⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, ihre Wirksamkeit zu prüfen und sie an veränderte Gegebenheiten anzupassen. Eine einmal erstellte Konzeption reicht nicht; sie ist fortzuschreiben.
- § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze: Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen, Gefährdungen möglichst zu vermeiden. Daraus leitet sich der Vorrang baulicher und organisatorischer Maßnahmen gegenüber rein individuellem Verhalten ab.
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Rechtsgrundlage für die Gefährdungsbeurteilung, die Gewalt durch Dritte und psychische Belastungen ausdrücklich einschließt.
- § 6 ArbSchG – Dokumentation: Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und Überprüfung sind schriftlich festzuhalten.
- § 9 ArbSchG – Besondere Gefahren: Für Bereiche mit besonderer Gefahr sind Zugang und Verhalten zu regeln; Beschäftigte müssen sich bei unmittelbarer erheblicher Gefahr in Sicherheit bringen können.
- § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen: Grundlage für Alarmierung, Evakuierung, Erste Hilfe und die Benennung zuständiger Personen.
- § 12 ArbSchG – Unterweisung: Ausreichende und angemessene Unterweisung bei Einstellung, bei Veränderung des Aufgabenbereichs und danach regelmäßig.
- § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen und § 15 ArbSchG – Pflichten der Beschäftigten regeln die Verantwortungskette bis in die Wohngruppe.
Weitere Vorschriften
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist maßgeblich für Fluchtwege, Türen, Beleuchtung und Alarmierungseinrichtungen. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit § 11 ArbSchG regelt die Wunschvorsorge, die nach belastenden Ereignissen aktiv angeboten werden sollte. Das SGB VII begründet den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung – ein tätlicher Angriff im Dienst ist ein Arbeitsunfall, einschließlich der Folgen einer psychischen Traumatisierung.
Fachlich flankierend gilt das SGB VIII: § 79a SGB VIII verpflichtet die Träger zur Qualitätsentwicklung einschließlich Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt, § 8b SGB VIII begründet den Anspruch auf fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Strafrechtlich ist die Bedrohung mit einem Verbrechen nach § 241 StGB eigenständig strafbar – auch ohne körperlichen Angriff; für Notwehr und Nothilfe gelten die allgemeinen Regelungen des Strafgesetzbuchs. Der Umgang mit sichergestellten oder aufgefundenen Waffen richtet sich nach dem Waffengesetz (WaffG); Einrichtungen dürfen Waffen grundsätzlich nicht selbst verwahren, sondern verständigen die Polizei.
Für die Erste Hilfe nach einem Angriff sind die DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb" und die DGUV Information 204-006 „Anleitung zur Ersten Hilfe" die einschlägigen Handreichungen.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 207-025 - Prävention von Gewalt und Aggression im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - eine Handlungshilfe · Ausgabe 2018.11
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.