⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§ 12 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen – bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologie und danach regelmäßig wiederholt. Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich ausgerichtet sein. § 5 ArbSchG fordert die vorgelagerte Gefährdungsbeurteilung, § 6 ArbSchG deren Dokumentation. § 4 ArbSchG gibt die Rangfolge der Maßnahmen vor: Gefahren an der Quelle bekämpfen, kollektive Schutzmaßnahmen vor individuellen.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Metallsägen sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. § 3 BetrSichV verlangt die Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung des Arbeitsmittels einschließlich Rüsten, Reinigen und Instandhalten. § 4 BetrSichV regelt die Grundpflichten und die notwendigen Schutzmaßnahmen. § 6 BetrSichV fordert eine ergonomisch und sicher gestaltete Verwendung. § 12 BetrSichV konkretisiert Unterweisung und Betriebsanweisung: Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich unterwiesen werden, in verständlicher Form und Sprache. § 14 BetrSichV regelt die Prüfung der Arbeitsmittel vor erster Verwendung, nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrend durch zur Prüfung befähigte Personen.
Technische Regeln und weitere Verordnungen
- TRBS 1111 – Aufbau und Systematik der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel.
- TRBS 1201 – Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln, Prüfumfang und Anforderungen an die befähigte Person.
- TRBS 2131 – elektrische Gefährdungen, relevant für ortsveränderliche Sägen, Anschlussleitungen und Instandhaltung.
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), insbesondere §§ 2 und 3 – Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung und Unterweisung in deren Benutzung.
- LärmVibrationsArbSchV – Auslösewerte für Lärm (80 bzw. 85 dB(A)); Metallsägen und insbesondere Trennarbeiten überschreiten diese regelmäßig.
- GefStoffV in Verbindung mit TRGS 400, TRGS 555 und TRGS 900 – Kühlschmierstoffe, Metallstäube und Rauche bei Trennarbeiten; TRGS 555 begründet die schriftliche Betriebsanweisung.
- ArbMedVV – arbeitsmedizinische Vorsorge, z. B. bei Lärmexposition oder Hautbelastung durch Kühlschmierstoffe (ergänzend TRGS 401).
- JArbSchG, insbesondere § 22 – Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche an gefährlichen Maschinen.
- SGB VII, insbesondere § 21 – Verantwortung des Unternehmers für die Durchführung der Prävention.
DGUV-Regelwerk
DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention" konkretisiert die Unterweisungs- und Organisationspflichten des Unternehmers. Für Instandhaltungs-, Rüst- und Reinigungsarbeiten an Sägen gibt DGUV Information 209-015 „Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen" praxisnahe Hinweise. Die branchenspezifische DGUV-Regel der Nummer 109-607 adressiert den sicheren Betrieb von Metallsägen; maßgeblich für Ihren Betrieb ist stets die aktuelle Fassung, ergänzt durch die Betriebsanleitung des Herstellers.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 209-066 - Maschinen der Zerspanung · Ausgabe 2012.11
- DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln · Ausgabe 2008.04 aktualisierte
- DGUV Regel 109-607 - "Branche Metallbau · Ausgabe 2020.10
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.