DGUV Schweißen – Rechtssichere Unterweisung für Produktion und Handwerk

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UWC-Nr. 7019 4 Min Lerndauer

Das Schweißen gehört zu den zentralen Fertigungsverfahren in der Metallverarbeitung, dem Maschinenbau und vielen weiteren Produktionsbereichen. Dabei entstehen jedoch zahlreiche Gefährdungen, die von intensiver Hitze und Funkenflug über schädliche Schweißgase und -dämpfe bis hin zu elektrischen Gefährdungen reichen. Ohne fundierte Kenntnisse über die richtigen Schweißtechniken, die Auswahl geeigneter Schutzkleidung und die sichere Handhabung von Schweißgeräten steigt das Risiko von Unfällen, Berufskrankheiten und Produktionsausfällen erheblich. Eine regelmäßige, praxisnahe Unterweisung nach den Vorgaben der DGUV, des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist daher nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern ein entscheidender Baustein für den Arbeitsschutz und die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens. In dieser Unterweisung lernen Ihre Mitarbeitenden, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen, geeignete Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip (Technisch – Organisatorisch – Persönlich) umzusetzen und die Schweißarbeiten sicher sowie effizient durchzuführen. Dadurch werden sowohl die Sicherheit am Arbeitsplatz als auch die Qualität der Schweißnähte nachhaltig erhöht.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Unterweisung zum Schweißen ergeben sich aus mehreren Normen und Verordnungen, die jeweils spezifische Pflichten festlegen. Zentral ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere § 3 (Gefährdungsbeurteilung), § 4 (Grundsätze der Prävention), § 5 (Unterweisung der Beschäftigten) und § 12 (Unterweisung bei besonderen Gefährdungen). Aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergeben sich zusätzlich § 3 (Gefährdungsbeurteilung bei Arbeitsmitteln), § 4 (Unterweisung bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln), § 5 (Unterweisung bei Änderungen) sowie § 6 (Unterweisung bei Gefahrstoffen). Weiterhin ist die DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) verbindlich, die den Arbeitgeber zur systematischen Gefährdungsbeurteilung und zur Durchführung von Unterweisungen verpflichtet. Für Schweißarbeiten speziell gilt die DGUV Regel 100-500 („Betreiben von Arbeitsmitteln“), die technische Anforderungen an Schweißgeräte, Schutzmaßnahmen und Unterweisungsinhalte definiert. Zusätzlich regelt die DGUV Regel 112-190 („Benutzung von Atemschutzgeräten“) die Messung, Bewertung und Reduzierung von Schweißgasen und -dämpfen. Schließlich ist die TRGS 528 („Schweißrauchen und -gase“) relevant für die Bewertung von Krebs erzeugenden Stoffen beim Schweißen. Alle genannten Normen sind rechtsverbindlich und müssen bei der Planung und Durchführung der Unterweisung berücksichtigt werden.

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt gemäß ArbSchG § 5 und BetrSichV § 4 die Hauptverantwortung für die Unterweisung seiner Beschäftigten. Dabei muss er zunächst eine Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 3 und BetrSichV § 3 durchführen, wobei sämtliche Gefährdungen beim Schweißen – etwa Funkenflug, UV-Strahlung, Schweißgase, elektrische Spannung und Lärm – systematisch erfasst und bewertet werden müssen. Auf Basis dieser Beurteilung ist die Unterweisungspflicht zu erfüllen: Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, bei Wechsel des Arbeitsplatzes, bei Einführung neuer Schweißverfahren oder Änderungen der Arbeitsbedingungen sowie mindestens einmal jährlich unterwiesen werden (BetrSichV § 5). Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Unterweisung praxisnah, verständlich und in der jeweiligen Sprache der Beschäftigten erfolgt. Zudem ist die Dokumentation der Unterweisung verpflichtend (ArbSchG § 6, BetrSichV § 8): Es müssen Datum, Unterweisungsinhalt, Namen der Unterweisenden und Unterwiesenen sowie eventuelle Unterschriften festgehalten werden. Diese Unterlagen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren (DGUV Vorschrift 1, § 12). Darüber hinaus muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass geeignete Schutzausrüstung bereitgestellt und deren korrekte Verwendung Teil der Unterweisung ist (DGUV Regel 100-500, Abschnitt 4.2). Bei Änderungen der Schweißparameter, Einführung neuer Werkstoffe oder nach Unfällen ist eine außerplanmäßige Unterweisung erforderlich „Betreiben von Arbeitsmitteln“. Schließlich ist der Arbeitgeber für die Überwachung der Einhaltung der unterweisungsrelevanten Vorgaben verantwortlich und muss bei Verstößen korrigierende Maßnahmen einleiten.

