⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- § 3 ArbSchG – Grundpflicht des Arbeitgebers, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, auf Wirksamkeit zu prüfen und an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
- § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze: Gefahren an der Quelle bekämpfen, kollektive Schutzmaßnahmen vor individuellen, Stand der Technik berücksichtigen.
- § 5 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung; ausdrücklich genannt sind unter anderem die Gestaltung des Arbeitsplatzes, die Auswahl von Arbeitsmitteln und der Umgang mit ihnen.
- § 6 ArbSchG – Dokumentationspflicht für Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung.
- § 12 ArbSchG – Unterweisung: ausreichend und angemessen, vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und mindestens jährlich zu wiederholen.
- §§ 15, 16 ArbSchG – Pflichten der Beschäftigten: bestimmungsgemäße Verwendung von Arbeitsmitteln und Schutzausrüstung, unverzügliche Meldung erkannter Mängel und Gefahren.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung von Arbeitsmitteln, einschließlich Gefährdungen durch heiße oder kalte Oberflächen sowie durch Werkstückkanten.
- § 4 BetrSichV – Grundpflichten, Rangfolge der Schutzmaßnahmen.
- § 6 BetrSichV – Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Gestaltung der Arbeit.
- § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung; Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache.
- § 14 BetrSichV – Prüfung von Arbeitsmitteln, unter anderem auf schadhafte, gratige oder beschädigte Bauteile.
PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
Die §§ 2 und 3 PSA-BV verpflichten den Arbeitgeber, geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen, ihren ordnungsgemäßen Zustand sicherzustellen und die Beschäftigten in ihrer Benutzung zu unterweisen. Für Schnitt- und Hitzeschutzhandschuhe bedeutet das: Auswahl anhand der real auftretenden Gefährdung, nicht nach Gewohnheit oder Preis.
Weitere einschlägige Vorschriften
- ArbStättV – sichere Verkehrswege, ausreichende Beleuchtung und Bewegungsflächen; ungeschützte Kanten und Vorsprünge an Verkehrswegen sind zu vermeiden oder zu kennzeichnen.
- SGB VII – gesetzliche Unfallversicherung, Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger und Grundlage für Meldepflichten bei Arbeitsunfällen.
- ASiG – Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, die bei Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungskonzept zu beteiligen sind.
- JArbSchG – Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche bei Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr, etwa an schneidenden Werkzeugen oder heißen Anlagen.
- TRBS 1111 – Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel.
- TRBS 1201 – Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln; relevant für die wiederkehrende Kontrolle von Schutzeinrichtungen, Abdeckungen und Isolierungen.
- DGUV Information 209-092 – Risikobeurteilung von Maschinen und Anlagen, Maßnahmen gegen Manipulation von Schutzeinrichtungen; besonders relevant, weil entfernte Abdeckungen scharfkantige und heiße Bereiche zugänglich machen.
Ergänzend gelten Herstellerangaben: Betriebsanleitungen von Maschinen und Sicherheitsdatenblätter beschreiben Restrisiken, die in Betriebsanweisung und Unterweisung einfließen müssen.
Zugrunde liegende Regelwerke
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.