Unterweisung Gefahrstoffgefährdung: Säuren und Laugen – Rechtssicher & Praxisnah

Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat

UWC-Nr. 7052 15 Min Lerndauer

Säuren und Laugen zählen zu den am häufigsten eingesetzten, aber auch gefährlichsten Chemikalien in Industrie, Handwerk, Reinigung und Labor. Bereits kleinste Mengen können schwere Verätzungen, Atemwegsirritationen oder Explosionsgefahren auslösen. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichten Arbeitgeber daher zu regelmäßigen, dokumentierten Unterweisungen. Diese Lern-Einheit vermittelt praxisnah alles Wissenswerte zu Eigenschaften, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Notfallmaßnahmen – damit Ihre Mitarbeitenden sicher arbeiten und Sie rechtlich auf der sicheren Seite stehen.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3 ArbSchG – allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch Maßnahmen der Arbeitsgestaltung, Gefährdungsbeurteilung und Instruktion sicherzustellen. § 12 ArbSchG – Pflicht zur Belehrung und Unterweisung der Beschäftigten in geeigneten Abständen und bei Veränderungen. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 14 GefStoffV – Unterweisung der Beschäftigten über Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln vor der erstmaligen Tätigkeit und danach regelmäßig, mindestens einmal jährlich. § 15 GefStoffV – Dokumentation der Unterweisung mit Inhalt, Datum und Teilnehmerliste. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung auch für Arbeitsmittel, die mit Säuren/Laugen umgehen (z. B. Dosieranlagen, Pumpen). DGUV Regel 113-004 „Gefährdungen durch Chemikalien“ Detaillierte Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung, Auswahl von Schutzausrüstung und Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Haut-/Augenkontakt mit Säuren oder Laugen.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG i. V. m. TRGS 400 Der Arbeitgeber muss vorab ermitteln, wo und in welcher Konzentration Säuren und Laugen vorkommen, welche Expositionen entstehen und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Eine schriftliche Dokumentation ist Pflicht.

Unterweisung nach § 14 GefStoffV Vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens jährlich müssen alle Beschäftigten, die Säuren oder Laugen handhaben, nachweislich unterwiesen werden. Die Schulung muss an die konkreten Arbeitsbedingungen angepasst sein.

Dokumentation & Nachweis Datum, Inhalt, Unterzeichnung der Teilnehmenden und des Verantwortlichen sind gemäß § 15 GefStoffV für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Lückenlose Nachvollziehbarkeit bei Prüfungen durch die Berufsgenossenschaft.

📘 Inhalte der Unterweisung

1. Eigenschaften und Gefahrenklassen von Säuren und Laugen

Säuren (pH < 7) wirken ätzend, reizen Atemwege und können bei Kontakt mit Metallen brennbare Gase entwickeln. Beispiele: Salzsäure (H290, H314), Schwefelsäure (H290, H314). Laugen/Alkalien (pH > 7) greifen Haut, Augen und Schleimhäute auf, zerstören Gewebe tiefgehend. Beispiele: Natriumhydroxid (H314), Kalilauge (H314).

2. Kennzeichnung & CLP-Verordnung

  • Piktogramme: GHS05 „ätzen“, GHS07 „Achtung“
  • H-Sätze: H290, H314, H318, H335
  • P-Sätze: P260, P280, P301+P330+P331, P303+P361+P353, P305+P351+P338

3. Arbeitsplatzorganisation und Lagerung

  • Getrennte Lagerung von Säuren und Laugen (Gefahr exothermer Reaktion)
  • Unterbringung in geprüften Auffangwannen, korrosionsbeständige Materialien
  • Kennzeichnung von Leitungen und Pumpen
  • Verbot von Speiseflächen in unmittelbarer Nähe

4. Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

  • Handschutz: Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe (z. B. Nitril 0,5 mm, Durchbruchzeit > 480 min)
  • Augenschutz: Korbbrille oder Vollschutzgesichtsschild nach EN 166
  • Körperschutz: Schutzanzug Typ 3 oder 4 nach EN 14605
  • Atemschutz: Halbmaske mit Kombinationsfilter A-P2 bei Aerosolen oder Dämpfen

5. Umgang und Dosierung

  • Stets „säure zu Wasser“ – niemals umgekehrt (Explosionsgefahr)
  • Verwendung geeigneter Dosierhilfen (Handpumpen, Dosierstationen)
  • Verdünnungen nur in geeichten Behältern durchführen
  • Transport in stabilen, verschlossenen Gefäßen auf geeigneten Transportwagen

6. Notfallmaßnahmen

  • Hautkontakt: Sofort mit fließendem Wasser mind. 15 min spülen, kontaminierte Kleidung entfernen
  • Augenkontakt: Augenklappe anlegen, mindestens 10 min spülen, danach augenärztliche Vorstellung
  • Inhalation: An die frische Luft bringen, ggf. Sauerstoff verabreichen, Notarzt rufen
  • Neutralisationsmittel: Sorptionsgranulat „Chemizorb S/L“ bereit halten

7. Entsorgung & Umweltschutz

  • Säuren und Laugen getrennt sammeln, pH-Wert neutralisieren, Fachbetrieb entsorgen lassen
  • Kein Abfluss oder Hausmüll

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Konkrete Gefährdungen

  • Ätzende Verletzungen: Kontakt mit Haut und Augen führt zu Verätzungen, Narbenbildung und Erblindungsrisiko.
  • Atemwegsschäden: Dämpfe oder Aerosole reizen Nasen-Rachen-Raum, können Lungenödem auslösen.
  • Explosions- und Brandgefahr: Säuren können mit Metallen Wasserstoff bilden oder Laugen exotherm reagieren.
  • Langzeitfolgen: Chronische Hautschäden, Sensibilisierungen durch wiederholte Einwirkung.

