Unterweisung DGUV 213-012: Gefahrgutbeförderung in PKW und Kleintransportern

Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat

UWC-Nr. 7040 35 Min Lerndauer

Warum ist diese Unterweisung so wichtig? Jeden Tag bewegen Mitarbeitende in Handwerk, Facility-Management oder Labor kleinere Mengen gefährlicher Stoffe – vom Klebstoff bis zum Desinfektionsmittel. Oft geschieht das im eigenen Firmen-PKW oder Kleintransporter, ohne dass alle Beteiligten wissen, welche Pflichten dann gelten. Die DGUV 213-012 bündelt die Regeln für diese „Ausnahmebeförderungen“ und schützt gleichzeitig Fahrer, Fahrzeug und Umwelt. Unsere Online-Unterweisung vermittelt Ihnen praxisnah, welche Stoffe wie viel erlaubt ist, was im Fahrzeug vorhanden sein muss und wie die Dokumentation lückenlos gelingt.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Rechtlicher Rahmen für Gefahrgutbeförderungen

Die Beförderung gefährlicher Güter wird in Deutschland von mehreren Regelwerken gesteuert:

  • ArbSchG § 5 – Allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu schützen.
  • ArbSchG § 12 – Unterweisungspflicht: Die Beschäftigten müssen über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen, auch im Rahmen von Verkehr und Transport, schriftlich und regelmäßig unterwiesen werden.
  • BetrSichV § 3 – Gefährdungsbeurteilung: Für alle Tätigkeiten, die gefährliche Stoffe umfassen, muss eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken vorliegen.
  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ – § 4 verlangt eine wirksame Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz, § 12 verpflichtet zur Schulung der Beschäftigten.
  • DGUV Information 213-012 „Gefahrgutbeförderung im Straßenverkehr“ – Konkretisiert die Ausnahmen des ADR 1.1.3.6 für PKW und Kleintransporter bis 3,5 t zul. Gesamtmasse.
  • ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) – Teil 1.1.3.6 regelt die „Befreiung für Kleinmengen“ (LQ-Befreiung).

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Pflichten des Arbeitgebers – Vom Gesetz zur Praxis

Personalverantwortliche müssen folgende Punkte umsetzen:

  • Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3): Erfassen Sie, welche gefährlichen Stoffe in welchen Mengen und mit welchen Fahrzeugen transportiert werden.
  • Erstellung eines Gefahrgutkonzepts: Festlegung der zulässigen Mengen, Verpackungsvorschriften, erforderliche Ausstattung und Fahrzeugeinschränkungen.
  • Unterweisungspflicht (ArbSchG § 12): Schulung vor erstmaliger Tätigkeit und mindestens jährlich wiederkehrend; Inhalt und Durchführung sind zu dokumentieren.
  • Bereitstellung von Fahrzeug und Schutzausrüstung: Feuerlöscher, Auffangschalen, Warnweste, Betriebsanweisung und Verbandskasten müssen fahrzeugnah vorhanden sein.
  • Einbindung der Sicherheitsfachkraft: Diese berät bei der Gefährdungsbeurteilung und prüft die Wirksamkeit der Unterweisung.

📘 Inhalte der Unterweisung

Inhalte der Unterweisung nach DGUV 213-012

Das Online-Training vermittelt Ihnen in fünf thematischen Bausteinen alles, was für den Alltag relevant ist:

