⚖️ Rechtliche Grundlagen
- § 12 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen – vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch bei Veränderungen im Aufgabenbereich, Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien.
- § 5 ArbSchG fordert die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage aller Maßnahmen. Ohne beurteilte Gefährdung fehlt der Unterweisung der inhaltliche Anker.
- § 4 ArbSchG gibt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen vor: Gefahren an der Quelle bekämpfen, kollektiver vor individuellem Schutz.
- § 3 ArbSchG verlangt die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen – bezogen auf die Unterweisung also die Frage, ob das Vermittelte tatsächlich angewendet wird.
Für das Arbeitsmittel selbst ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) einschlägig:
- § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung von Arbeitsmitteln, einschließlich Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen.
- § 4 BetrSichV – Grundpflichten: nur geeignete, sichere Arbeitsmittel bereitstellen und verwenden lassen.
- § 6 BetrSichV – Anforderungen an die Arbeitsorganisation, unter anderem zur Vermeidung von Gefährdungen durch bewegte Teile und zur Instandhaltung.
- § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung: Die Unterweisung muss die Verwendungsbedingungen, absehbare Betriebsstörungen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen umfassen und ist vor Verwendung sowie bei Bedarf zu wiederholen.
- § 14 BetrSichV – Prüfung von Arbeitsmitteln, insbesondere nach Instandsetzungen und wiederkehrend.
Konkretisierend gelten die Technischen Regeln für Betriebssicherheit: TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) für die methodische Ermittlung der Gefährdungen, TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln) für Prüfumfang und Prüffristen, sowie TRBS 2131 (Elektrische Gefährdungen), da ortsveränderliche wie ortsfeste Sägen elektrisch betrieben werden.
Beim Sägen entstehende Holzstäube sind rechtlich Gefahrstoffe. Daher greifen die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie ergänzend TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) und TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe) – Eichen- und Buchenholzstaub ist dort als krebserzeugend eingestuft. Die Betriebsanweisung als Bindeglied zwischen Beurteilung und Unterweisung regelt TRGS 555.
Für den Lärm am Sägearbeitsplatz gilt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) mit den Auslösewerten von 80 dB(A) beziehungsweise 85 dB(A). Die Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung regelt die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV). Für Jugendliche ist § 22 JArbSchG zu beachten, für werdende und stillende Mütter das MuSchG. Praxisnahe Hinweise zum sicheren Betrieb von Sägen enthält die DGUV Information 202-075 „Sicheres Sägen"; Grundlagen zur sicheren Instandhaltung liefert die DGUV Information 209-015 „Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen".
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln · Ausgabe 2008.04 aktualisierte
- DGUV Regel 109-606 - Branche Tischler- und Schreinerhandwerk · Ausgabe 2019.04
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.