TOP-Prinzip umsetzen

  • Technische Maßnahmen: Abzug, Dosierautomatik, Auffangwannen
  • Organisatorische Maßnahmen: Trennung von Lager und Arbeitsplatz, Umstellungszeiten minimieren
  • Persönliche Schutzausrüstung: PSA als letzte Schutzschicht, aber verpflichtend bei Restrisiko

🎯 Zielgruppen & Branchen

Relevant für alle Branchen, in denen Säuren oder Laugen gelagert, dosiert oder verarbeitet werden:

  • Labor & Analytik: Titrierlösungen, pH-Einstellungen
  • Metallverarbeitung: Beizen, Entgraten, Galvanikbäder
  • Lebensmittelindustrie: Reinigungs- und Desinfektionsmittel (z. B. Salpetersäure, Natriumhydroxid)
  • Krankenhäuser & Pflegeeinrichtungen: Reinigungsmittel für Instrumente und Oberflächen
  • Kfz-/Tankstellenbereich: Batterie- und Kühlmittelsäuren

📅 Intervalle & Dokumentation

Erstunterweisung: Vor erstmaliger Tätigkeit mit Säuren oder Laugen, in jedem Fall vor Arbeitsaufnahme. Nachunterweisung: Mindestens jährlich gemäß § 14 GefStoffV. Anlassbezogen: Bei neuen Stoffen, veränderten Verfahren oder Unfällen. Dokumentation: Praktikums- oder Schulungsbogen mit Unterschrift, digitaler Nachweis über Lernplattform (QR-Code + Signatur) möglich. Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit. Bei Prüfungen durch Berufsgenossenschaft: sofort vorlegen können.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • ✓ Säuren und Laugen räumlich getrennt gelagert?
  • ✓ Aktuelle Sicherheitsdatenblätter (SDS) am Arbeitsplatz verfügbar?
  • ✓ Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe passender Durchbruchzeit vorhanden?
  • ✓ Notdusche und Augenspülstation technisch einwandfrei und gekennzeichnet?
  • ✓ Mitarbeitende kennen die Reihenfolge „Säure zu Wasser“ bzw. „Lauge zu Wasser“?
  • ✓ Neutralisationsmittel und Sorptionsgranulat griffbereit?
  • ✓ Gefährdungsbeurteilung aktuell und von Fachkraft unterzeichnet?
  • ✓ Unterweisungsnachweis liegt für alle Betroffenen vor und ist maximal 12 Monate alt?

⚠️ Häufige Fehler

1. Handschuhe nicht wechseln
Viele Nutzer tragen Nitril-Handschuhe auch nach Chemikalienkontakt weiter – Durchbruchzeit wird überschritten, Gefahr steigt.

2. „Hausmäßige“ Verdünnungen
Konzentrierte Säure einfach in Eimer kippen und mit Wasser auffüllen. Führt zu Hitzestau und Spritzern.

3. Leitungen nicht gekennzeichnet
Säure- und Laugenleitungen werden nicht farblich oder textlich gekennzeichnet – Verwechslungsrisiko bei Wartung.

4. Erste-Hilfe-Koffer fehlt
Zur Reinigung „nur mal schnell“ mit Natronlauge arbeiten – ohne Augenspülung oder Calcium-Gluconat-Gel in Reichweite.

5. Unterweisung nur „mal eben“
Kurzer Hinweis „Sei vorsichtig“ gilt nicht als Schulung – Fristen und Inhalte müssen klar nachweisbar sein.

ℹ️ Sonderfälle

Schwangerschaft und Stillzeit
TRGS 525 fordert besondere Prüfung, ob der Einsatz von Säuren/Laugen für Schwangere geeignet ist. Expositionsminimierung oder Tätigkeitsumsetzung kann erforderlich werden.

Jugendliche und Auszubildende
§ 22 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verbietet den Einsatz von ätzenden Stoffen grundsätzlich für unter 18-Jährige. Ausnahmen nur mit ärztlichem Gutachten und Aufsicht durch Fachkraft.

💬 Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Unterweisung „Säuren und Laugen“

Wer muss an der Unterweisung teilnehmen?
Alle Personen, die Säuren oder Laugen lagern, umfüllen, dosieren oder anlagenbedienend tätig sind – auch Reinigungskräfte und Hilfskräfte.

Muss die Schulung vor Ort oder reicht Online?
Online-Schulung ist nach aktueller Rechtsprechung zulässig, wenn sie interaktiv ist, praxisnahe Inhalte enthält und eine Präsenz-Einweisung am Arbeitsplatz ergänzt wird.

Wie lange darf eine Unterweisung maximal zurückliegen?
Maximal 12 Monate, bei neuen Stoffen oder Unfällen sofort wiederholen.

Was gehört alles in die Dokumentation?
Datum, Thema (z. B. „Umgang mit Salzsäure 32 %“), Inhalte, Name & Unterschrift der Teilnehmenden sowie des Schulenden.

Gilt die Schulung auch für Reinigungskräfte?
Ja – auch Putzkräfte, die mit Natriumhydroxid arbeiten, müssen jährlich unterwiesen werden.

Kann ich die Schulung mit anderen Themen kombinieren?
Ja, wenn die Inhalte zu Säuren/Laugen klar abgegrenzt und nachvollziehbar dokumentiert sind.

Was ist bei ausländischen Leiharbeitnehmern zu beachten?
Unterweisung muss in verständlicher Sprache oder mit Dolmetscher erfolgen. Leihfirmen und Entleiher haften solidarisch.

Wie sieht die Praxisprüfung aus?
Kurze Demonstration am Arbeitsplatz: richtige PSA anlegen, Verdünnung „Säure zu Wasser“, Notfallmaßnahme zeigen.

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