  1. Grundlagen gefährlicher Stoffe
    • Aufbau und Bedeutung der Gefahrgutklassen (Klasse 3 „Entzündbare Flüssigkeiten“, Klasse 8 „Ätzende Stoffe“, Klasse 9 „Verschiedene Gefahrgüter“ etc.) anhand praxisnaher Beispiele (Lacke, Batterien, Desinfektionsmittel).
    • Erläuterung der Gefahrgut-Symbole und Kennzeichnung auf Verpackungen.
    • Funktion der UN-Nummern und PSN („Proper Shipping Name“).
  2. Ausnahmen und Mengenbegrenzung (ADR 1.1.3.6 LQ)
    • Definition der „Kleinmenge“: bis zu 1 t pro Fahrzeugladung oder bis zu 60 Liter je Innenverpackung (je nach Gefahrgutklasse).
    • Regeln für Mehrfachladungen: Addition der Netto-Mengen und Einhaltung der Gesamtgrenzen.
    • Anwendungsgrenzen: keine Beförderung von Klasse 1 (Sprengstoffe) oder Klasse 7 (radioaktive Stoffe).
  3. Anforderungen an Fahrzeug und Fahrer
    • Fahrzeugausstattung: Feuerlöscher 2 kg ABC nach DIN EN 3, zwei Warnwesten, Auffangschalen aus Kunststoff oder Stahl, Verbandskasto, Betriebsanweisung „Erste Maßnahmen bei Unfällen“.
    • Fahrerkarte „Gefahrgutausbildung“: nicht erforderlich, wenn nur LQ-Befreiung genutzt wird – Schulung durch Arbeitgeber reicht.
    • Verhalten im Falle eines Unfalls: Warnblinkanlage, Warnweste, Sicherheitsabstand, Kennzeichnung der Unfallstelle.
  4. Verpackung und Ladungssicherung
    • Original-Versandverpackung beibehalten, keine Umverpackung in Kanister oder Eimern.
    • Verwendung von geprüften Gefahrgut-Kisten aus Kunststoff oder Stahl mit UN-Zulassung.
    • Ladungssicherung: rutschfeste Matte, Spanngurte, Kistenverzurrung, kein freies Rollen im Laderaum.
    • Trennung von Lebensmitteln und gefährlichen Stoffen.
  5. Dokumentation und Nachweise
    • Mitführen eines Ladeverzeichnisses auch bei LQ-Befreiung (vereinfachte Form).
    • Lückenlose Nachweise zu Schulung und Gefährdungsbeurteilung digital oder in Papierform.
    • Praxis-Check vor jeder Fahrt: Stichproben zur Mengenkontrolle und Ausrüstung.

Ein integriertes Quiz am Ende jedes Bausteins prüft das Verständnis und stellt sicher, dass die Inhalte auch im Alltag sicher umgesetzt werden.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Gefährdungen und Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Die wesentlichen Risiken beim Transport kleiner Mengen gefährlicher Stoffe und die dagegen ergriffenen Maßnahmen:

  • Technische Gefährdung – Auslauf / Freisetzung:
    • Risiko: Umfallen von Kanistern, Leckagen durch unsachgemäße Verpackung.
    • Schutzmaßnahme: Verwendung von Original-UN-Verpackungen, zusätzliche Auffangschalen, rutschfeste Matte im Laderaum.
  • Organisatorische Gefährdung – Falschbeladung / Überladung:
    • Risiko: Überschreitung der LQ-Grenzen führt zum Verlust der Ausnahme.
    • Schutzmaßnahme: Digitale Erfassung der Mengen vor Abfahrt, Checkliste „Gefahrgutklasse und Netto-Menge“.
  • Personenbezogene Gefährdung – Fehlverhalten bei Unfall:
    • Risiko: Verätzung, Vergiftung, Brand.
    • Schutzmaßnahme: Tragen von Warnweste und Schutzhandschuhen, Kenntnis der Erste-Hilfe-Maßnahmen, Schulung „Unfall-ABC“ (Warnen, Absichern, Container kühlen).

🎯 Zielgruppen & Branchen

Für wen ist die Unterweisung besonders wichtig?

  • Handwerksbetriebe: Maler, Lackierer, Installateure transportieren Lösemittel und Klebstoffe.
  • Facility-Management: Reinigungskräfte mit Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigern.
  • Labor- und Forschungseinrichtungen: Transport von Proben und Reagenzien im Firmenwagen.
  • Medizinische Dienste: Einsatzfahrzeuge, die Alkohol-basierte Desinfektionsmittel und Batterien befördern.
  • Landwirtschaft: Transport von Pflanzenschutzmitteln zu Feldern und Gewächshäusern.

📅 Intervalle & Dokumentation

Wann und wie dokumentieren?

Unterweisungsintervall: Vor erstmaliger Tätigkeit und spätestens alle 12 Monate wiederkehrend (ArbSchG § 12 Abs. 4). Bei technischen oder rechtlichen Änderungen sofortige Nachschulung.