📘 Inhalte der Unterweisung

Der Kern der Unterweisung zum Schweißen umfasst sowohl theoretische Grundlagen als auch praktische Übungen, die direkt an den Arbeitsplatz angepasst werden. Zunächst werden die verschiedenen Schweißverfahren vorgestellt: Handlichtbogen-Schweißen (E-Schweißen), Metallaktivgas-Schweißen (MAG/MIG), Wolfram-Inertgas-Schweißen (TIG), Flammenschweißen und Plasmaschweißen. Für jedes Verfahren werden die jeweiligen Gefährdungen (z. B. UV-Strahlung beim TIG, Ozon bei MAG, Schwermetalle beim Schweißen von beschichtetem Stahl) und die erforderlichen Schutzmaßnahmen erläutert. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Auswahl und korrekten Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA): Schweißhelm mit geeigneter Dunkelstufenschutzstufe (EN 379), Schweißschutzhandschuhe (EN 12477), feuerhemmende Schweißjacke oder -overall (EN ISO 11611), Sicherheitsschuhe mit Stahlkappe und hörschutzgerechter Sohle sowie bei Bedarf Atemschutzschutz (Partikelfilter P2/P3 oder Gasfilter bei bestimmten Schweißgasen). Die Unterweisung vermittelt außerdem die richtige Vorbereitung des Arbeitsplatzes: Sicherstellung ausreichender Lüftung, Einsatz von Absauganlagen gemäß DGUV Regel 112-190, Entfernung von brennbaren Materialien in einem Radius von mindestens 5 Metern, Verwendung von feuerfesten Unterlagen und Schutzvorrichtungen gegen Funkenflug. Praktisch werden die Teilnehmenden angeleitet, die Schweißgeräte korrekt einzustellen „Benutzung von Atemschutzgeräten“, die Elektrode oder Drahtzufuhr zu prüfen und die Nahtvorbereitung (Kantenausbildung, Reinigung) fachgerecht durchzuführen. Dabei werden typische Fehler wie zu kurze Bogenlänge, falsche Winkelführung oder unzureichende Vorwärmung demonstriert und korrigiert. Ein weiterer wichtiger Baustein ist die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz: Die Mitarbeitenden lernen, potenzielle Gefahrenquellen zu identifizieren, das TOP-Prinzip anzuwenden und geeignete Schutzmaßnahmen zu wählen (technisch: Absaugung, Schutzvorrichtungen; organisatorisch: Arbeitszeitbeschränkungen, Pausen; persönlich: PSA). Schließlich werden Notfallmaßnahmen behandelt: richtiges Verhalten bei Brand, elektrischem Schlag, Verbrennungen oder Einatmen von Schweißgasen, einschließlich der Nutzung von Erste-Hilfe-Kästen und der Alarmierung des Rettungsdienstes. Durch die Kombination aus teori­schen Erläuterungen, Anschauungsmaterial und praktischen Übungen wird sichergestellt, dass das Gelernte unmittelbar im Arbeitsalltag angewendet werden kann.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Beim Schweißen entstehen vielfältige Gefährdungen, die systematisch nach dem TOP-Prinzip (Technisch – Organisatorisch – Persönlich) zu bewerten und zu bekämpfen sind. Zu den größten Gefahren zählen:

  • Thermische Gefährdungen: Funkenflug, Strahlungswärme und Kontakt mit heißen Werkstücken können Verbrennungen zweiten und dritten Grades verursachen.
  • Optische Strahlung: Ultraviolette (UV) und infrarote (IR) Strahlung vom Schweißbogen führt zu Augenentzündungen (Lichtbogenkonjunktivitis) und Hautschäden.
  • Schweißgase und -dämpfe: Bei allen Verfahren entstehen gesundheitsschädliche Gase wie Ozon, Stickoxide, Kohlenmonoxid und bei bestimmten Werkstoffen Schwermetalle (z. B. Chrom(VI)-Verbindungen beim Schweißen von rostfreiem Stahl). Diese können akute Reizungen der Atemwege sowie langfristig Krebs erzeugen.
  • Elektrische Gefährdungen: Beim Lichtbogen-Schweißen besteht Gefahr von Stromschlag bei fehlerhafter Isolierung oder unsachgemäßer Erdung.
  • Lärm: Besonders beim Plasmaschweißen und Schleifen nach dem Schweißen können Lärmpegel über 85 dB(A) erreicht werden.
  • Brand- und Explosionsgefahr: Funken können brennbare Materialien, Lösungsmittel oder Gasleitungen entzünden.

