⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§3 ArbSchG – Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach dem Stand der Technik und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen sicherzustellen. Dazu zählt auch die wiederkehrende Information über mechanische Gefährdungen.
§12 ArbSchG – Unterweisungspflicht Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen müssen Arbeitnehmer über Gefährdungen, die sich aus der Tätigkeit ergeben, sowie über die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln unterwiesen werden.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber hat vor Inbetriebnahme und danach regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung für jede Arbeitsstätte und jedes Arbeitsmittel durchzuführen. Quetsch- und Scherstellen an Maschinen sind dabei gesondert zu betrachten.
§10 BetrSichV – Betrieb von Arbeitsmitteln Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass nur fachkundige und unterwiesene Personen Arbeitsmittel einsetzen, die Quetsch- oder Scherstellen aufweisen.
DGUV Vorschriften
DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention §4 verlangt, dass Gefährdungen durch geeignete Schutzmaßnahmen verhütet oder vermindert werden müssen. Bei mechanischen Gefährdungen ist das TOP-Prinzip (Technik – Organisation – Persönliche Schutzausrüstung) anzuwenden.
DGUV Regel 100-500 – Arbeitssicherheit Diese Regelwerk gibt konkrete Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung und zur Auswahl geeigneter Unterweisungsinhalte bei Quetsch- und Scherstellen.