Unterweisung Brandschutz Kita: Evakuierung von Kleinkindern sicher organisieren

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UWC-Nr. 7110 10 Min Lerndauer Neu

Ein Brand in einer Kindertageseinrichtung stellt das pädagogische Personal vor eine Ausnahmesituation, die sich grundlegend von der Evakuierung eines Bürogebäudes unterscheidet. Kinder unter drei Jahren sind nicht selbstrettungsfähig: Sie können Alarmsignale nicht zuverlässig deuten, verstecken sich bei Angst unter Tischen oder in Nischen und lassen sich in der Regel nicht durch verbale Anweisungen steuern. Wer im Ernstfall eine Krippengruppe mit acht Kindern räumen muss, hat für Türen, Treppen und Sammelstelle nur wenige Minuten Zeit – und häufig nur zwei Fachkräfte zur Verfügung.

Genau hier setzt die Unterweisung Brandschutz Kita an. Sie übersetzt die abstrakten Anforderungen der Brandschutzordnung in eine belastbare Handlungsroutine: Wer löst den Alarm aus? Wer nimmt die Anwesenheitsliste mit? Wer prüft Waschraum, Ruheraum und Garderobe? Wie werden Krippenkinder in Evakuierungsbetten, Krippenwagen oder auf dem Arm nach draußen gebracht? Und wie wird die Vollzähligkeit an der Sammelstelle so gemeldet, dass die Einsatzleitung der Feuerwehr eine verlässliche Auskunft erhält?

Für Träger und Leitungen ist die Unterweisung keine Kür, sondern eine gesetzliche Pflicht nach dem Arbeitsschutzgesetz – und zugleich der wirksamste Hebel, um im Ernstfall Panik und Fehlentscheidungen zu vermeiden. Diese Seite fasst zusammen, welche Rechtsgrundlagen gelten, welche Inhalte eine wirksame Unterweisung abdecken muss, welche Gefährdungen im Kita-Alltag typisch sind und wie Sie Intervalle sowie Dokumentation rechtssicher gestalten.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Pflicht zur Brandschutzunterweisung in Kindertageseinrichtungen ergibt sich aus mehreren, ineinandergreifenden Rechtsquellen. Maßgeblich ist zunächst das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das den Träger als Arbeitgeber unmittelbar verpflichtet.

Arbeitsschutzgesetz

  • § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers): Der Träger muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, auf ihre Wirksamkeit prüfen und an veränderte Gegebenheiten anpassen – etwa nach einem Umbau, der einen Fluchtweg verändert.
  • § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen): Die Gefährdungsbeurteilung muss die Brand- und Evakuierungssituation der konkreten Einrichtung abbilden, einschließlich Gebäudegeometrie, Gruppenstruktur und Personalschlüssel.
  • § 6 ArbSchG (Dokumentation): Ergebnisse der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung sind schriftlich festzuhalten.
  • § 10 ArbSchG (Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen): Diese Vorschrift verlangt ausdrücklich Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung sowie die Benennung und Schulung von Beschäftigten, die diese Aufgaben übernehmen. Sie ist die zentrale Norm für die Räumungsorganisation der Kita.
  • § 12 ArbSchG (Unterweisung): Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen zu unterweisen – arbeitsplatzbezogen, verständlich und mindestens jährlich.
  • § 15 ArbSchG (Pflichten der Beschäftigten): Erzieherinnen und Erzieher müssen die Anweisungen befolgen und für Sicherheit und Gesundheit auch der Personen sorgen, die von ihrem Handeln betroffen sind – hier also der betreuten Kinder.

Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die baulich-organisatorischen Anforderungen: Flucht- und Rettungswege müssen ständig freigehalten sein, Notausgänge sich jederzeit von innen ohne Hilfsmittel öffnen lassen, und es ist ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellen und auszuhängen, wenn Lage, Ausdehnung und Nutzungsart dies erfordern. In Kitas mit Obergeschossen und Krippengruppen ist dies regelmäßig der Fall. Ergänzend gelten die zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten sowie die jeweilige Landesbauordnung mit den Sonderbauvorschriften für Kindertageseinrichtungen – diese sind länderspezifisch und im Einzelfall bei der zuständigen Bauaufsicht zu prüfen.

