Unterweisung nach DGUV Regel 109-607: Säulen- und Tischbohrmaschinen – arbeitssicher & rechtskonform

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UWC-Nr. 7012 12 Min Lerndauer

Säulen- und Tischbohrmaschinen sind in fast jeder Produktionshalle, Werkstatt oder Schreinerei im Einsatz – und gehören laut DGUV Regel 109-607 zu den kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die regelmäßig unterwiesen werden müssen. Lärm, Späne, Rotations­gefahren und Einzugsstellen machen den sicheren Umgang zur Chefsache. Unsere Online-Unterweisung vermittelt präzise, kompakt und praxisnah das erforderliche Wissen: vom rechtlichen Rahmen (ArbSchG, BetrSichV, DGUV Vorschrift 3) bis zur richtigen Einrichtung, Bedienung und Wartung. Damit Ihre Mitarbeitenden nicht nur effizient bohren, sondern vor allem sicher und Ihr Unternehmen rechtskonform arbeitet.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3 ArbSchG – Sicherheits- und Gesundheitsschutz: Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zu treffen. § 4 Abs. 3 ArbSchG – Unterweisungspflicht: Jeder Mitarbeitende muss vor Tätigkeiten und bei Änderungen unterwiesen werden. § 5 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber hat Gefährdungen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) § 3 Abs. 1 – Maschinen und sonstige Arbeitsmittel müssen sicher betrieben werden.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 3 – Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel. § 14 – Unterweisung der Beschäftigten in Umgang, Gefahren und Schutzmaßnahmen. § 15 – Prüfung kraftbetriebener Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme und wiederkehrend.

DGUV Vorschrift 3 – Holz- und Kunststoffbearbeitende Maschinen § 11 – Unterweisung: Beschäftigte müssen vor erstmaliger Tätigkeit und mindestens jährlich in Theorie und Praxis geschult werden. Schwerpunkte: Gefährdungsbewusstsein, Schutzeinrichtungen, Bedien- und Wartungsanleitungen.

DGUV Regel 109-607 Konkretisiert die sichere Nutzung von Säulen- und Tischbohrmaschinen: Anforderungen an Schutzvorrichtungen, Handhabung, Wartung, persönliche Schutzausrüstung (PSA).

📋 Pflichten des Arbeitgebers

1. Gefährdungsbeurteilung durchführen Gemäß § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV müssen Sie alle mit dem Einsatz von Säulen- und Tischbohrmaschinen verbundenen Gefährdungen ermitteln und dokumentieren. Dazu gehören mechanische Gefahren durch Rotationsbewegungen, Spanabfuhr, Lärm, Staub und mögliche Störungen.

2. Unterweisung konzipieren und dokumentieren § 4 Abs. 3 ArbSchG und § 14 BetrSichV verpflichten Sie, jeden Beschäftigten vor erstmaliger Tätigkeit sowie mindestens jährlich zu unterweisen. Die Unterweisung muss den Inhalten der DGUV Regel 109-607 entsprechen und ist schriftlich festzuhalten (Unterweisungsnachweis, Teilnahmeliste).

3. Prüfintervalle einhalten Laut § 15 BetrSichV wiederkehrende Prüfungen durch einen Sachkundigen durchführen (in der Regel jährlich oder nach DGUV Vorschrift 3, Anlage 1). Prüf- und Abnahmebescheinigungen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.

4. Schutzmittel bereitstellen Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist, welche persönliche Schutzausrüstung (z. B. Gehörschutz, Schutzbrille) erforderlich ist. Diese ist kostenlos zur Verfügung zu stellen und auf Wirksamkeit zu kontrollieren.

📘 Inhalte der Unterweisung

Modul 1: Rechtliche Grundlagen & Rollen

  • Überblick ArbSchG, BetrSichV, DGUV Vorschrift 3 und DGUV Regel 109-607
  • Pflichten von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Sicherheitsbeauftragtem
  • Aufbewahrung der Dokumente: Unterweisungsnachweise, Prüfbücher, CE-Konformitätserklärung

Modul 2: Aufbau und Funktion

  • Unterschied Säulenbohrmaschine vs. Tischbohrmaschine
  • Hauptkomponenten: Motor, Spindel, Bohrfutter, Tisch, Gestell, Haltevorrichtungen
  • Typische Materialien und Werkzeuge: HSS-, HM-Bohrer, Zentrier- und Senker

