⚖️ Rechtliche Grundlagen
Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) § 3 Abs. 1 – Maschinen und sonstige Arbeitsmittel müssen sicher betrieben werden.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 3 – Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel. § 14 – Unterweisung der Beschäftigten in Umgang, Gefahren und Schutzmaßnahmen. § 15 – Prüfung kraftbetriebener Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme und wiederkehrend.
DGUV Vorschrift 3 – Holz- und Kunststoffbearbeitende Maschinen § 11 – Unterweisung: Beschäftigte müssen vor erstmaliger Tätigkeit und mindestens jährlich in Theorie und Praxis geschult werden. Schwerpunkte: Gefährdungsbewusstsein, Schutzeinrichtungen, Bedien- und Wartungsanleitungen.
DGUV Regel 109-607 Konkretisiert die sichere Nutzung von Säulen- und Tischbohrmaschinen: Anforderungen an Schutzvorrichtungen, Handhabung, Wartung, persönliche Schutzausrüstung (PSA).