Unfallversicherung und weitere Quellen

Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Unfallkassen nach dem SGB VII zuständig; Beschäftigte und die betreuten Kinder stehen unter Versicherungsschutz. Für die Betriebsanleitung der Einrichtung ist zudem die Brandschutzordnung nach DIN 14096 (Teile A, B und C) der praktische Bezugsrahmen. Zum Umgang mit Notfällen und der Betreuung verletzter Kinder gibt die DGUV Information 204-008 „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ weiterführende Hinweise. Werden in der Einrichtung Geräte mit Lithium-Ionen-Akkus geladen (Tablets, Akku-Staubsauger, E-Bikes des Personals), ist die DGUV Information 205-041 „Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien“ einschlägig.

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Verantwortlich ist der Träger der Einrichtung als Arbeitgeber; die Kita-Leitung handelt regelmäßig in Pflichtenübertragung. Nach § 7 ArbSchG darf der Träger Aufgaben übertragen, muss dabei aber Befähigung und Eignung der Person berücksichtigen – eine Übertragung „auf dem Papier“ ohne Qualifikation, Zeitbudget und Entscheidungsbefugnis entlastet nicht.

Gefährdungsbeurteilung

Nach § 5 ArbSchG ist die Brandgefährdung einrichtungsbezogen zu beurteilen. Dabei sind unter anderem zu betrachten: Zahl und Alter der Kinder je Gruppe, Anzahl nicht selbstrettungsfähiger Kinder, Kinder mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkung, Lage der Gruppenräume (Erdgeschoss/Obergeschoss), Länge und Beschaffenheit der Fluchtwege, Personalbesetzung in Randzeiten sowie Sondersituationen wie Schlafenszeit, Mittagessen oder Waldtage.

Organisation der Notfallmaßnahmen

Aus § 10 ArbSchG folgt die Pflicht, eine funktionierende Räumungsorganisation aufzubauen: Alarmierungswege festlegen, eine ausreichende Zahl von Beschäftigten für Brandbekämpfung und Evakuierung benennen und schulen, Verbindung zu Feuerwehr und Rettungsdienst sicherstellen. Die Aufgabenverteilung muss auch bei Krankheit, Urlaub und in Randzeiten tragfähig sein – eine Regelung, die nur mit voller Besetzung funktioniert, ist keine Regelung.

Unterweisung

Nach § 12 ArbSchG ist jede Fachkraft vor Aufnahme der Tätigkeit zu unterweisen, außerdem bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel und nach baulichen Änderungen. Ausdrücklich einzubeziehen sind Berufspraktikantinnen und -praktikanten, Auszubildende, Bundesfreiwilligendienstleistende, Küchen- und Reinigungspersonal sowie Leiharbeitskräfte. Die Unterweisung muss arbeitsplatzbezogen sein: Eine allgemeine Brandschutzunterweisung ohne Bezug auf die konkreten Fluchtwege, Sammelstellen und Gruppensituationen der eigenen Kita erfüllt die Anforderung nicht.

Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die getroffenen Maßnahmen sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Die Wirksamkeit ist zu überprüfen – im Brandschutz geschieht das vor allem über die praktische Räumungsübung und deren Nachbereitung.

📘 Inhalte der Unterweisung

Eine wirksame Unterweisung Brandschutz Kita führt vom Erkennen der Gefahr über die Alarmierung bis zur abgeschlossenen Vollzähligkeitsmeldung. Die folgenden Bausteine bilden den fachlichen Kern.

