⚖️ Rechtliche Grundlagen
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 3 BetrSichV verlangt eine Gefährdungsbeurteilung für innerbetriebliche Verkehrswege inklusive der dort eingesetzten Fahrzeuge. § 10 BetrSichV regelt die wiederkehrenden Prüfungen von Flurförderzeugen und anderen Verkehrsmitteln.
DGUV Vorschriften
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention: § 4 verlangt die Gefährdungsbeurteilung, § 6 regelt die Unterweisungspflicht.
- DGUV Vorschrift 70 – Betriebsverkehr: Kapitel 3 definiert Verkehrsregeln, Kapitel 4 regelt die Betriebspflichten.
- DGUV Regel 100-001 – „Verkehrssicherheit“: Konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen durch innerbetrieblichen Verkehr.
Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt, sobald Mitarbeitende mit betriebseigenen Fahrzeugen außerhalb des Betriebsgeländes fahren (§ 1 StVO). Unfallverhütungsvorschriften der DGUV ergänzen die Vorschriften bei innerbetrieblicher Nutzung.