1. PSA nur „vorhanden“, aber nicht angepasst
Helme oder Handschuhe in Standardgröße führen zu Druckstellen oder mangelnder Sicherheit. Immer Größenmessung und Trageprobe durchführen.
2. Unterweisung „mal eben“ vom Vorarbeiter
Ohne strukturierten Leitfaden und Nachweis droht ein Bußgeld nach ArbSchG § 23. Nutzen Sie standardisierte Online-Kurse mit automatischer Dokumentation.
3. Mangelnde Hygiene bei Mehrfachnutzung
Gemeinsame Atemschutzmasken müssen nach jedem Einsatz desinfiziert werden. Versehentliches Tauschen von Gehörschutzstöpseln verstößt gegen Hygienevorschriften.
4. Veraltete Normen anwenden
Alte EN 340 „Schutzkleidung“ wurde ersetzt durch EN ISO 13688. PSA mit veralteten Kennzeichnungen sofort aussortieren.
5. „Dauerträger“ ohne Pausenregelung
FFP-Masken über 75 Minuten ohne Pause belasten Herz-Kreislauf-System. DGUV Regel 112-190 empfiehlt 30-Minuten-Rhythmus.
6. Verwechslung PSA/Arbeitsschutzkleidung
Warnweste im Lager ist keine PSA, sondern Arbeitsschutzkleidung. Nur PSA kategorisiert nach PPE-Verordnung (EU) 2016/425 ist schulungspflichtig.