Dokumentationspflichten:

  • Unterweisungsnachweise mindestens 2 Jahre, besser 3 Jahre aufbewahren (DGUV 1 § 12 Abs. 5).
  • Gefährdungsbeurteilung aktualisieren, wenn neue Stoffe, Fahrzeuge oder Touren dazukommen.
  • Digitaler Nachweis der Online-Schulung mit Zeitstempel und Prüfungsprotokoll ausreichend.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Fahrzeug hat Feuerlöscher 2 kg ABC mit Prüfsiegel?
  • Mindestens zwei Warnwesten und Auffangschalen verfügbar?
  • Alle gefährlichen Stoffe originalverpackt und mit UN-Nummer versehen?
  • Ladeverzeichnis (vereinfacht) liegt ausgedruckt oder digital im Fahrzeug?
  • Keine Überschreitung der LQ-Grenzen (1 t bzw. 60 Liter pro Innenpackung)?
  • Lebensmittel und Gefahrgut räumlich getrennt?
  • Alle Mitarbeitenden aktuell geschult und Nachweis vorhanden?
  • Fahrzeugladeraum sauber und frei von losen Gegenständen?

⚠️ Häufige Fehler

Typische Versäumnisse und ihre Folgen

  1. Fehlende Mengenerfassung: Ohne Nachweis der Netto-Menge kann die LQ-Ausnahme nicht geltend gemacht werden – Bußgeld bis 1.000 €.
  2. Umverpackung in Gebraucht-Kanister: Nicht geprüfte Behälter verstoßen gegen ADR – Gefahr der Ablehnung durch Behörde.
  3. Falscher Feuerlöscher: Nur 1 kg ABC reicht nicht aus – Mindestens 2 kg erforderlich.
  4. Keine Auffangschalen im Fahrzeug: Bei Leckage droht Umweltschaden und Verkehrsunfall.
  5. Vergessene Nachschulung: Unterweisung älter als 12 Monate – Versicherung kann Leistung kürzen.
  6. Lebensmittel und Gefahrgut gemeinsam geladen: Querverunreinigung untersagt – Hygienevorschrift verletzt.

ℹ️ Sonderfälle

Sondergruppen

Für Auszubildende und geringfügig Beschäftigte gilt: Sie dürfen Gefahrgut nur befördern, wenn sie vorher ordnungsgemäß nach DGUV 213-012 unterwiesen wurden. Eine verkürzte Schulung ist nicht erlaubt.

💬 Häufige Fragen

Häufige Fragen zur DGUV 213-012 Unterweisung

Brauche ich eine ADR-Schulung, wenn ich nur 20 Liter Lack im Kombi transportiere?
Nein. Bei Beförderung in Kleinmengen (LQ-Befreiung) genügt die betriebsinterne Schulung nach DGUV 213-012.
Gilt die LQ-Ausnahme auch für Batterien (Klasse 8)?
Ja, bis 333 kg je Fahrzeug ist die Befreiung erlaubt. Die Batterien müssen jedoch stets sturzsicher gepolt und verpackt sein.
Muss ich die Gefahrgutbeförderungsgenehmigung mitführen?
Nein, die ist nur für schwere Nutzfahrzeuge erforderlich. Ein vereinfachtes Ladeverzeichnis reicht aus.
Kann ich den Online-Kurs auf dem Smartphone machen?
Ja, die Unterweisung ist vollständig responsiv und kann von überall mit Internetzugang absolviert werden.
Wie lange dauert die Schulung?
45–60 Minuten netto, inklusive abschließendem Quiz und digitalem Zertifikat.
Was tun bei Änderung der Stoffliste?
Die Gefährdungsbeurteilung anpassen und, falls neue Gefahrgutklassen dazukommen, eine Nachschulung durchführen.
Ist die Online-Unterweisung anerkannt?
Ja, sie erfüllt die Anforderungen des ArbSchG § 12 und der DGUV 1 § 12. Wir führen die Inhalte gemäß DGUV 213-012 aus.
Kann ich die Schulung als Mehrfach-Lizenz für alle Mitarbeitenden buchen?
Absolut. Sie erhalten einen Admin-Zugang und können beliebig viele Teilnehmende einladen und dokumentieren.

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