1. Brandentstehung und Verhalten von Rauch

Die Teilnehmenden lernen, warum Rauch die eigentliche Gefahr ist und nicht die Flamme: Brandrauch ist heiß, giftig und lichtundurchlässig; Sichtweiten sinken innerhalb kurzer Zeit auf wenige Zentimeter. Für Kleinkinder ist die Gefährdung wegen des geringeren Körpergewichts, der höheren Atemfrequenz und der geringen Körpergröße besonders hoch. Daraus folgt die Kernregel: Räumung vor Löschversuch. Ein Löschversuch mit dem Feuerlöscher ist nur zulässig, wenn Kinder bereits in Sicherheit sind, der Brand im Entstehungsstadium ist und der eigene Rückzugsweg gesichert bleibt.

2. Alarmierung und Meldeweg

Behandelt werden Auslösung des Hausalarms, Notruf 112 mit den relevanten Angaben (Ort, Art des Ereignisses, Anzahl und Alter der betroffenen Personen, Hinweis auf Krippenkinder und nicht gehfähige Kinder), Alarmierung der übrigen Gruppen sowie die Frage, wer bei Abwesenheit der Leitung entscheidet. Ein häufiger Fehler: Der Notruf wird erst nach der Räumung abgesetzt. Richtig ist die parallele Abarbeitung durch verteilte Rollen.

3. Flucht- und Rettungswege der eigenen Einrichtung

Anhand des Flucht- und Rettungsplans werden erster und zweiter Rettungsweg jeder Gruppe begangen: Wo führt der Weg entlang, welche Türen sind Brandschutztüren, welcher Notausgang gilt bei versperrtem Hauptweg? Themen sind Türen, die im Brandfall geschlossen werden müssen, das Verbot von Abstellungen in Fluren (Bollerwagen, Kinderwagen, Garderobenbänke), die Freihaltung von Notausgängen im Winter (Schnee, vereiste Türen) und die jederzeitige Öffenbarkeit ohne Schlüssel.

4. Evakuierung von Kindern unter drei Jahren

Der Schwerpunkt für Krippengruppen: Kinder unter drei Jahren sind nicht selbstrettungsfähig. Vermittelt werden erprobte Techniken und Hilfsmittel – Evakuierungsbetten und Rollbetten aus dem Schlafraum, Krippenwagen und Sechslingswagen, Rettungstücher und Decken zum Ziehen, das Tragen mehrerer Kinder durch eine Fachkraft sowie die Reihenfolge „mobile Kinder zuerst an die Hand, dann Nichtläufer“. Ebenfalls thematisiert: Kinder verstecken sich bei Angst – deshalb systematische Kontrolle von Ruheraum, Waschraum, Toilettenkabinen, Bauecke und Garderobe. Kein Anziehen, kein Suchen nach Schuhen oder Jacken; Decken werden an der Sammelstelle bereitgehalten. Die Schlafenszeit wird als eigener Übungsfall behandelt, weil schlafende Kinder geweckt, getragen und desorientiert geführt werden müssen.

5. Sammelstellenroutine und Vollzähligkeitsmeldung

Die Sammelstelle muss außerhalb der Anfahrtszone der Feuerwehr liegen, gefahrlos erreichbar und für Kleinkinder sicher sein (keine Straße, kein Parkplatz). Geübt wird: Anwesenheitsliste als letzte Handlung beim Verlassen des Raums mitnehmen, Gruppen getrennt aufstellen, namentlicher Abgleich, Meldung an die Leitung, gesammelte Vollzähligkeitsmeldung an die Einsatzleitung. Vermittelt wird auch, was eine korrekte Fehlmeldung ist: Name, Alter, letzter bekannter Aufenthaltsort. Absolut zu verankern ist die Regel: niemand geht zurück ins Gebäude – die Suche übernimmt ausschließlich die Feuerwehr. Zusätzlich zu klären: Kinder, die an dem Tag beim Arzt, im Wald oder bereits abgeholt wurden, sowie Betreuung und Elterninformation nach Abschluss der Räumung.

