⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz
- § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers): Der Träger muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, auf ihre Wirksamkeit prüfen und an veränderte Gegebenheiten anpassen – etwa nach einem Umbau, der einen Fluchtweg verändert.
- § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen): Die Gefährdungsbeurteilung muss die Brand- und Evakuierungssituation der konkreten Einrichtung abbilden, einschließlich Gebäudegeometrie, Gruppenstruktur und Personalschlüssel.
- § 6 ArbSchG (Dokumentation): Ergebnisse der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung sind schriftlich festzuhalten.
- § 10 ArbSchG (Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen): Diese Vorschrift verlangt ausdrücklich Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung sowie die Benennung und Schulung von Beschäftigten, die diese Aufgaben übernehmen. Sie ist die zentrale Norm für die Räumungsorganisation der Kita.
- § 12 ArbSchG (Unterweisung): Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen zu unterweisen – arbeitsplatzbezogen, verständlich und mindestens jährlich.
- § 15 ArbSchG (Pflichten der Beschäftigten): Erzieherinnen und Erzieher müssen die Anweisungen befolgen und für Sicherheit und Gesundheit auch der Personen sorgen, die von ihrem Handeln betroffen sind – hier also der betreuten Kinder.
Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die baulich-organisatorischen Anforderungen: Flucht- und Rettungswege müssen ständig freigehalten sein, Notausgänge sich jederzeit von innen ohne Hilfsmittel öffnen lassen, und es ist ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellen und auszuhängen, wenn Lage, Ausdehnung und Nutzungsart dies erfordern. In Kitas mit Obergeschossen und Krippengruppen ist dies regelmäßig der Fall. Ergänzend gelten die zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten sowie die jeweilige Landesbauordnung mit den Sonderbauvorschriften für Kindertageseinrichtungen – diese sind länderspezifisch und im Einzelfall bei der zuständigen Bauaufsicht zu prüfen.
Unfallversicherung und weitere Quellen
Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Unfallkassen nach dem SGB VII zuständig; Beschäftigte und die betreuten Kinder stehen unter Versicherungsschutz. Für die Betriebsanleitung der Einrichtung ist zudem die Brandschutzordnung nach DIN 14096 (Teile A, B und C) der praktische Bezugsrahmen. Zum Umgang mit Notfällen und der Betreuung verletzter Kinder gibt die DGUV Information 204-008 „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ weiterführende Hinweise. Werden in der Einrichtung Geräte mit Lithium-Ionen-Akkus geladen (Tablets, Akku-Staubsauger, E-Bikes des Personals), ist die DGUV Information 205-041 „Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien“ einschlägig.
Zugrunde liegende Regelwerke
- ArbStättV - Verordnung über Arbeitsstätten
- DGUV Information 205-033 - Alarmierung und Evakuierung · Ausgabe 2019.10
- DGUV Vorschrift 82 - Kindertageseinrichtungen · Ausgabe 2007.05
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.