⚖️ Rechtliche Grundlagen
Staatliches Arbeitsschutzrecht
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 5 verpflichtet den Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung, § 6 zur Dokumentation, § 12 zur Unterweisung der Beschäftigten – vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig, mindestens jährlich. § 4 gibt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen vor.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): § 3 (Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel), § 12 (Unterweisung und Betriebsanweisung), § 14 (Prüfung von Arbeitsmitteln vor der ersten Verwendung, wiederkehrend und nach prüfpflichtigen Änderungen). Krane sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV; Prüfumfang, Prüffristen und die Anforderungen an die befähigte Person leiten sich hieraus ab.
- Technische Regeln: TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) und TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen) konkretisieren die BetrSichV und beschreiben, wie Prüfungen zu planen, durchzuführen und aufzuzeichnen sind.
- Weitere Vorschriften: die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) für Helm, Sicherheitsschuhe und Warnkleidung, die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) für manuelle Anteile beim Anschlagen und Führen von Lasten, die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) für Krankabinen und Baustellenumfeld sowie die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), wenn Vorsorgeanlässe vorliegen.
- SGB VII begründet den Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger und die Verbindlichkeit der Unfallverhütungsvorschriften.
Autonomes Recht und DGUV-Regelwerk
Die DGUV Vorschrift 53 – Krane ist die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift für Bau, Ausrüstung, Betrieb und Prüfung von Kranen. Sie regelt unter anderem die Anforderungen an Kranführerinnen und Kranführer, an Instandhaltungspersonal, an den Aufenthalt im Gefahrbereich sowie an wiederkehrende Prüfungen. Ergänzend gelten die allgemeinen Präventionsgrundsätze der DGUV Regel 100-001, insbesondere zu Unterweisung, Beauftragung und Aufsicht.
Für die Prüf- und Nachweisführung stellt die DGUV eigene Grundsätze bereit: DGUV Grundsatz 309-006 – Prüfbuch für den Kran dokumentiert Prüfungen durch befähigte Personen und Sachverständige, DGUV Grundsatz 309-009 – Kran-Kontrollbuch dient der Aufzeichnung wiederkehrender Kontrollen im laufenden Betrieb, und DGUV Grundsatz 309-005 beschreibt die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen. Für Instandhaltungsarbeiten liefert die DGUV Information 209-015 – Instandhaltung sicher und praxisgerecht durchführen die maßgeblichen Handlungshilfen; für schriftliche Betriebsanweisungen die DGUV Information 211-010 – Sicherheit durch Betriebsanweisungen.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Grundsatz 309-003 - „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern · Ausgabe 2013.03
- DGUV Regel 109-017 - „Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb · Ausgabe 2020.12
- DGUV Vorschrift 53 - Krane · Ausgabe 1974.06 aktualisierte
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.