Unterweisung DGUV Gesenkbiegepressen – Sicherheit im Produktionsbetrieb

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UWC-Nr. 7009 14 Min Lerndauer

Die Gesenkbiegepresse ist ein unverzichtbares Werkzeug in der Metallverarbeitung und ermöglicht das präzise Biegen und Umformen von Blechen und Profilen. Trotz ihrer hohen Produktivität birgt der Einsatz dieser Maschinen erhebliche Gefährdungen für die Bediener, insbesondere durch Quetsch-, Scherk- und Stoßgefährdungen im Arbeitsbereich des Werkzeugs und der Presse. Eine fundierte Unterweisung nach den Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 und der DGUV Regel 108-007 ist daher nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern essenziell, um Unfälle zu vermeiden und die Arbeitssicherheit nachhaltig zu erhöhen. In dieser Unterweisung lernen die Teilnehmenden, wie sie die Maschine korrekt einrichten, Werkzeuge sicher wechseln, Wartungsarbeiten fachgerecht durchführen und potenzielle Gefährdungen frühzeitig erkennen. Dabei stehen die Prinzipien des TOP‑Prinzips (Technische, Organisatorische, Persönliche Schutzmaßnahmen) im Vordergrund, um Gefährdungen an der Quelle zu reduzieren. Durch praxisnahe Beispiele und interaktive Übungen wird das Gelernte unmittelbar im Arbeitsalltag anwendbar gemacht, sodass Unternehmen ihre Unterweisungspflicht effizient erfüllen und gleichzeitig die Sicherheit ihrer Mitarbeitenden stärken können.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Unterweisung zum Einsatz von Gesenkbiegepressen ergibt sich aus mehreren Normen des Arbeitsschutzrechts. Zentral ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere die §§ 3 (Gefährdungsbeurteilung), 4 (Grundsätze der Prävention), 5 (Unterweisung der Beschäftigten), 6 (Bereitstellung von Schutzausrüstung) und 7 (Zusammenarbeit mit anderen Unternehmern). Darüber hinaus regelt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Anforderungen an die Bereitstellung und den Betrieb von Arbeitsmitteln. Relevant sind hier die §§ 3 (Grundpflichten des Arbeitgebers), 4 (Gefährdungsbeurteilung bei Arbeitsmitteln), 5 (Prüfung von Arbeitsmitteln), 6 (Instandhaltung), 7 (Unterweisung bei Arbeitsmitteln), 8 (Kennzeichnung), 9 (Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung), 10 (Dokumentation) sowie die §§ 11‑18, die spezielle Vorgaben für Prüfungen, Wartungen und Stilllegungen enthalten. Ergänzend ist die DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention heranzuziehen, die die allgemeinen Pflichten zur Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung festlegt. Für Presseanlagen speziell gibt es die DGUV Regel 108-007 „Sicherheit bei Biege- und Umformpressen“, die detaillierte Anforderungen an die Konstruktion, Einrichtung, Wartung und Unterweisung von Gesenkbiegepressen stellt. Zusätzlich kann die DGUV Regel 100-500 „Sicherheit bei Presseanlagen“ als ergänzende Orientierung herangezogen werden. Alle genannten Normen sind verbindlich und müssen bei der Planung und Durchführung der Unterweisung berücksichtigt werden.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt gemäß ArbSchG § 5 und BetrSichV § 7 die Pflicht, Beschäftigte vor der ersten Nutzung von Gesenkbiegepressen und danach in regelmäßigen Abständen zu unterweisen. Diese Unterweisung muss sich an den konkreten Arbeitsbedingungen und den spezifischen Gefährdungen der jeweiligen Maschine orientieren. Zusätzlich ist gemäß ArbSchG § 3 und BetrSichV § 4 eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die sämtliche Gefährdungsquellen wie bewegende Werkzeuge, Energiequellen (hydraulisch, pneumatisch, mechanisch), Lärm, Vibrationen und ergonomische Belastungen erfasst. Die Ergebnisse dieser Gefährdungsbeurteilung bilden die Basis für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen nach dem TOP‑Prinzip. Der Arbeitgeber hat außerdem sicherzustellen, dass alle Schutzvorrichtungen (z. B. Lichtschranken, Zwei‑Hand‑Bedienung, Not‑Aus‑Schalter) funktionsfähig sind und dass Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten nur von qualifiziertem Personal durchgeführt werden (BetrSichV § 6). Dokumentationspflichten ergeben sich aus BetrSichV § 10: Die Durchführung der Unterweisung, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie Prüf- und Wartungsprotokolle müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Schließlich muss der Arbeitgeber gemäß ArbSchG § 11 die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmern (z. B. bei Leiharbeit) sicherstellen, dass ebenfalls alle Unterweisungs- und Schutzpflichten erfüllt werden.