⚖️ Rechtliche Grundlagen
ArbSchG § 5 (Gefährdungsbeurteilung): Der Arbeitgeber muss die Arbeitsstätten und Tätigkeiten auf Gefährdungen beurteilen. Dazu zählen körperliche Gewalt, Bedrohungen mit Schusswaffen, Messern oder anderen Gegenständen. Die Beurteilung ist schriftlich festzuhalten und regelmäßig zu aktualisieren.
ArbSchG § 12 (Unterweisungspflicht): Mitarbeitende sind über Sicherheits- und Gesundheitsschutz, einschließlich Umgang mit Gewalt und Waffenbedrohung, zu unterweisen. Die Unterweisung muss vor Arbeitsaufnahme und danach in geeigneten Abständen erfolgen.
DGUV Vorschrift 1 § 4 (Unterweisung der Versicherten): Die regelmäßige Unterweisung muss die konkreten Gefährdungen der Tätigkeit (hier: Waffenbedrohung) und das richtige Verhalten in konkreten Situationen enthalten.
DGUV Vorschrift 2 (Gefährdungsbeurteilung): Die Gefährdungsbeurteilung muss auch deliktische Handlungen Dritter (z. B. aggressive Jugendliche, Eltern, Dritte) umfassen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen.