⚖️ Rechtliche Grundlagen
Weil Legionellen biologische Arbeitsstoffe sind, greift zusätzlich die Biostoffverordnung (BioStoffV). Sie verlangt eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung von Schutzstufen und Schutzmaßnahmen sowie eine arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung als Grundlage der Unterweisung. Der Umgang mit Chlorprodukten, Flockungs- und pH-Korrekturmitteln in der Wasseraufbereitung fällt unter die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); ergänzend sind die TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), die TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) und die TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten) heranzuziehen. Für Chlorgas- und Dosieranlagen als überwachungsbedürftige beziehungsweise prüfpflichtige Arbeitsmittel gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit der TRBS 1201 zu Prüfungen und Kontrollen. Arbeitsmedizinische Vorsorge regelt die ArbMedVV.
Öffentlich-rechtlich maßgeblich ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). § 37 IfSG fordert, dass Wasser in Schwimm- oder Badebecken so beschaffen sein muss, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist, und unterstellt die Anlagen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. § 39 IfSG regelt die Untersuchungen und die Maßnahmen der zuständigen Behörde. Die technische Konkretisierung dieser Anforderung leistet die Normenreihe DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“; sie ist keine Rechtsnorm, gilt aber als anerkannte Regel der Technik und wird von den Gesundheitsämtern regelmäßig als Beurteilungsmaßstab herangezogen. Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ mit der zugehörigen DGUV Regel 100-001, die die Unterweisungspflicht des Unternehmers konkretisiert.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 207-018 - Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in Bäderbetrieben · Ausgabe 2018.10
- DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern · Ausgabe 2018.08
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.