⚖️ Rechtliche Grundlagen
Rechtsrahmen Lenk- und Ruhezeiten:
Das Fahrpersonalgesetz (FPersG) in Verbindung mit der Fahrpersonal-Zeitverordnung (FPersZV) setzt die europäischen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 national um. Kernpunkte:
- § 3 FPersG: Verpflichtung des Arbeitgebers, Lenk- und Ruhezeiten zu überwachen und Verstöße zu verhindern.
- § 6 Abs. 1 FPersZV: Maximale Lenkzeit 9 Stunden täglich, 56 Stunden wöchentlich, Ausnahme bis 10 Stunden zweimal pro Woche.
- § 7 FPersZV: Mindestruhezeit von 11 Stunden, verkürzbar auf 9 Stunden maximal dreimal pro Woche mit Kompensationsruhe innerhalb von 3 Wochen.
- § 9 FPersZV: Wochenruhezeit 45 Stunden, reduzierbar auf 24 Stunden unter bestimmten Voraussetzungen, Nachholung innerhalb von 3 Wochen.
- DGUV Vorschrift 70 „Fahrtätigkeiten“: Betriebliche Organisation und Ausstattung zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten.
- ArbSchG § 5 „Pflichten des Arbeitgebers“: Unterweisung über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.
- ArbSchG § 12 „Unterweisung der Beschäftigten“: Regelmäßige und nachweisbare Schulung aller betroffenen Mitarbeiter.