Unterweisung Gefahrstoffe: Inkorporation von Gefahrstoffen über Haut, Atemwege und Mund

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UWC-Nr. 7037 7 Min Lerndauer

Gefahrstoffe wirken selten dort, wo man sie sieht. Der eigentliche Schaden entsteht in dem Moment, in dem ein Stoff die Körpergrenze überschreitet – über die Haut, über die Atemwege oder über den Mund. Dieser Vorgang wird als Inkorporation bezeichnet, also die Aufnahme eines Stoffes in den Körper. Er verläuft in der betrieblichen Praxis fast immer unauffällig: Ein Lösemitteldampf riecht nach kurzer Zeit nicht mehr, weil sich der Geruchssinn anpasst. Ein Reinigungskonzentrat auf dem Handrücken brennt nicht, aber es entfettet die Haut und öffnet damit den Weg für den nächsten Kontakt. Ein Butterbrot, das neben der geöffneten Kanister-Abfüllung liegt, nimmt Staub auf, den niemand bemerkt.

Genau hier setzt die Unterweisung an. Sie macht sichtbar, was im Arbeitsalltag unsichtbar bleibt: welche Wege ein Gefahrstoff in den Körper nimmt, woran man gefährliche Stoffe erkennt und wie man sich richtig verhält. Beschäftigte lernen, Kennzeichnungen und Sicherheitsdatenblätter zu lesen, die Betriebsanweisung als konkrete Handlungsanleitung zu nutzen und persönliche Schutzausrüstung so einzusetzen, dass sie tatsächlich schützt.

Für Personalverantwortliche und Sicherheitsbeauftragte ist das Thema doppelt relevant. Es ist rechtlich zwingend – die Gefahrstoffverordnung verlangt eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich. Und es ist wirtschaftlich bedeutsam, denn Hauterkrankungen und Atemwegserkrankungen gehören zu den am häufigsten angezeigten Berufskrankheiten. Die folgende Übersicht zeigt Rechtsgrundlagen, Arbeitgeberpflichten, Schulungsinhalte, Schutzmaßnahmen und die Anforderungen an Intervalle und Dokumentation.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage der Unterweisung zur Inkorporation von Gefahrstoffen ergibt sich aus einem abgestuften Regelwerk aus Gesetz, Verordnung und Technischen Regeln.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das ArbSchG bildet den Rahmen. § 5 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen, wobei die Gefährdung durch chemische Stoffe ausdrücklich genannt ist. § 6 ArbSchG regelt die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. § 12 ArbSchG verlangt eine ausreichende und angemessene Unterweisung während der Arbeitszeit, die bei Veränderungen im Aufgabenbereich anzupassen und regelmäßig zu wiederholen ist. §§ 3 und 4 ArbSchG geben die Rangfolge der Maßnahmen vor: Gefahren an der Quelle bekämpfen, kollektive vor individuellen Schutzmaßnahmen.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Die GefStoffV konkretisiert dies für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. § 6 GefStoffV regelt Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Prüfung, über welche Aufnahmewege eine Gefährdung besteht. § 7 GefStoffV enthält die Grundpflichten und die Substitutionsprüfung. § 8 GefStoffV beschreibt die allgemeinen Schutzmaßnahmen, darunter ausdrücklich das Verbot von Essen, Trinken und Rauchen in Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffexposition sowie die getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung. § 14 GefStoffV begründet die Pflicht zur schriftlichen Betriebsanweisung und zur mündlichen, arbeitsplatzbezogenen Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, einschließlich der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung.

Technische Regeln und weitere Verordnungen

Die TRGS 400 beschreibt das Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die TRGS 401 ist für dieses Thema zentral: Sie behandelt die Gefährdung durch Hautkontakt und deren Ermittlung, Beurteilung und Maßnahmen. Die TRGS 555 regelt Aufbau und Inhalt der Betriebsanweisung sowie die Information der Beschäftigten. Die TRGS 900 enthält die Arbeitsplatzgrenzwerte für die inhalative Aufnahme, die TRGS 905 das Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe. Für Lagerung gilt die TRGS 510. Ergänzend regelt die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung, die ArbMedVV die Pflicht- und Angebotsvorsorge bei Gefahrstofftätigkeiten und das ChemG die Einstufung und Kennzeichnung. Praxisnahe Erläuterungen zum Kennzeichnungssystem bietet die DGUV Information 213-034 (GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen).