Modul 3: Gefährdungen erkennen

  • Mechanische Gefährdungen: Rotierende Werkzeuge, Einzugsstellen an Bohrspindel und Riemen
  • Spanabfuhr: Splitter, heiße Späne, Augenverletzungen
  • Gefährdung durch Lärm: Emissionswerte, Gehörschutzpflicht ab 85 dB(A)
  • Staub- und Chemikalienbelastung bei Holz, Metall oder Kunststoffen

Modul 4: Schutzeinrichtungen nutzen

  • Feststellbare Schutzhäubchen und Spindelabdeckungen nach DGUV Regel 109-607
  • Not-Aus und Zweihandsteuerung (wenn vorhanden)
  • Richtige Verwendung von Spanabweisern und Absaugvorrichtungen

Modul 5: Praktische Handhabung

  • Einrichten der Maschine: Bohrer einspannen, Drehzahl wählen, Tischhöhe justieren
  • Werkstück sichern: Schraubstock, Spanntische, Gegenhalter
  • Bohrprozess: Anfahren, Vorschub, Spanabfuhr, Nacharbeiten
  • Beispiel-Workflow: Holzplatte 20 mm, Bohrung Ø 8 mm, Hartmetall-Bohrer, 2.800 min⁻¹, Absaugung aktiv, Gehörschutz und Schutzbrille

Modul 6: Wartung & Fehlersuche

  • Tägliche Sichtprüfung: Schutzeinrichtungen, Spindelspiel, Kabelbruch
  • Regelmäßiges Nachspannen der Keilriemen, Schmieren der Führungen
  • Erkennen von typischen Fehlern: Vibrationen, Überhitzung, unrunder Lauf
  • Verhalten bei Störungen: Maschine ausschalten, Sicherung sichern, Fachkraft informieren

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Typische Gefährdungen und Maßnahmen nach TOP-Prinzip

  • Technische Schutzmaßnahmen: Verriegelbare Schutzhäubchen verhindern Berührung mit rotierendem Bohrer. Riemen- und Spindelabdeckungen reduzieren Einzugsrisiken. Absaugvorrichtungen minimieren Späneflug und Holzstaubexposition.
  • Organisatorische Schutzmaßnahmen: Kennzeichnung von Gefahrenzonien, Einhaltung der jährlichen Unterweisung, regelmäßige Wartung nach Herstellerangaben.
  • Personenbezogene Schutzmaßnahmen: Schutzbrille (EN 166), Gehörschutz (EN 352) bei Lärmpegel > 80 dB(A), ggf. Atemschutz (FFP2) bei Staub, eng anliegende Arbeitskleidung ohne Kordeln oder Schmuck.

Beispiel: Beim Bohren von Aluminium kann es zu scharfkantigen Spänen kommen. Hier ist die Kombination aus Absauganlage, Schutzbrille und Schnittflüssigkeit zur Kühlung sinnvoll, um Verletzungen und Überhitzung zu vermeiden.

🎯 Zielgruppen & Branchen

  • Holz- und Möbelindustrie: Tischlereien, Küchenfertigung, Parkett- und Massivholzverarbeitung
  • Metall- und Stahlverarbeitung: Metallbau, Schlossereien, Werkstätten für Leicht- und Schwermetall
  • Kunststoffverarbeitung: Produktionsbetriebe mit Bohrungen in PVC, Acrylglas oder Verbundstoffen
  • Ausbildungsstätten: Schulische Werkstätten (BGM/BHW), berufsbildende Schulen
  • Maschinen- und Anlagenbau: Kleine Serienfertigung und Reparaturbetriebe

📅 Intervalle & Dokumentation

Unterweisungsintervall: Vor erstmaliger Tätigkeit sowie mindestens einmal jährlich (DGUV Vorschrift 3 § 11). Bei Unfällen, technischen Änderungen oder neuen Erkenntnissen: sofortige Nachunterweisung.

Dokumentation: Verwendung eines standardisierten Unterweisungsnachweises (Name, Datum, Unterweisungsinhalte, Prüfungsfragen, Unterschrift Teilnehmender und Unterweisender). Digitaler Nachweis in Lernmanagementsystemen ist möglich, sofern Nachvollziehbarkeit und Revisionssicherheit gewährleistet sind.

