⚖️ Rechtliche Grundlagen
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln · Ausgabe 2008.04 aktualisierte
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.
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In der Produktion begegnen Mitarbeitende täglich bewegten Maschinenteilen – Wellen, Förderbänder, Hubwagen oder Kippvorrichtungen. Unkontrollierte Roll-, Gleit- oder Kippbewegungen können schwerwiegende Verletzungen verursachen, indem sie Körperteile einfangen, zerquetschen oder schlagen. Eine gezielte Unterweisung sensibilisiert für diese mechanischen Gefährdungen, zeigt deren Entstehung auf und vermittelt sicheres Verhalten am Arbeitsplatz. Damit werden nicht nur Unfälle reduziert, sondern auch die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt. Die folgende Seite bietet Personalverantwortlichen und Sicherheitsbeauftragten einen umfassenden Überblick über Rechtsgrundlagen, Pflichten, Unterweisungsinhalte sowie praktische Checklisten zur sicheren Gestaltung von Arbeitsprozessen mit rollenden, gleitenden oder kippenden Bauteilen.
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.
Die Unterweisung ist insbesondere für Branchen relevant, in denen bewegte Maschinenteile alltäglich sind: Metallverarbeitung und Maschinenbau (Dreh- und Fräsmaschinen, Pressen), Holzverarbeitung (Sägen, Hobelmaschinen), Lebensmittelindustrie (Förderbänder, Abfüllanlagen), Logistik und Lagerhubwagenbetrieb sowie die Automobilzulieferindustrie (Montagebänder, Roboterzellen). Auch im Bereich der Bauwirtschaft (Betonschrauber, Rüttelplatten) und in der Textilproduktion (Webmaschinen, Spinnmaschinen) treten Roll-, Gleit- und Kippbewegungen auf. Besondere Anforderungen ergeben sich bei der Handhabung von schweren Lasten, bei denen Kippgefahr durch unsachgemäße Beladung oder unebenen Untergrund erhöht ist. In allen genannten Bereichen gilt es, die Unterweisung an die spezifischen Maschinen und Prozesse anzupassen, um die größtmögliche Wirkung zu erzielen.
Nach DGUV Vorschrift 1 und § 10 ArbSchG muss die Unterweisung mindestens einmal jährlich wiederholt werden. Zusätzlich ist sie bei folgenden Anlässen durchzuführen: bei Einstellung neuer Mitarbeiter, bei Veränderung der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufs, nach Unfällen oder Near-Misses sowie bei Erkenntnissen aus der Gefährdungsbeurteilung, die neue Schutzmaßnahmen erfordern. Die Dokumentation umfasst den Unterweisungsplan, die Teilnehmerliste mit Unterschriften, die verwendeten Unterlagen (Folien, Handouts) sowie eine kurze Inhaltszusammenfassung. Diese Unterlagen sind laut § 6 ArbSchG in Verbindung mit § 8 BetrSichV mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Bei elektronischer Führung muss die Integrität und Lesbarkeit der Daten gewährleistet sein (z. B. durch regelmäßige Backups und Zugriffsschutz). Bei Änderungen der Rechtslage oder bei neuen technischen Erkenntnissen ist die Unterweisung unverzüglich zu aktualisieren und die Dokumentation entsprechend anzupassen. Eine lückenlose Dokumentation erleichtert nicht nur die interne Kontrolle, sondern dient auch als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften.
Mit unserer interaktiven Online-Unterweisung sparen Sie Zeit, gewährleisten lückenlose Dokumentation und schützen Ihre Mitarbeitenden effektiv vor mechanischen Gefährdungen. Alle Inhalte sind rechtssicher und regelmäßig aktualisiert.