⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitstättenverordnung (ArbStättV) § 4 "Raumklima" verlangt, dass „Arbeitstätten so zu gestalten und auszurüsten sind, dass gefährdende Auswirkungen ungünstiger klimatischer Verhältnisse auf die Beschäftigten vermieden werden“. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) konkretisieren diese Anforderungen: Die Raumtemperatur soll 20 – 26 °C betragen; bei höheren/ niedrigeren Temperaturen sind technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen erforderlich.
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" verlangt in § 3 eine Gefährdungsbeurteilung auch für physikalische Einflüsse wie Hitze und Kälte. Ergänzend stellt DGUV Regel 112-190 „Klima" praxisnahe Methoden zur Ermittlung des Wärme- und Kältestresses zur Verfügung (WBGT-Index, Klima-Michel-Verfahren).
BetrSichV § 3 greift bei technischen Klimaanlagen und persönlichen Kälteschutzgeräten.
Zugrunde liegende Regelwerke
- ArbStättV - Verordnung über Arbeitsstätten
- DGUV Information 213-002 - Hitzearbeit; Erkennen - beurteilen - schützen · Ausgabe 2013.08
- DGUV Information 215-510 - Beurteilung des Raumklimas - Handlungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen · Ausgabe 2026.01
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.