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass Beschäftigte Gefahrstoffe erkennen und die Aufnahme in den Körper vermeiden können. Daraus ergeben sich mehrere ineinandergreifende Pflichten.

  • Gefahrstoffverzeichnis führen: Alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe sind zu erfassen, inklusive Bezeichnung, Einstufung, verwendeter Menge und Arbeitsbereich. Ohne dieses Verzeichnis ist keine belastbare Beurteilung möglich.
  • Informationen beschaffen: Sicherheitsdatenblätter sind vom Lieferanten einzuholen, aktuell zu halten und auszuwerten – insbesondere die Abschnitte zu Gefahren, Expositionsbegrenzung und Erster Hilfe.
  • Gefährdungsbeurteilung erstellen: Für jede Tätigkeit ist zu prüfen, ob eine dermale, inhalative oder orale Aufnahme möglich ist. Die Beurteilung ist von fachkundiger Person zu erstellen und schriftlich zu dokumentieren.
  • Substitution prüfen: Vor jeder Schutzmaßnahme steht die Frage, ob ein weniger gefährlicher Stoff oder ein anderes Verfahren möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren – auch wenn sie negativ ausfällt.
  • Schutzmaßnahmen festlegen und wirksam halten: Technische Lösungen wie Absaugung haben Vorrang. Wirksamkeitskontrollen sind vorgeschrieben.
  • Betriebsanweisungen erstellen: In verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten, arbeitsplatzbezogen und zugänglich am Arbeitsplatz.
  • Unterweisen: Mündlich, arbeitsplatzbezogen, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, mit arbeitsmedizinisch-toxikologischer Beratung.
  • Vorsorge veranlassen: Pflichtvorsorge organisieren, Angebotsvorsorge anbieten, Wunschvorsorge ermöglichen.
  • PSA bereitstellen: Geeignet, in ausreichender Menge, kostenfrei, mit Pflege- und Ersatzkonzept.
  • Dokumentieren: Unterweisungsnachweise mit Datum, Inhalt, Unterschrift und Namen der Unterweisenden aufbewahren.

Diese Pflichten können auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden. Die Übertragung muss schriftlich erfolgen und Aufgabe, Befugnis und Verantwortungsbereich klar benennen; die Auswahl- und Aufsichtsverantwortung bleibt beim Arbeitgeber.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung soll Beschäftigte in die Lage versetzen, gefährliche Stoffe im eigenen Arbeitsumfeld zu erkennen und sich so zu verhalten, dass keine Aufnahme in den Körper stattfindet. Bewährt hat sich ein Aufbau entlang der drei Aufnahmewege.

1. Die drei Aufnahmewege verstehen

Dermal – über die Haut: Der in der Praxis am meisten unterschätzte Weg. Fettlösliche Stoffe wie viele Lösemittel durchdringen die intakte Haut. Die Belastung entsteht selten durch spektakuläre Spritzer, sondern durch tägliche kleine Kontakte beim Abwischen, Nachfüllen oder Werkzeugreinigen. Vorgeschädigte, rissige oder feuchte Haut nimmt deutlich mehr auf. Hinzu kommt die indirekte Kontamination über verschmutzte Handschuhe, Lappen, Werkzeuge, Türklinken und Handyoberflächen.

Inhalativ – über die Atemwege: Der mengenmäßig bedeutendste Weg. Aufgenommen werden Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche und Stäube. Wichtig ist die Erkenntnis, dass Geruch kein Warnsystem ist: Manche Stoffe riechen erst weit oberhalb kritischer Konzentrationen, bei anderen ermüdet der Geruchssinn innerhalb von Minuten. Alveolengängiger Feinstaub ist mit bloßem Auge nicht sichtbar.

Oral – über den Mund: Entsteht fast nie durch Trinken aus dem Kanister, sondern durch Hand-Mund-Kontakt: Essen ohne Händewaschen, Kaugummi aus der Arbeitshose, Trinkflasche im staubigen Bereich, Zigarette mit kontaminierten Fingern. Ein besonderes Risiko sind Gefahrstoffe, die in Getränkeflaschen umgefüllt wurden.

