⚖️ Rechtliche Grundlagen
Betriebssicherheitsverordnung
Leitern, Tritte, Hubarbeitsbühnen und Werkzeuge sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Maßgeblich sind § 3 BetrSichV (Gefährdungsbeurteilung vor Verwendung), § 4 BetrSichV (Grundpflichten, geeignete Arbeitsmittel), § 5 BetrSichV (Anforderungen an die Verwendung), § 12 BetrSichV (Unterweisung und Betriebsanweisung) sowie § 14 BetrSichV (Prüfung der Arbeitsmittel). Konkretisiert wird dies durch die Technischen Regeln: TRBS 1111 – Gefährdungsbeurteilung, TRBS 1201 – Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen sowie TRBS 2131 – Elektrische Gefährdungen. Letztere ist beim Lampenwechsel zentral, weil sie die Anforderungen an das Vermeiden von Gefährdungen durch elektrischen Strom bei der Verwendung von Arbeitsmitteln beschreibt.
Gefahrstoffrecht
Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen sowie Hochdruck-Entladungslampen enthalten Quecksilber. Bricht eine solche Lampe, entsteht eine Gefahrstoffexposition. Einschlägig sind die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere § 6 (Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung), § 14 (Unterweisung und Betriebsanweisung) sowie die Technischen Regeln TRGS 400 – Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TRGS 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, TRGS 900 – Arbeitsplatzgrenzwerte (Grenzwert für Quecksilber und seine anorganischen Verbindungen) und TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern für die Zwischenlagerung defekter Lampen. Bei Hautkontakt mit Reinigungs- und Lösemitteln ist ergänzend TRGS 401 – Gefährdung durch Hautkontakt heranzuziehen.
Arbeitsstätten, PSA und Entsorgung
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Anhang Punkt 3.4 regelt die Beleuchtung von Arbeitsstätten und begründet damit die Instandhaltungspflicht. Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) regelt Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung. Für die Entsorgung gelten das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) – Gasentladungslampen und LED-Lampen sind Elektroaltgeräte der Sammelgruppe „Lampen“ – sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) mit der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV); quecksilberhaltige Lampen fallen unter den Abfallschlüssel 20 01 21* als gefährlicher Abfall. Bei Arbeiten mit UV-Strahlern oder speziellen Lichtquellen ist zudem die OStrV (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung) zu beachten. Die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger und die Präventionspflichten folgen aus dem SGB VII.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Vorschrift 3 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel · Ausgabe 1979.04 aktualisierte
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.