⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- § 5 ArbSchG: Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten – hier insbesondere für Arbeiten mit Absturzgefahr und für den Einsatz mobiler Arbeitsmittel.
- § 4 ArbSchG: Grundsätze der Prävention – Gefahren an der Quelle bekämpfen, kollektive Schutzmaßnahmen vor individuellen.
- § 12 ArbSchG: Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen, ausgerichtet auf die Gefährdungsentwicklung.
- § 15 und § 16 ArbSchG: Pflichten der Beschäftigten zur bestimmungsgemäßen Verwendung und zur unverzüglichen Meldung festgestellter Mängel.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- § 3 BetrSichV: Gefährdungsbeurteilung für das Arbeitsmittel, einschließlich Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen.
- § 4 BetrSichV: Grundpflichten des Arbeitgebers – Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie für die Bedingungen am Einsatzort geeignet sind.
- § 12 BetrSichV: Unterweisung und Bereitstellung von Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache; bei besonderen Gefährdungen zusätzlich Übungen.
- § 14 BetrSichV: Prüfung von Arbeitsmitteln vor der ersten Verwendung, nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrend durch zur Prüfung befähigte Personen.
Technische Regeln und weitere Vorschriften
- TRBS 1111 – Gefährdungsbeurteilung: Systematik zur Ermittlung der Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.
- TRBS 1201 – Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen: konkretisiert Prüfumfang, Prüffristen und Anforderungen an die befähigte Person.
- TRBS 2131 – Elektrische Gefährdungen: relevant beim Annähern an unter Spannung stehende Freileitungen und Anlagenteile.
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV): Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, verbunden mit einer Unterweisung zur Benutzung.
- SGB VII: Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung, Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger.
- ArbStättV: Anforderungen an Verkehrswege, Beleuchtung und Absicherung von Arbeitsbereichen, in denen die Bühne verfahren wird.
Fachlich konkretisiert wird der sichere Betrieb durch die DGUV Information 208-019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“. Sie beschreibt Bauarten, Auswahlkriterien, Anforderungen an Bedienpersonal, tägliche Kontrollen sowie das Verhalten in Gefahr- und Notfallsituationen und dient als anerkannte Grundlage für Unterweisungsinhalte. Bei Arbeiten in Verbindung mit Gerüsten ist ergänzend die DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“ heranzuziehen, bei Instandhaltungstätigkeiten die DGUV Information 209-015 „Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen“.
Zugrunde liegende Regelwerke
- BetrSichV - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
- DGUV Grundsatz 308-008 - Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen · Ausgabe 2010.04
- DGUV Information 208-019 - Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen · Ausgabe 2020.01
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.