2. Gefährliche Stoffe erkennen

Praktische Übung an echten Gebinden aus dem eigenen Betrieb: GHS-Piktogramme deuten (insbesondere Gesundheitsgefahr, Ätzwirkung, akute Toxizität), Signalwörter „Gefahr" und „Achtung" unterscheiden, H- und P-Sätze lesen. Ergänzend: Wo liegt das Sicherheitsdatenblatt, wo hängt die Betriebsanweisung, und was steht in welchem Abschnitt? Hinweise zum Kennzeichnungssystem gibt die DGUV Information 213-034.

3. Wirkungen einordnen

Unterschied zwischen akuter Wirkung (Reizung, Verätzung, Schwindel, Bewusstlosigkeit) und chronischer Wirkung (Sensibilisierung, Abnutzungsdermatose, Organschäden, krebserzeugende Wirkung). Beschäftigte müssen verstehen, dass ausbleibende Beschwerden kein Beleg für Unbedenklichkeit sind – gerade bei sensibilisierenden und krebserzeugenden Stoffen nach TRGS 905.

4. Richtiges Verhalten

  • Handschuhauswahl nach Stoff und Durchbruchzeit, Wechselrhythmus, korrektes Ausziehen ohne Kontamination der Hände
  • Hautschutzplan: Schutzmittel vor der Arbeit, milde Reinigung ohne Reibmittel, Pflege nach Arbeitsende – niemals Reinigung mit Lösemitteln
  • Absaugung einschalten und Erfassungselement nah an der Entstehungsstelle positionieren
  • Atemschutz: passender Filtertyp, Dichtsitz, Tragezeitbegrenzung
  • Umfüllen nur in gekennzeichnete, geeignete Gebinde – striktes Verbot von Lebensmittelbehältern
  • Trennung von Schwarz- und Weißbereich, getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung
  • Essen, Trinken und Rauchen ausschließlich außerhalb der Gefahrenbereiche

5. Notfallverhalten

Hautkontakt: sofort mit viel Wasser spülen, kontaminierte Kleidung entfernen. Augenkontakt: mindestens 10 Minuten spülen, Augenarzt. Einatmen: Frischluft, Ruhigstellung, Notruf 112. Verschlucken: kein Erbrechen auslösen, Sicherheitsdatenblatt mitnehmen. Jeder Vorfall wird gemeldet und im Verbandbuch dokumentiert – auch die kleine Hautrötung, weil sie später ein wichtiger Beleg sein kann.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Typische Gefährdungssituationen im Betrieb sind das Umfüllen und Verdünnen von Konzentraten, Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten, Sprühanwendungen, Schleif- und Trennarbeiten mit Staubentwicklung, Klebe- und Lackierarbeiten in engen Räumen sowie Arbeiten an Anlagenteilen mit Restmengen. Hinzu kommen Nebengefährdungen: erhöhte Aufnahme bei Hitzearbeit durch stärkere Durchblutung und Schwitzen, Feuchtarbeit als Wegbereiter für Hautschäden und Zeitdruck als Ursache für weggelassene Schutzmaßnahmen.

Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Substitution zuerst: Vor allen weiteren Maßnahmen steht die Prüfung nach § 7 GefStoffV, ob ein weniger gefährlicher Stoff oder ein emissionsärmeres Verfahren einsetzbar ist – etwa wässrige statt lösemittelhaltiger Reiniger, Granulat statt Pulver, Streichen statt Sprühen, gebrauchsfertige Verdünnung statt Konzentrat.

Technisch (T): Geschlossene Systeme und Anlagen, Absaugung an der Entstehungsstelle, staubarme Verfahren mit abgesaugten Werkzeugen, ausreichende technische Lüftung, Dosier- und Umfüllhilfen, Auffangwannen. Technische Maßnahmen wirken unabhängig vom Verhalten Einzelner und haben deshalb klaren Vorrang. Ihre Wirksamkeit ist regelmäßig zu prüfen, beispielsweise durch Kontrolle der Absaugleistung.

Organisatorisch (O): Expositionszeiten begrenzen, Zahl der exponierten Personen minimieren, Arbeitsbereiche abgrenzen und kennzeichnen, Lagerung nach TRGS 510, Betriebsanweisungen nach TRGS 555, geregelte Reinigung und Entsorgung, Hautschutzplan im Waschbereich aushängen, arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV organisieren.

