FAQ – Häufige Fragen zur Unterweisung „Sicheres Arbeiten mit Fahrzeughebebühnen“
Muss ich die Unterweisung aufzeichnen?
Ja. Nach ArbSchG § 12 und DGUV Vorschrift 1 § 10 muss der erfolgreiche Abschluss schriftlich quittiert werden – handschriftlich oder digital mit qualifizierter elektronischer Signatur.
Welche Mindestanzahl ist für eine Präsenzschulung erforderlich?
Die Vorschrifben sehen keine feste Teilnehmerzahl vor. Praxis zeigt: maximal 8 Personen pro Durchgang, um die praktischen Übungen in der Werkstatt effizient durchführen zu können.
Können Meister die Unterweisung intern durchführen?
Ja, wenn sie die Fachkunde nach DGUV Vorschrift 2 besitzen (z. B. abgeschlossene Meisterprüfung Kfz) und die Inhalte arbeitsplatzspezifisch vermitteln.
Gibt es Online-Lösungen?
Ja. Die DGUV erlaubt theoretische Inhalte online, fordert aber einen praktischen Teil vor Ort – z. B. durch Einweisung am eigenen Gerät oder durch Video-Selfie-Upload.
Wie lange ist die Unterweisung gültig?
Die Erstunterweisung gilt unbefristet, muss aber jährlich durch Auffrischung bestätigt werden. Bei Geräte- oder Prozessänderungen sofort neu.
Was passiert bei einem Arbeitsunfall ohne gültige Unterweisung?
Der Arbeitgeber haftet unbegrenzt, die Berufsgenossenschaft kann Leistungen kürzen und das Gewerbeaufsichtsamt verhängt Bußgelder bis 30.000 € nach BetrSichV § 23.
Sind Radwechsel an Pkw-Hebebühnen anders geregelt?
Nein. Auch für kleinere Hubhöhen gelten dieselben Vorschriften, da die Unfallgefahr identisch ist.
Welche Unterlagen muss ich aufbewahren?
Unterweisungsnachweise, Prüfbuch, Wartungsprotokolle und Herstellerunterlagen – jeweils 5–10 Jahre je nach Vorschrift.