Als technische Schutzmaßnahmen werden unter anderem Lokale Absauganlagen gemäß DGUV Regel 112-190 eingesetzt, die Schweißgase direkt am Entstehungspunkt erfassen. Weiterhin sind SchutzvorrichtungenSchweißzonen, die Beschränkung der Schweißzeit anhand von Expositionswerte „Benutzung von Atemschutzgeräten“, die Einführung von Pausenplänen und die regelmäßige Wartung von Schweißgeräten. Auf persönlicher Ebene ist die konsequente Nutzung von PSA zwingend erforderlich: Schweißhelm mit automatisch verdunkelndem Filter (ADF), Schweißschutzhandschuhe, feuerhemmende Oberbekleidung, Sicherheitsschuhe und bei Bedarf Atemschutz. Zusätzlich müssen alle Beschäftigten über die richtige Lagerung und Wartung der PSA informiert werden, um deren Schutzfunktion zu erhalten. Durch die konsequente Anwendung des TOP-Prinzips lassen sich die meisten Gefährdungen auf ein akzeptables Minimum reduzieren.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung zum Schweißen ist in allen Branchen relevant, in denen thermische Trenn- oder Verbindungsverfahren eingesetzt werden. Besonders betroffen sind die Metallverarbeitung und der Maschinenbau, wo täglich zahlreiche Schweißarbeiten an Bauteilen, Rahmen und Konstruktionen durchgeführt werden. Auch im Fahrzeugbau und der Karosseriebau (einschließlich Nutzfahrzeuge und landwirtschaftlichen Maschinen) ist das Schweißen ein zentraler Fertigungsschritt. Weitere wichtige Anwendungsbereiche finden sich im Behälter- und Anlagenbau (z. B. Druckbehälter, Rohrleitungen), im Schiffbau sowie im Bauwesen bei der Herstellung von Stahlträgern, Treppen und Geländern. Im Handwerk, insbesondere bei Schlossereien, Schmieden und Installationsbetrieben, wird das Schweißen ebenfalls routinemäßig eingesetzt. Selbst in der Elektro- und Energiebranche** kommen Schweißarbeiten bei der Herstellung von Schaltschränken, Gehäusen und Verbindungselementen vor. Aufgrund der unterschiedlichen Werkstoffe (Stahl, Edelstahl, Aluminium, Kupfer) und Schweißverfahren müssen die Unterweisungen branchespezifisch angepasst werden, um die jeweiligen Gefährdungen (z. B. Chrom(VI) bei Edelstahl, Aluminiumoxid beim Aluminiumschweißen) und erforderlichen Schutzmaßnahmen gezielt zu adressieren. Damit stellt die Unterweisung ein unverzichtbares Element des Arbeitsschutzes in nahezu allen produzierenden und handwerklichen Unternehmen dar.

📅 Intervalle & Dokumentation

Die Unterweisung zum Schweißen muss nach gesetzlichen Vorgaben in fest definierten Intervallen wiederholt werden, um den sich ändernden Gefährdungen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Gemäß BetrSichV § 5 Abs. 1 ist eine Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich. Zudem muss sie bei jedem Wechsel des Arbeitsplatzes, bei Einführung neuer Schweißverfahren oder bei Änderungen der Arbeitsbedingungen (z. B. neue Werkstoffe, andere Schutzgasgemische) durchgeführt werden. Darüber hinaus schreibt die BetrSichV § 5 Abs. 2 eine mindestens jährliche Unterweisung vor, um das Wissen aufzufrischen und etwaig entstandene Unsicherheiten zu korrigieren. Nach Unfällen, Near‑Miss‑Events oder bei Feststellung von Verstößen gegen Schutzvorschriften ist eine außerplanmäßige Unterweisung unverzüglich nachzuholen (BetrSichV § 5 Abs. 3). Die Dokumentation der Unterweisung erfolgt schriftlich oder elektronisch und muss mindestens folgende Angaben enthalten: Datum, Unterweisungsinhalt (z. B. Schweißverfahren, Gefährdungen, PSA), Namen der Unterweisenden und Unterwiesenen sowie Unterschriften beider Parteien (ArbSchG § 6, BetrSichV § 8). Diese Unterlagen sind gemäß DGUV Vorschrift 1, § 12 mindestens 10 Jahre aufzubewahren, um im Falle von Prüfungen durch die Berufsgenossenschaft oder Aufsichtsbehörden den Nachweis einer ordnungsgemäßen Unterweisung erbringen zu können. Bei elektronischer Dokumentation sind zudem die Vorgaben der DSGVO zu beachten, insbesondere die Sicherstellung von Zugriffsschutz und Löschkonzepten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist. Durch die konsequente Einhaltung dieser Intervalle und Dokumentationspflichten wird nicht nur die Rechtssicherheit gewährleistet, sondern auch ein kontinuierlicher Lern- und Verbesserungsprozess gefördert.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefährdungsbeurteilung vor Schweißarbeiten liegt vor und ist aktuell.
  • Geeignete lokale Absauganlage ist vorhanden und funktioniert.
  • Schweißhelm mit korrekt eingestellter Dunkelstufenschutzstufe (ADF) wird getragen.
  • Schweißschutzhandschuhe und feuerhemmende Oberbekleidung werden verwendet.
  • Sicherheitsschuhe mit Stahlkappe und antistatischer Sohle sind getragen.
  • Brennbare Materialien sind in einem Radius von mindestens 5 m entfernt.
  • Feuerlöscher oder Löschdecke ist griffbereit und funktionsfähig.
  • Not-Aus-Schalter und Not-Stop-Einrichtungen am Schweißgerät sind gekennzeichnet und getestet.
  • Elektroden, Drähte und Gasflaschen sind sachgemäß gelagert und gekennzeichnet.
  • Nach Schweißen wird das Werkstück auf Resthitze und Funken geprüft, bevor es verlassen wird.

