⚖️ Rechtliche Grundlagen
§ 3 ArbSchG – Sicherheit und Gesundheitsschutz: Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten eine sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsumgebung gewährleistet ist. Spielplätze, die pädagogischem Personal oder Mitarbeitenden während der Beaufsichtigungspflicht zugänglich sind, fallen ebenso unter diese Schutzpflicht wie die Nutzer:innen selbst.
§ 5 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber muss Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit einschließlich der Nutzung von Spielgeräten systematisch ermitteln und beurteilen.
Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
§ 4 DGUV V1 – Unternehmerpflichten: Betreiber von Spielplätzen müssen Spielgeräte so einrichten, betreiben und unterhalten, dass Gefährdungen ausgeschlossen sind. Die Vorschrift verweist auf die Anwendung der harmonisierten Normenreihe DIN EN 1176.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung: Spielgeräte gelten als Arbeitsmittel, sofern sie vom Personal betrieben oder gewartet werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss feststellen, ob Sturz-, Einklemm-, Quetsch- oder Scherstellen bestehen.
§ 10 BetrSichV – Prüfung durch befähigte Person: Die wiederkehrende Prüfung muss von einer Person mit Fachkunde nach Anhang 1 Nr. 2 durchgeführt werden. Die Prüfintervalle richten sich nach der Nutzung, mindestens jedoch einmal jährlich.
DGUV Regel 100-500 „Spielplätze“
Die Regel konkretisiert die Anforderungen an Aufbau, Prüfung und Dokumentation von Spielgeräten und verweist auf DIN EN 1176-1 bis 7 sowie DIN EN 1177 (Sturzschutzflächen).
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 202-022 - Außenspielflächen und Spielplatzgeräte · Ausgabe 2020.05
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.