⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das ArbSchG bildet den Rahmen. § 5 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen, wobei die Gefährdung durch chemische Stoffe ausdrücklich genannt ist. § 6 ArbSchG regelt die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. § 12 ArbSchG verlangt eine ausreichende und angemessene Unterweisung während der Arbeitszeit, die bei Veränderungen im Aufgabenbereich anzupassen und regelmäßig zu wiederholen ist. §§ 3 und 4 ArbSchG geben die Rangfolge der Maßnahmen vor: Gefahren an der Quelle bekämpfen, kollektive vor individuellen Schutzmaßnahmen.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Die GefStoffV konkretisiert dies für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. § 6 GefStoffV regelt Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Prüfung, über welche Aufnahmewege eine Gefährdung besteht. § 7 GefStoffV enthält die Grundpflichten und die Substitutionsprüfung. § 8 GefStoffV beschreibt die allgemeinen Schutzmaßnahmen, darunter ausdrücklich das Verbot von Essen, Trinken und Rauchen in Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffexposition sowie die getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung. § 14 GefStoffV begründet die Pflicht zur schriftlichen Betriebsanweisung und zur mündlichen, arbeitsplatzbezogenen Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, einschließlich der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung.
Technische Regeln und weitere Verordnungen
Die TRGS 400 beschreibt das Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die TRGS 401 ist für dieses Thema zentral: Sie behandelt die Gefährdung durch Hautkontakt und deren Ermittlung, Beurteilung und Maßnahmen. Die TRGS 555 regelt Aufbau und Inhalt der Betriebsanweisung sowie die Information der Beschäftigten. Die TRGS 900 enthält die Arbeitsplatzgrenzwerte für die inhalative Aufnahme, die TRGS 905 das Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe. Für Lagerung gilt die TRGS 510. Ergänzend regelt die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung, die ArbMedVV die Pflicht- und Angebotsvorsorge bei Gefahrstofftätigkeiten und das ChemG die Einstufung und Kennzeichnung. Praxisnahe Erläuterungen zum Kennzeichnungssystem bietet die DGUV Information 213-034 (GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen).
Zugrunde liegende Regelwerke
- GefStoffV - Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen*)
- TRGS 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- TRGS 401 - Gefährdung durch Hautkontakt, Ermittlung
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.