⚖️ Rechtliche Grundlagen
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) konkretisiert die Anforderungen an PSA als Arbeitsmittel. Wichtige Regelungen finden sich in § 7 BetrSichV (Allgemeine Anforderungen an Arbeitsmittel) und insbesondere in den §§ 8 und 9, die die Bereitstellung, Auswahl und Benutzung von PSA regeln. Die PSA-Benutzungsverordnung geht noch einen Schritt weiter und stellt detaillierte Anforderungen an die Bereitstellung, Auswahl und Unterweisung.
Das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ergänzt und konkretisiert staatliches Recht. Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (bisherige BGV A1) ist hier zentral. § 26 DGUV Vorschrift 1 regelt explizit die Bereitstellung und Benutzung von PSA und fordert, dass die Beschäftigten über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren sowie über die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden müssen. Zudem sind die branchenspezifischen DGUV Regeln der 112-Reihe zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (z. B. 112-191 Fuß- und Knieschutz, 112-192 Augen- und Gesichtsschutz, 112-193 Kopfschutz, 112-194 Gehörschutz) für die praktische Umsetzung von essentieller Bedeutung.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten · Ausgabe 2021.11
- DGUV Regel 112-193 - Benutzung von Kopfschutz · Ausgabe 2025.05
- PSA-BV - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.