Aufbewahrungsfrist: Unterweisungsnachweise mindestens bis zur nächsten Unterweisung plus zwei Jahre – besser bis fünf Jahre, um arbeitsrechtliche Ansprüche abzudecken. Prüfbücher und Prüfprotokolle gemäß § 15 BetrSichV bis zur nächsten Prüfung.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Schutzhäubchen an der Bohrspindel vorhanden und funktionsfähig?
  • Absaug-/Spanabweiser korrekt positioniert und frei von Verstopfungen?
  • Bohrfutter und Werkzeuge in Ordnung, Bohrer gerade und scharf?
  • Drehzahl passend zu Material und Bohrer Ø eingestellt?
  • Werkstück formschlüssig gespannt oder fixiert?
  • PSA (Schutzbrille, Gehörschutz) getragen und intakt?
  • Nur-Aus und Not-Aus erreichbar und beschriftet?
  • Tägliche Sichtprüfung durchgeführt und dokumentiert?

⚠️ Häufige Fehler

1. Weglassen der Schutzhaube

Viele Nutzer entfernen das Schutzhäubchen für "bessere Sicht". Das erhöht die Verletzungsgefahr durch Splitter erheblich und verstößt gegen DGUV Regel 109-607.

2. Falsche Drehzahl wählen

Zu hohe Drehzahlen beim Metall führen zu Überhitzung und Bohrerbruch; zu niedrige Drehzahlen bei Holz verursammen Rissbildung. Beachten Sie Herstellerangaben.

3. Lösekleidung und Schmuck

Kapuzenzipfel oder Ketten können sich in rotierenden Teilen verfangen. Konsequenz: Verhängung von PSA-Vorschriften und klare Kleidungsvorgaben.

4. „Kurzes Nachbohren“ ohne erneute Wartung

Späne unter dem Tisch lösen sich und verhaken sich im nächsten Werkstück. Regelmäßiges Aufräumen und Wartung verhindert Sekundärunfälle.

5. Unterweisung nur „mal eben“ durchführen

Kurze Erklärungen am Gerät ohne Nachweis erfüllen die Dokumentationspflicht nicht. Verwenden Sie standardisierte Unterweisungsbögen und Fragebögen.

ℹ️ Sonderfälle

Lehrlinge und geringführig Beschäftigte

Jugendliche unter 18 Jahren benötigen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eine vertiefte Unterweisung mit Nachschulung nach 6 Monaten. Geringführig Beschäftigte (450 €-Kraft) sind ebenfalls vollständig zu unterweisen und zu dokumentieren.

Schwerbehinderte Mitarbeitende

Ergänzende Gefährdungsbeurteilung, ggf. angepasste Hilfsmittel wie verlängerte Späneabweiser oder Sitzgelegenheiten am Tischbohrer.

💬 Häufige Fragen

Häufige Fragen

F: Muss ich jede einzelne Bohrmaschine in der Halle separat unterweisen?
A: Nein. Die Unterweisung erfolgt gerätegruppenbezogen. Wenn die Maschinen baugleich sind und keine zusätzlichen Gefährdungen bestehen, reicht eine Schulung.

F: Darf ich die jährliche Unterweisung online durchführen?
A: Ja. DGUV Vorschrift 3 § 11 lässt digitale Formate ausdrücklich zu, wenn Interaktion und Prüfung vorhanden sind. Nutzen Sie unsere Online-Schulung mit abschließendem Quiz.

F: Was tun bei Umbau oder Ersatzteiletausch?
A: Technische Änderungen lösen eine erneute Gefährdungsbeurteilung und, falls erforderlich, eine Nachunterweisung aus (§ 5 ArbSchG).

F: Muss ich als Ein-Personen-Betrieb mich selbst unterweisen?
A: Ja. Selbstständige gelten als „arbeitende Person“ und müssen die Gefährdungsbeurteilung sowie Unterweisung eigenverantwortlich durchführen.

F: Wie lange darf eine Unterweisung dauern?
A: Keine feste Zeit. Wir empfehlen 60–90 Minuten inklusive Praxisübung. Wichtig ist, dass alle Inhalte der DGUV Regel 109-607 vermittelt und verstanden sind.

F: Wer führt die wiederkehrende Prüfung durch?
A: Eine befähigte Person nach § 15 BetrSichV – z. B. ein Meister, Techniker oder externer Sachverständiger mit entsprechendem Fachkundenachweis.

F: Was gehört in den Prüf-Checklistenbogen?
A: Sichtprüfung Schutzeinrichtungen, Funktion Not-Aus, Zustand Kabel, Bohrfutter-Spiel, Drehzahlanzeige, Gebrauchsanleitung auffindbar.

F: Kann ich die Unterweisung auch in Englisch anbieten?
A: Ja, sofern alle Mitarbeitenden die Sprache sicher beherrschen. Alternativ bieten wir mehrsprachige Online-Kurse (DE/EN/PL).

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