6. Praktische Übung

Abschluss ist die Räumungsübung mit anschließender Auswertung: Wie lange dauerte die Räumung? Welcher Weg war blockiert? Hat die Vollzähligkeitsmeldung funktioniert? Die Erkenntnisse fließen in die Gefährdungsbeurteilung zurück.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungen bei einer Kita-Evakuierung lassen sich in Brandgefahren, Räumungsgefahren und Belastungen des Personals gliedern. Die Maßnahmen folgen dem TOP-Prinzip: technisch vor organisatorisch vor personenbezogen.

Typische Gefährdungen

  • Rauchgasintoxikation – Kleinkinder erreichen kritische Konzentrationen schneller als Erwachsene.
  • Zurückbleiben versteckter Kinder in Nischen, unter Betten oder in Toilettenkabinen.
  • Blockierte Fluchtwege durch Bollerwagen, Kinderwagen, Materialkisten oder verschlossene Nebenausgänge.
  • Sturz- und Gedrängegefahr auf Treppen bei gleichzeitiger Räumung mehrerer Gruppen.
  • Körperliche Überlastung der Fachkräfte beim gleichzeitigen Tragen mehrerer Kinder.
  • Unterkühlung an der Sammelstelle, weil ohne Jacken und Schuhe geräumt wird.
  • Brandlasten durch Dekoration, Bastelmaterial, Adventsgestecke mit offener Flamme und Ladevorgänge von Lithium-Ionen-Akkus.

Technische Maßnahmen

Rauchwarnmelder beziehungsweise Brandmeldeanlage mit einrichtungsweit hörbarem Alarmsignal; Brandschutztüren mit Feststellanlagen, die im Alarmfall selbsttätig schließen; ausreichend breite und stufenfreie Fluchtwege; Notausgänge mit Panikbeschlägen ohne Schlüssel; funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung; Bereitstellung von Evakuierungshilfsmitteln (Evakuierungsbetten, Rettungstücher, Krippenwagen) direkt in den Krippenbereichen; Feuerlöscher an gekennzeichneten, für Kinder unzugänglichen Standorten.

Organisatorische Maßnahmen

Brandschutzordnung Teile A, B und C nach DIN 14096; aktueller Flucht- und Rettungsplan; feste Rollenverteilung je Gruppe (Führung, Nachhut/Raumkontrolle, Listenführung); tagesaktuelle Anwesenheitsliste an einem festen, griffbereiten Platz; Regelung für Randzeiten und Vertretungsfälle; jährliche Räumungsübung mit Auswertung; Kontrolle der Fluchtwegfreiheit als feste Routine; Begrenzung der Brandlasten und klare Regeln für Kerzen und Ladegeräte.

Personenbezogene Maßnahmen

Jährliche Unterweisung aller Beschäftigten, Einweisung neuer Kräfte vor Dienstantritt, Ausbildung von Brandschutzhelfern in ausreichender Zahl, praktische Löschübung sowie Erste-Hilfe-Fortbildung mit Schwerpunkt Kindernotfall.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen, Krippen, Kindergärten, Horten und Ganztagsbetreuungen sowie an Einrichtungen der Kindertagespflege in größeren Räumlichkeiten. Adressiert sind Erzieherinnen und Erzieher, Kinderpflegekräfte, heilpädagogische Fachkräfte, Leitungen, Auszubildende und Praktikanten, Bundesfreiwilligendienstleistende sowie Küchen-, Haus- und Reinigungspersonal, das sich während der Betreuungszeit im Gebäude aufhält.

Besondere Relevanz besteht in Einrichtungen mit Krippengruppen unter drei Jahren, in mehrgeschossigen Gebäuden ohne ebenerdigen Ausgang aus jedem Gruppenraum, in inklusiven Einrichtungen mit mobilitätseingeschränkten Kindern sowie bei ausgeprägten Randzeiten mit dünner Personaldecke. Für Schulen und Horte gelten die gleichen Grundsätze, wobei dort die Selbstrettungsfähigkeit der Kinder höher ist. Träger mit mehreren Standorten sollten die Unterweisung standortspezifisch ausgestalten – Fluchtwege und Sammelstellen sind nicht übertragbar.