Persönlich (P): Als letzte Stufe die PSA – Chemikalienschutzhandschuhe nach Stoff und Durchbruchzeit ausgewählt, Schutzbrille oder Korbbrille, Schutzkleidung mit geeignetem Material, Atemschutz mit passendem Filter. PSA ersetzt keine technische Maßnahme; sie versagt bei falscher Auswahl, überschrittener Tragedauer oder Innenkontamination. Für die systematische Ermittlung und Bewertung der Hautgefährdung ist die TRGS 401 maßgeblich, für die Beurteilung der inhalativen Belastung die Arbeitsplatzgrenzwerte der TRGS 900.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung ist für alle Beschäftigten verpflichtend, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben – unabhängig von Menge und Häufigkeit. Besonders betroffen sind:

  • Bauhöfe und kommunale Betriebe: Kraftstoffe, Öle, Farben, Kaltreiniger, Pflanzenschutzmittel, Streu- und Bindemittel. Fachliche Hinweise bietet die DGUV Information 213-030 (Gefahrstoffe auf Bauhöfen).
  • Hausmeisterdienste und Gebäudereinigung: Konzentrate für Sanitär- und Bodenreinigung, Desinfektionsmittel, Feuchtarbeit als zusätzlicher Hautbelastungsfaktor.
  • Bäderbetriebe: Chlorprodukte, Flockungs- und pH-Regulierungsmittel, Säuren und Laugen. Grundlage ist hier die DGUV Information 213-040 (Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser).
  • Werkstätten und Instandhaltung: Bremsenreiniger, Klebstoffe, Lacke, Schweißrauche, Kühlschmierstoffe – siehe DGUV Information 213-033 (Gefahrstoffe in Werkstätten).
  • Weitere Bereiche: Labore und Hochschulen (DGUV Information 213-044), Gesundheitsdienst (DGUV Information 213-032), Gießereien (DGUV Information 209-055) sowie Holzbe- und -verarbeitung (DGUV Information 209-042).

Ebenfalls einzubeziehen sind Reinigungs- und Fremdfirmenpersonal, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten.

📅 Intervalle & Dokumentation

Regelintervall: Nach § 14 Absatz 2 GefStoffV ist die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen. Für Jugendliche gilt nach § 29 JArbSchG ein halbjährliches Intervall. Zusätzliche Anlässe sind: neue Stoffe oder Verfahren, geänderte Einstufung oder Kennzeichnung, neue Arbeitsmittel oder PSA, Ergebnisse einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung, Unfälle und Beinaheunfälle sowie längere Abwesenheit oder Tätigkeitswechsel.

Inhalt der Unterweisung: Die Unterweisung umfasst die auftretenden Gefährdungen, die Schutzmaßnahmen und das Verhalten im Gefahrfall. Sie schließt eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung ein, in der über die Voraussetzungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge informiert wird.

Dokumentation: Der Nachweis ist nach § 14 Absatz 2 GefStoffV schriftlich zu führen und von den Unterwiesenen zu bestätigen. Er sollte enthalten: Datum und Dauer, Namen und Unterschriften der Teilnehmenden, Name und Funktion der unterweisenden Person, Themen und behandelte Stoffe, verwendete Betriebsanweisungen sowie den Hinweis auf die durchgeführte arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung.

Aufbewahrung: Die Nachweise sind so lange aufzubewahren, dass sie im Streit- oder Schadensfall verfügbar sind; eine Aufbewahrung über mindestens die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hinaus ist empfehlenswert. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1A und 1B ist ein Expositionsverzeichnis nach § 14 Absatz 3 GefStoffV zu führen und der betroffenen Person bei Ausscheiden auszuhändigen; für diese Aufzeichnungen gelten deutlich längere Fristen. Vorsorgekarteien nach ArbMedVV sind gesondert zu führen.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefahrstoffverzeichnis aktuell? Alle verwendeten Stoffe erfasst, Sicherheitsdatenblätter nicht älter als die letzte Lieferantenänderung.
  • Aufnahmewege beurteilt? Für jede Tätigkeit ist dokumentiert, ob eine dermale, inhalative oder orale Aufnahme möglich ist – Hautgefährdung nach TRGS 401 geprüft.
  • Substitutionsprüfung dokumentiert? Auch das negative Ergebnis ist schriftlich begründet.
  • Betriebsanweisungen vorhanden? Nach TRGS 555 aufgebaut, arbeitsplatzbezogen, in verständlicher Sprache, am Arbeitsplatz zugänglich.
  • Absaugung wirksam? Erfassungselemente vorhanden, Leistung geprüft, Prüfergebnisse dokumentiert.
  • Handschuhe passend zum Stoff? Material und Durchbruchzeit gegen das Sicherheitsdatenblatt abgeglichen, Wechselintervalle festgelegt.
  • Hautschutzplan ausgehängt? Schutz-, Reinigungs- und Pflegemittel vorhanden und am Waschplatz benannt.
  • Trennung Schwarz-/Weißbereich? Getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung, ausgewiesene Pausenbereiche ohne Gefahrstoffexposition.
  • Keine Lebensmittelbehälter im Einsatz? Umfüllen ausschließlich in gekennzeichnete, geeignete Gebinde.
  • Unterweisung dokumentiert? Jährlich, mündlich, mit Unterschriften und dokumentierter arbeitsmedizinisch-toxikologischer Beratung.
  • Vorsorge geregelt? Pflichtvorsorge veranlasst, Angebotsvorsorge nachweislich angeboten.

⚠️ Häufige Fehler

1. Unterweisung nur schriftlich oder per Aushang

Ein unterschriebenes Merkblatt erfüllt § 14 GefStoffV nicht. Vorgeschrieben ist eine mündliche und arbeitsplatzbezogene Unterweisung. Wer Verständnisfragen nicht zulässt, kann auch nicht feststellen, ob die Inhalte angekommen sind.

2. Hautkontakt wird unterschätzt

Die Aufmerksamkeit richtet sich fast immer auf Dämpfe und Stäube. Dabei ist die dermale Aufnahme im Alltag der häufigste Weg – gerade weil sie schmerzfrei und unauffällig verläuft. Eine Beurteilung der Hautgefährdung nach TRGS 401 fehlt in vielen Gefährdungsbeurteilungen vollständig.

3. Falsche oder zu lange getragene Handschuhe

„Handschuh ist Handschuh" ist ein teurer Irrtum. Ein Einweghandschuh aus dem falschen Material kann bei bestimmten Lösemitteln binnen Minuten durchlässig werden – und schließt den Stoff dann direkt an die Haut an. Ohne Abgleich von Material und Durchbruchzeit mit dem Sicherheitsdatenblatt entsteht Scheinsicherheit.

4. Umfüllen in Getränkeflaschen

Der Klassiker unter den Verwechslungsunfällen und zugleich einer der schwersten. Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht, mit potenziell lebensgefährlichen Folgen bei Verätzungen der Speiseröhre.

5. Essen und Trinken im Arbeitsbereich

Kaffeebecher auf der Werkbank, Butterbrot in der Werkzeugkiste, Zigarettenpause mit kontaminierten Händen. Genau hier entsteht die orale Aufnahme. § 8 GefStoffV verbietet dies ausdrücklich – die Regel scheitert meist an fehlenden, sauberen Pausenbereichen.

6. Betriebsanweisung kopiert statt erstellt

Aus dem Sicherheitsdatenblatt abgeschriebene Texte sind keine Betriebsanweisung. Es fehlen der konkrete Arbeitsbereich, die betriebseigenen Schutzmaßnahmen und die tatsächlichen Notfallabläufe.

7. Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung vergessen

Sie ist fester Bestandteil der Unterweisung nach § 14 GefStoffV, wird aber häufig weder durchgeführt noch dokumentiert – und fällt bei Prüfungen sofort auf.

ℹ️ Sonderfälle

Jugendliche und Auszubildende

Das JArbSchG beschränkt Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen für Jugendliche erheblich; Ausnahmen gelten nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person und wenn es der Ausbildungszweck erfordert. Die Unterweisung ist nach § 29 JArbSchG halbjährlich zu wiederholen.

Schwangere und stillende Frauen

Nach MuSchG ist eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1A und 1B sowie mit als fruchtschädigend eingestuften Stoffen sind unzulässig, wenn eine Exposition nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Die Umsetzung von Schutzmaßnahmen darf nicht bis zur Bekanntgabe der Schwangerschaft warten – die Beurteilung ist vorher zu erstellen.

Beschäftigte mit Vorerkrankungen der Haut

Vorgeschädigte oder atopische Haut nimmt Stoffe deutlich stärker auf und reagiert empfindlicher auf Feuchtarbeit. Hier ist der Hautschutzplan individuell anzupassen und die arbeitsmedizinische Vorsorge besonders wichtig.

Fremdfirmen und Leiharbeit

Bei Leiharbeit trifft die Unterweisungspflicht den Entleiher für den konkreten Arbeitsplatz. Bei Fremdfirmen sind gegenseitige Information und Koordination erforderlich, wenn sich Tätigkeiten gegenseitig gefährden können – etwa wenn eine Fremdfirma in einem Bereich mit laufender Gefahrstoffexposition arbeitet.

Beschäftigte mit geringen Deutschkenntnissen

Betriebsanweisung und Unterweisung müssen in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache erfolgen. Piktogramme allein genügen nicht; bei Bedarf sind Übersetzungen oder Sprachmittler einzusetzen.

💬 Häufige Fragen

Was bedeutet Inkorporation von Gefahrstoffen?

Inkorporation bezeichnet die Aufnahme eines Gefahrstoffs in den Körper. Sie erfolgt über drei Hauptwege: dermal über die Haut, inhalativ über die Atemwege und oral über den Mund. Erst durch die Aufnahme entfaltet ein Stoff seine gesundheitsschädigende Wirkung im Körper.

Wie oft muss zu Gefahrstoffen unterwiesen werden?

Nach § 14 Absatz 2 GefStoffV vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen. Für Jugendliche gilt nach § 29 JArbSchG ein halbjährliches Intervall. Zusätzliche Unterweisungen sind bei neuen Stoffen, Verfahren, Arbeitsmitteln oder nach Unfällen erforderlich.

Reicht eine schriftliche Unterweisung oder eine E-Learning-Einheit aus?

Die GefStoffV verlangt eine mündliche und arbeitsplatzbezogene Unterweisung. Digitale Formate sind eine sehr effiziente Grundlage für die Vermittlung der allgemeinen Inhalte und deren Dokumentation, müssen aber durch einen arbeitsplatzbezogenen mündlichen Teil ergänzt werden, in dem Rückfragen möglich sind und die konkreten Stoffe und Betriebsanweisungen des eigenen Arbeitsbereichs besprochen werden.

Warum ist der Hautkontakt so gefährlich, wenn nichts wehtut?

Viele Stoffe durchdringen die Haut, ohne zu reizen. Fettlösliche Lösemittel gelangen direkt in den Blutkreislauf und belasten Leber, Niere oder Nervensystem. Gleichzeitig entfetten sie die Haut, wodurch die Barrierefunktion sinkt und beim nächsten Kontakt noch mehr aufgenommen wird. Die systematische Bewertung dieser Gefährdung regelt die TRGS 401.

Kann man sich auf den Geruch verlassen, um eine Gefahr zu erkennen?

Nein. Bei manchen Stoffen liegt die Geruchsschwelle weit über dem Arbeitsplatzgrenzwert, sodass gesundheitsgefährdende Konzentrationen nicht wahrnehmbar sind. Bei anderen ermüdet der Geruchssinn innerhalb weniger Minuten. Maßgeblich sind die Arbeitsplatzgrenzwerte der TRGS 900 und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, nicht die eigene Nase.

Wer darf die Unterweisung durchführen?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Durchführen kann sie jede fachkundige Person, die die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen des Arbeitsbereichs kennt – typischerweise Vorgesetzte, unterstützt von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin. Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erfolgt in Abstimmung mit der arbeitsmedizinischen Betreuung.

Was ist der Unterschied zwischen Betriebsanweisung und Sicherheitsdatenblatt?

Das Sicherheitsdatenblatt kommt vom Hersteller und beschreibt den Stoff produktbezogen. Die Betriebsanweisung erstellt der Arbeitgeber; sie übersetzt diese Angaben in konkrete Regeln für den eigenen Arbeitsplatz – welche Schutzausrüstung, welches Verhalten, welche Notfallmaßnahmen. Aufbau und Inhalt regelt die TRGS 555.

Was ist bei Hautkontakt mit einem Gefahrstoff sofort zu tun?

Betroffene Stelle sofort mit viel fließendem Wasser spülen, durchtränkte Kleidung entfernen, bei Augenkontakt mindestens zehn Minuten spülen und augenärztliche Hilfe hinzuziehen. Anschließend Vorgesetzte informieren und den Vorfall im Verbandbuch dokumentieren – auch bei scheinbar harmlosen Rötungen, da dies später als Nachweis dient. Das Sicherheitsdatenblatt gehört zur ärztlichen Behandlung mitgenommen.

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