⚠️ Häufige Fehler

1. Fehlende oder falsche PSA: Beschäftigte tragen lediglich einen gewöhnlichen Handschuh statt eines zertifizierten Schweißschutzhandschuhs oder verzichten auf den Schweißhelm, was zu Verbrennungen und Augenschäden führt.
2. Unzureichende Absaugung: Das Schweißen erfolgt ohne lokale Absauganlage oder mit verstopften Filtern, wodurch Schweißgase und -dämpfe unbeabsichtigt eingeatmet werden.
3. Brennbare Materialien nicht entfernt: Lösungsmittel, Ölreste oder Holzspäne in der Nähe des Schweißbereichs entzünden sich durch Funkenflug und verursachen Brände.
4. Fehlende Erdung des Werkstücks: Bei Lichtbogen-Schweißen fehlt die korrekte Masseverbindung, wodurch das Risiko eines Stromschlags erhöht wird.
5. Unregelmäßige Wartung der Schweißgeräte: Undichte Gasanschlüsse, abgenutzte Elektrodenhalterungen oder defekte Kabel werden nicht ersetzt, was zu Gaslecks oder elektrischen Gefährdungen führt.
6. fehlende Dokumentation: Unterweisungen werden mündlich durchgeführt, ohne schriftlichen Nachweis, wodurch bei Prüfungen kein Beweis für die Erfüllung der Unterweisungspflicht vorliegt.

ℹ️ Sonderfälle

💬 Häufige Fragen

Frage 1:

Wie oft muss die Unterweisung zum Schweißen wiederholt werden?

Antwort:

Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Wechsel des Arbeitsplatzes, bei Einführung neuer Schweißverfahren oder Änderungen der Arbeitsbedingungen sowie mindestens einmal jährlich erfolgen. Zusätzlich ist sie nach Unfällen oder Near‑Miss‑Events unverzüglich nachzuholen.

Frage 2:

Welche persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist beim Schweißen verpflichtend?

Antwort:

Pflicht sind ein Schweißhelm mit geeigneter Dunkelstufenschutzstufe (ADF oder fest), Schweißschutzhandschuhe nach EN 12477, feuerhemmende Schweißjacke oder -overall nach EN ISO 11611, Sicherheitsschuhe mit Stahlkappe und bei Bedarf Atemschutz (Partikelfilter P2/P3 oder Gasfilter gemäß Gefahrstoffbeurteilung).

Frage 3:

Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für die Absaugung von Schweißgasen?

Antwort:

Die DGUV Regel 112-190 verlangt, dass bei Schweißarbeiten lokale Absauganlagen eingesetzt werden, die Schweißgase und -dämpfe am Entstehungspunkt erfassen. Die Anlage muss regelmäßig gewartet und ihre Leistungsfähigkeit geprüft werden.

Frage 4:

Was ist beim Schweißen von Edelstahl besonders zu beachten?

Antwort:

Beim Schweißen von Edelstahl können gesundheitsschädliche Chrom„Benutzung von Atemschutzgeräten“-Verbindungen entstehen. Es ist daher eine effektive Absaugung erforderlich, und bei nicht ausreichender Reduktion muss ein geeigneter Atemschutz (Partikelfilter mit Zusatz für Chrom(VI)) getragen werden. Zusätzlich sollte die Werkstücktemperatur überwacht werden, um eine Überhitzung zu vermeiden.

Frage 5:

Wie lange müssen Unterweisungsunterlagen aufbewahrt werden?

Antwort:

Unterweisungsunterlagen sind gemäß DGUV Vorschrift 1, § 12 mindestens 10 Jahre aufzubewahren, unabhängig davon, ob sie schriftlich oder elektronisch vorliegen.

Frage 6:

Was ist zu tun, wenn ein Funken ein brennbares Material entzündet?

Antwort:

Unverzüglich den Not-Aus bzw. Not-Schalter betätigen, den Brand mit einem geeigneten Feuerlöscher (Klasse B oder C) löschen, die Feuerwehr rufen, wenn der Brand nicht innerhalb weniger Sekunden unter Kontrolle ist, und den Vorfall im Unfallbuch dokumentieren.

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