📅 Intervalle & Dokumentation

Nach § 12 ArbSchG ist die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig, mindestens jährlich durchzuführen. Zusätzliche Anlässe sind: bauliche Veränderungen, Änderungen der Fluchtwege oder der Sammelstelle, neue Arbeitsmittel und Evakuierungshilfen, Änderungen der Gruppenstruktur, Erkenntnisse aus einer Räumungsübung oder einem Beinahe-Ereignis sowie Wechsel in der Zuständigkeit. Für Jugendliche schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eine halbjährliche Unterweisung vor – relevant für minderjährige Auszubildende.

Die praktische Räumungsübung sollte mindestens einmal jährlich stattfinden, idealerweise in wechselnden Situationen (Vormittag, Schlafenszeit, Randzeit) und im Wechsel angekündigt und unangekündigt. Eine Übung, die immer freitags um zehn Uhr bei voller Besetzung läuft, prüft nur den Idealfall.

Zu dokumentieren sind: Datum, Dauer, Inhalte beziehungsweise Themenübersicht, Name und Funktion der unterweisenden Person, Namen und Unterschriften der Teilnehmenden – bei elektronischer Unterweisung ein gleichwertiger Nachweis mit Zeitstempel und Lernerfolgskontrolle. Übungen werden zusätzlich mit Ablauf, Räumungszeit, festgestellten Mängeln und abgeleiteten Maßnahmen protokolliert. Die Nachweise sollten mindestens bis zur nächsten Unterweisung, praxisgerecht jedoch für mehrere Jahre aufbewahrt werden, da sie im Schadensfall gegenüber Unfallversicherungsträger, Aufsichtsbehörde und Staatsanwaltschaft als Entlastungsnachweis dienen. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG ist fortzuschreiben.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefährdungsbeurteilung Brandschutz liegt einrichtungsspezifisch vor und berücksichtigt Anzahl der nicht selbstrettungsfähigen Kinder je Gruppe.
  • Brandschutzordnung Teile A, B und C ist erstellt, aktuell und allen Beschäftigten bekannt.
  • Flucht- und Rettungsplan ist aktuell, hängt in jedem Gruppenraum und im Flur aus und bildet den zweiten Rettungsweg ab.
  • Rollenverteilung je Gruppe (Führung, Nachhut mit Raumkontrolle, Listenführung) ist schriftlich festgelegt – inklusive Vertretungsregelung für Randzeiten.
  • Anwesenheitsliste ist tagesaktuell, liegt an einem festen griffbereiten Platz und wird als letzte Handlung beim Verlassen mitgenommen.
  • Evakuierungshilfsmittel (Evakuierungsbetten, Krippenwagen, Rettungstücher, Decken) sind in ausreichender Zahl im Krippenbereich vorhanden und einsatzbereit.
  • Fluchtwege und Notausgänge sind frei, ohne Schlüssel von innen zu öffnen und auch im Winter begehbar.
  • Sammelstelle ist festgelegt, gekennzeichnet, für Kleinkinder sicher und außerhalb der Feuerwehr-Anfahrtszone.
  • Brandschutzhelfer sind in ausreichender Zahl benannt, ausgebildet und auch in Randzeiten anwesend.
  • Räumungsübung im laufenden Jahr durchgeführt, protokolliert und ausgewertet; Mängel sind mit Termin und Verantwortlichem nachverfolgt.
  • Unterweisungsnachweise aller Beschäftigten einschließlich Praktikanten, Küchen- und Reinigungspersonal liegen unterschrieben vor.

⚠️ Häufige Fehler

1. Unterweisung ohne Bezug zum eigenen Gebäude

Eine allgemeine Brandschutzunterweisung „von der Stange“ vermittelt Grundsätze, aber nicht den zweiten Rettungsweg der Krippengruppe im Obergeschoss. § 12 ArbSchG verlangt eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung – die konkreten Wege, Türen und Sammelstellen der Einrichtung müssen Bestandteil sein.