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung zum Thema DGUV Gesenkbiegepressen ist praxisorientiert und umfasst folgende Kerninhalte: 1. Maschinenkunde und Aufbau – Erklärung der Hauptkomponenten (Rahmen, Pressebolzen, Werkzeugaufnahme, Antrieb, Steuerung) sowie Unterschiede zwischen mechanischen, hydraulischen und servo‑elektro‑antriebenen Gesenkbiegepressen. 2. Gefährdungsanalyse am Arbeitsplatz – Identifikation von Quetsch‑, Scherk‑ und Stoßpunkten, Betrachtung von Nachlaufzeiten, Energiespeicher und möglichen Wiederanlaufgefahren. 3. Sicherheitsvorrichtungen und deren Funktion – Lichtschranken, Schutzkappen, Zwei‑Hand‑Bedienung, Not‑Aus‑Schalter, Schutzrohre und Verriegelungen; Prüfung ihrer Wirksamkeit vor jeder Schicht. 4. Richtiges Werkzeugwechseln und Rüsten – Schritt‑für‑Schritt‑Anleitung zum sicheren Ausbauen, Reinigen, Prüfen und Einsetzen von Werkzeugen inkl. Verwendung von geeigneten Hebehilfen und Sicherungsmitteln. 5. Wartung und Instandhaltung – Vorgaben zur Schmierung, Kontrolle von Hydraulikschläuchen, Prüfung von Sicherheitsventilen und Durchführung von Funktionsprüfungen nach Herstellerangaben und DGUV Regel 108-007. 6. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) – Einsatz von Sicherheitsschuhen, Gehörschutz, Schutzbrillen und gegebenenfalls Handschuhen bei spezifischen Tätigkeiten. 7. Verhalten bei Störungen und Notfällen – Richtiges Ansprechen von Not‑Aus, sicheres Verlassen des Gefahrenbereichs, Erstmaßnahmen bei Unfällen und Meldewege. 8. Ergonomie und Arbeitsplatzgestaltung – Optimale Arbeitshöhe, Vermeidung von einseitiger Belastung, Verwendung von Hilfsmitteln zum Materialzuführen. 9. Dokumentation und Prüfpflichten – Ausfüllen von Unterweisungsnachweisen, Prüfprotokollen und Wartungsbüchern gemäß BetrSichV § 10 und DGUV Vorschrift 1. Jeder Abschnitt wird durch praxisnahe Beispiele, Bilder und ggf. Video‑Sequenzen verdeutlicht, um das Verständnis zu sichern und die Anwendung im Arbeitsalltag zu ermöglichen.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Bei der Nutzung von Gesenkbiegepressen ergeben sich verschiedene Gefährdungen, die nach dem TOP‑Prinzip systematisch zu bekämpfen sind. Technische Schutzmaßnahmen stehen dabei an erster Stelle: Dazu gehören fest installierte Lichtschranken oder Schutztüren, die das Eindringen in den Gefahrenbereich während des Arbeitsgangs verhindern, sowie Zwei‑Hand‑Bedienungssysteme, die sicherstellen, dass beide Hände außerhalb des Werkzeugbereichs bleiben, solange die Presse bewegt wird. Not‑Aus‑Schalter müssen gut erreichbar sein und eine sofortige Energieunterbrechung ermöglichen. Zusätzlich sollten Energieisoliermittel (z. B. Ventile zum Ablassen von Hydraulikdruck) vorhanden sein, um während Wartungsarbeiten eine gefahrlose Energiefreiheit herzustellen. Organisatorische Maßnahmen umfassen die klare Definition von Zuständigkeiten, die Erstellung von Arbeitsanweisungen und die Durchführung regelmäßiger Unterweisungen gemäß ArbSchG § 5 und BetrSichV § 7. Besonders wichtig ist die Einhaltung von Wartungsintervallen und die Durchführung von Prüfungen vor jeder Schicht (BetrSichV § 5). Weiterhin sollten Arbeitsabläufe so gestaltet werden, dass Materialzuführung und -abnahme außerhalb des Gefahrenbereichs erfolgen, beispielsweise mittels Förderbändern oder Hubtischen. Personenschutzmaßnahmen kommen erst zum Tragen, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen. Dazu gehören das Tragen von Sicherheitsschuhen mit Stahlkappe, Gehörschutz bei Lärmbelastungen über 85 dB(A), Schutzbrillen gegen Funken und Späne sowie bei bestimmten Tätigkeiten Schnittschutzhandschuhe. Durch die konsequente Anwendung dieses Prinzips lässt sich das Risiko von schweren Unfällen erheblich reduzieren.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Betriebe, in denen Gesenkbiegepressen eingesetzt werden, wobei bestimmte Branchen besonders häufig betroffen sind. Dazu gehören die Metallverarbeitung und Blechbearbeitung (z. B. Hersteller von Gehäusen, Küchenmöbeln, Automobilzulieferer), der Maschinenbau (Herstellung von Rahmen, Halterungen und Bauteilen), die Luft- und Raumfahrtindustrie** (Präzisionsteile aus Leichtmetallen) sowie die Elektro- und Elektronikindustrie** (Gehäuse für Schaltanlagen und Verteiler). Auch im **Handwerk**, insbesondere bei Schlossereien und Metallbauereien, wird die Gesenkbiegepresse häufig verwendet. Zielgruppen innerhalb dieser Betriebe sind Produktionsleiter, Schichtführer, Maschinenbediener, Wartungstechniker sowie Sicherheitsbeauftragte und Betriebsräte. Aufgrund der hohen Gefährdungspotenziale ist es essenziell, dass sowohl neu eingestellte als auch erfahrene Mitarbeiter regelmäßig unterwiesen werden, um das Wissen aktuell zu halten und neue Gefährdungspunkte (z. B. durch Maschinenumrüstungen) sofort zu erkennen.

