⚖️ Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen zum Lärmschutz in Kita und Hort
Der Schutz vor Lärm ist umfassend gesetzlich geregelt. Maßgeblich ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet zur Gefährdungsbeurteilung. § 12 Arbeitsschutzgesetz regelt die Unterweisungspflicht der Beschäftigten.
Konkretisiert wird der Lärmschutz durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV). Sie legt Auslösewerte fest. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) gelten erste Pflichten. Ab 85 dB(A) sind Schutzmaßnahmen verbindlich.
Für Kindertageseinrichtungen gilt zusätzlich die DGUV Vorschrift 82 (Kindertageseinrichtungen). Sie regelt sicherheits- und gesundheitsbezogene Anforderungen. Ergänzend liefern die DGUV Information 202-002 und die DGUV Regel 102-602 (Branche Kindertageseinrichtung) konkrete Handlungshilfen.
Die DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) verpflichtet zur regelmäßigen Unterweisung. § 4 DGUV Vorschrift 1 fordert mindestens eine jährliche Unterweisung. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergänzt Anforderungen an Arbeitsmittel und Räume.
Im pädagogischen Bereich greifen weitere Vorschriften. Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), insbesondere § 22 SGB VIII und § 22a SGB VIII, definiert Förderungs- und Qualitätsanforderungen. Die KinderBildungsG-Regelungen der Bundesländer ergänzen Raum- und Personalstandards. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Technische Regel ASR A3.7 (Lärm) geben verbindliche Werte für Raumakustik vor. So liegt die zulässige Nachhallzeit in Gruppenräumen bei 0,4 bis 0,6 Sekunden.