2. Räumungsübung nur im Idealfall

Wird immer vormittags bei voller Besetzung und wachen Kindern geübt, bleibt der kritischste Fall ungeprüft: die Schlafenszeit mit reduziertem Personal. Übungen sollten die Situationen abdecken, in denen die Räumung tatsächlich schwerfällt.

3. Fluchtwege als Abstellfläche

Bollerwagen, Kinderwagen, Materialkisten und Garderobenbänke im Flur sind der häufigste Mangel bei Begehungen. Im Rauch, bei Sichtweiten unter einem Meter, wird jedes Hindernis zur Sturzfalle. Die Freihaltung braucht eine feste Kontrollroutine, nicht nur einen Aushang.

4. Zeitverlust durch Anziehen und Aufräumen

Der pädagogische Reflex – Jacken, Schuhe, Sachen einsammeln – kostet im Ernstfall entscheidende Minuten. Die Regel „sofort raus, Decken warten an der Sammelstelle“ muss so oft geübt werden, dass sie den Alltagsreflex überschreibt.

5. Vollzähligkeitsmeldung ohne belastbare Liste

Wird die Anwesenheitsliste nicht mitgenommen oder ist sie nicht tagesaktuell (Abholungen, Arzttermine, Neuzugänge), kann an der Sammelstelle niemand verlässlich melden, ob Kinder fehlen. Das führt zu unnötigen Sucheinsätzen der Feuerwehr – oder schlimmer: zu einer falschen Vollzähligkeitsmeldung.

6. Rückkehr ins Gebäude

Der Impuls, ein vermisstes Kind selbst zu suchen, ist menschlich nachvollziehbar und lebensgefährlich. Nach der Meldung an die Einsatzleitung übernimmt ausschließlich die Feuerwehr die Suche. Diese Regel gehört ausdrücklich in jede Unterweisung.

7. Personenkreis unvollständig unterwiesen

Küchen-, Haus- und Reinigungspersonal, Praktikanten und Springkräfte werden häufig vergessen – obwohl sie sich während der Betreuungszeit im Gebäude aufhalten und im Ernstfall mit handeln müssen.

ℹ️ Sonderfälle

Kinder unter drei Jahren

Krippenkinder sind nicht selbstrettungsfähig. Für jede Krippengruppe muss rechnerisch feststehen, wie viele Kinder mit der vorhandenen Personalzahl in einem Durchgang nach draußen gelangen – und was gilt, wenn ein zweiter Durchgang nötig wäre. Evakuierungsbetten und Krippenwagen sind hier die entscheidenden Hilfsmittel.

Kinder mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkung

In inklusiven Einrichtungen ist für jedes betroffene Kind eine individuelle Regelung festzulegen: Wer übernimmt die Rettung, mit welchem Hilfsmittel, über welchen Weg? Kinder mit Hörbeeinträchtigung nehmen akustische Alarmsignale nicht wahr – hier sind optische Signale oder eine feste Zuständigkeit für die persönliche Ansprache erforderlich. Auch Kinder mit Autismus-Spektrum-Störung oder starker Geräuschempfindlichkeit reagieren auf Alarmtöne häufig mit Rückzug statt Flucht.

Schwangere Beschäftigte

Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist die Gefährdungsbeurteilung anlassbezogen fortzuschreiben. Das Tragen mehrerer Kleinkinder über Treppen ist für schwangere Fachkräfte in der Regel nicht zumutbar; ihnen sollten Aufgaben wie Listenführung, Sammelstellenbetreuung oder Alarmierung zugewiesen werden.

Jugendliche Beschäftigte

Für minderjährige Auszubildende gilt nach JArbSchG die halbjährliche Unterweisungspflicht; sie dürfen keine Alleinverantwortung für die Räumung einer Gruppe übernehmen.

Ausflüge, Waldtage und externe Räume

Bei Angeboten außerhalb der Einrichtung entfällt der Flucht- und Rettungsplan. Hier sind Anwesenheitsliste, ein festgelegter Sammelpunkt vor Ort und ein Mobiltelefon mit gespeicherten Notfallnummern die Mindestausstattung. Die Rückmeldung an die Kita ist Teil der Vollzähligkeitsprüfung im Ernstfall.

Randzeiten und Übergabezeiten

Früh- und Spätdienst mit nur einer Fachkraft und gruppenübergreifend gemischten Kindern sind die kritischste Konstellation. Für diese Zeiten braucht es eine eigene, ausdrücklich geübte Räumungsregelung.

💬 Häufige Fragen

Wie oft muss die Brandschutzunterweisung in der Kita stattfinden?

Nach § 12 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig, mindestens einmal jährlich. Zusätzlich bei baulichen Veränderungen, geänderten Fluchtwegen, neuen Evakuierungshilfsmitteln oder nach Erkenntnissen aus einer Räumungsübung. Für minderjährige Auszubildende gilt nach JArbSchG ein halbjährliches Intervall.

Wer ist für die Unterweisung verantwortlich?

Verantwortlich ist der Träger als Arbeitgeber. Er kann die Aufgabe nach § 7 ArbSchG auf die Einrichtungsleitung oder eine fachkundige Person übertragen, muss dabei aber Eignung und Befähigung berücksichtigen. Die Gesamtverantwortung bleibt beim Träger.

Wie evakuiert man Kinder unter drei Jahren, die nicht selbst laufen können?

Über vorbereitete Hilfsmittel: Evakuierungs- und Rollbetten aus dem Schlafraum, Krippen- oder Sechslingswagen, Rettungstücher und Decken zum Ziehen sowie das Tragen mehrerer Kinder. Entscheidend ist, dass die Hilfsmittel im Krippenbereich griffbereit stehen und die Abläufe geübt sind – improvisiert funktioniert das nicht.

Muss die Anwesenheitsliste bei der Evakuierung mitgenommen werden?

Ja. Ohne tagesaktuelle Liste ist an der Sammelstelle keine belastbare Vollzähligkeitsmeldung möglich. Die Liste sollte an einem festen, griffbereiten Platz nahe der Tür liegen und als letzte Handlung beim Verlassen des Raums mitgenommen werden.

Darf Personal zurück ins Gebäude, wenn ein Kind fehlt?

Nein. Nach der Meldung von Name, Alter und letztem bekannten Aufenthaltsort an die Einsatzleitung übernimmt ausschließlich die Feuerwehr die Suche. Sie verfügt über Atemschutz und Ortskenntnis aus dem Feuerwehrplan; ein eigener Rettungsversuch gefährdet zusätzliche Personen.

Wie oft muss eine Räumungsübung durchgeführt werden?

Mindestens einmal jährlich, abgeleitet aus der Pflicht zur Wirksamkeitskontrolle nach § 3 ArbSchG und den Notfallmaßnahmen nach § 10 ArbSchG. Sinnvoll sind wechselnde Szenarien – auch zur Schlafenszeit und in Randzeiten – sowie eine schriftliche Auswertung mit Räumungszeit und festgestellten Mängeln.

Müssen auch Küchen- und Reinigungskräfte unterwiesen werden?

Ja. § 12 ArbSchG gilt für alle Beschäftigten. Einzubeziehen sind zudem Praktikanten, Auszubildende, Bundesfreiwilligendienstleistende und Leiharbeitskräfte, sofern sie sich während der Betreuungszeit in der Einrichtung aufhalten.

Wie muss die Unterweisung dokumentiert werden?

Mit Datum, Inhalten, Name der unterweisenden Person sowie Namen und Unterschriften der Teilnehmenden; bei elektronischer Unterweisung mit gleichwertigem Nachweis inklusive Zeitstempel und Lernerfolgskontrolle. Die Nachweise dienen im Schadensfall gegenüber Unfallversicherungsträger und Aufsichtsbehörde als Entlastungsnachweis und sollten mehrere Jahre aufbewahrt werden.

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