📅 Intervalle & Dokumentation

Die Unterweisung zum Einsatz von Gesenkbiegepressen muss gemäß ArbSchG § 5 und BetrSichV § 7 vor der ersten Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Als Leitlinie gilt ein Unterweisungsintervall von höchstens 12 Monaten, wobei bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen (z. B. neue Werkzeugtypen, Umrüstung der Steuerung, Änderung der Produktionsprozesse) eine sofortige Unterweisung erforderlich ist. Zusätzlich sollten kurzfristige Auffrischungen erfolgen, wenn sich anhand von Zwischenfällen oder Near‑Misses neue Gefährdungszeichen zeigen. Die Dokumentation der Unterweisung erfolgt schriftlich oder elektronisch und muss laut BetrSichV § 10 mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Dabei sind folgende Inhalte festzuhalten: Name und Unterschrift des Unterweisenden, Name und Unterschrift des Unterwiesenen, Datum, Dauer, Unterweisungsinhalt (mit Bezug auf die jeweiligen Maschinentypen und spezifischen Gefährdungen) sowie bestätigte Verständniskontrolle (z. B. durch Fragebogen oder praktische Vorführung). Auch die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG § 3 und BetrSichV § 4 sowie Prüf- und Wartungsprotokolle nach BetrSichV §§ 5‑8 sind Teil der Unterlagen und müssen ebenso fünf Jahre aufbewahrt werden. Eine lückenlose Dokumentation ist nicht nur rechtlich erforderlich, sondern erleichtert auch die Nachverfolgung bei Audits und die kontinuierliche Verbesserung des Arbeitsschutzes.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Lichtschranke oder Schutztür funktionsfähig und aktiv?
  • Zwei‑Hand‑Bedienung korrekt angeschlossen und getestet?
  • Not‑Aus‑Schalter innerhalb Reichweite und betriebsbereit?
  • Schutzrohre und Verriegelungen am Werkzeugbereich vorhanden?
  • Werkzeug sicher eingespannt und ohne Beschädigung?
  • Hydraulikschläuche und Verbindungen auf Undichtigkeiten geprüft?
  • Sicherheitsventile und Druckentlastung funktionieren?
  • Persönliche Schutzausrüstung (SSS, Gehörschutz, Schutzbrille) liegt bereit und wird getragen?
  • Wartungsprotokoll aktuell und Unterweisungsnachweis vorhanden?
  • Arbeitsbereich frei von lose liegenden Werkzeugen und Materialien?

⚠️ Häufige Fehler

1. Unterlassene Prüfung der Lichtschranke vor Schichtbeginn: Ohne funktionierende Lichtschranke erhöht sich das Risiko von Quetschunfällen erheblich.
2. Verwendung beschädigter oder nicht geeigneter Werkzeuge: Risse oder falsche Spannung können zum Werkzeugbruch und Fliegende Teile führen.
3. Vernachlässigung der Zwei‑Hand‑Bedienung: Das Umgehen dieser Schutzfunktion (z. B. durch Kleben oder Überbrückung) ist ein häufiges Versehen und führt zu schweren Verletzungen.
4. Fehlende oder unvollständige Dokumentation der Unterweisung: Bei Audits fehlt häufig der Nachweis, dass die Unterweisung fristgerecht erfolgt ist.
5. Unzureichende Energieisolierung während Wartungsarbeiten: Nicht abgesicherte Hydraulikdruckspeicher können beim Öffnen plötzlich Energie freisetzen.
6. Fehlender Gebrauch von Persönlicher Schutzausrüstung: Insbesondere Gehörschutz und Schutzbrillen werden oft vergessen, obwohl Lärm und Funken erhebliche Gefährdungen darstellen.

ℹ️ Sonderfälle

💬 Häufige Fragen

Frage 1: Wie oft muss die Unterweisung zur Gesenkbiegepresse wiederholt werden?
Antwort: Mindestens einmal jährlich gemäß ArbSchG § 5 und BetrSichV § 7, sowie bei Änderungen an Maschine, Werkzeug oder Arbeitsablauf unmittelbar.

Frage 2: Welche rechtlichen Grundlagen gelten speziell für Presseanlagen?
Antwort: Neben ArbSchG und BetrSichV sind die DGUV Vorschrift 1 und die DGUV Regel 108-007 „Sicherheit bei Biege- und Umformpressen“ maßgeblich; ergänzend kann die DGUV Regel 100-500 herangezogen werden.

Frage 3: Muss ein externer Dienstleister die Unterweisung durchführen?
Antwort: Nein, die Unterweisung kann von qualifiziertem internem Personal (z. B. Sicherheitsbeauftragtem oder Meister) durchgeführt werden, sofern die erforderliche Fachkunde nachgewiesen ist.

Frage 4: Welche PSA ist beim Arbeiten an einer Gesenkbiegepresse verpflichtend?
Antwort: Sicherheitsschuhe mit Stahlkappe sind Pflicht; zusätzlich Gehörschutz bei Lärm >85 dB(A) und Schutzbrille gegen Funken und Späne. Handschuhe nur, wenn kein Risiko des Eingreifens in bewegte Teile besteht.

Frage 5: Wie lange müssen Unterweisungsnachweise aufbewahrt werden?
Antwort: Laut BetrSichV § 10 mindestens fünf Jahre nach Durchführung der Unterweisung.

Frage 6: Was ist bei einer Not‑Aus‑Auslösung zu tun?
Antwort: Sofort das Not‑Aus betätigen, den Gefahrenbereich verlassen, die Ursache klären und erst nach Freigabe durch Fachpersonal die Maschine wieder in Betrieb nehmen.

Frage 7: Gibt es besondere Anforderungen für Leiharbeitnehmer?
Antwort: Ja, der Entleiher muss sicherstellen, dass Leiharbeitnehmer die gleiche Unterweisung erhalten wie Stammkräfte und dass alle Schutzmaßnahmen eingehalten werden (ArbSchG § 11).

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