⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das ArbSchG ist die zentrale Grundlage. Nach § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers) hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, ihre Wirksamkeit zu prüfen und sie an veränderte Gegebenheiten anzupassen. § 4 ArbSchG (Allgemeine Grundsätze) verlangt, Gefahren an der Quelle zu bekämpfen und die Maßnahmen mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und den Einfluss der Umwelt sachgerecht zu verknüpfen – die ausdrückliche Nennung der sozialen Beziehungen macht Konfliktdynamiken zum Gegenstand des Arbeitsschutzes.
§ 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) verpflichtet zur Gefährdungsbeurteilung; psychische Belastungen bei der Arbeit sind dort ausdrücklich als zu betrachtende Gefährdungsart benannt. Die Ergebnisse sind nach § 6 ArbSchG (Dokumentation) zu dokumentieren. § 9 ArbSchG (Besondere Gefahren) greift für Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und verlangt, dass nur ausreichend unterwiesene Beschäftigte dort tätig werden und dass geeignete Vorkehrungen für unmittelbare erhebliche Gefahren getroffen sind.
Die Unterweisungspflicht selbst folgt aus § 12 ArbSchG (Unterweisung): ausreichende und angemessene Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderung des Aufgabenbereichs sowie bei Einführung neuer Verfahren – und in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Ergänzend regeln § 10 ArbSchG (Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen) die Notfallorganisation, § 13 ArbSchG (Verantwortliche Personen) die Verantwortungsverteilung und § 15 ArbSchG (Pflichten der Beschäftigten) die Mitwirkung der Mitarbeitenden. Nach § 17 ArbSchG (Rechte der Beschäftigten) können Beschäftigte Vorschläge zur Sicherheit machen und sich bei fortbestehenden Mängeln an die Behörde wenden.
Weitere einschlägige Regelwerke
- SGB VII – Recht der gesetzlichen Unfallversicherung: Grundlage für Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger sowie für die Anerkennung von Übergriffen als Arbeitsunfall.
- SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe: § 45 ff. i. V. m. § 79a SGB VIII (Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe) verlangt Qualitätsentwicklung einschließlich Schutzkonzepten; § 8b SGB VIII (Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen) gibt Trägern Anspruch auf fachliche Beratung bei der Entwicklung von Schutzkonzepten. Für Hilfeformen mit besonders hoher Konfliktdichte sind § 34 f. i. V. m. § 35 SGB VIII (Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) und § 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) maßgeblich.
- KKG – Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz: Rahmen für Information und Zusammenarbeit.
- ASiG – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Beurteilung psychischer Belastungen einzubeziehen.
- AGG – Schutz vor Benachteiligung und Belästigung; relevant bei diskriminierenden Übergriffen im Team wie durch Klientinnen und Klienten.
- StGB – strafrechtlicher Rahmen für Notwehr, Nothilfe und rechtfertigenden Notstand sowie für die Bewertung von Übergriffen; einschlägige Vorschriften sind im Einzelfall arbeitsrechtlich und strafrechtlich zu prüfen.
- ArbZG – Arbeitszeit, Ruhezeiten und Nachtarbeit; wesentlich, weil Übermüdung die Deeskalationsfähigkeit messbar senkt.
- MuSchG und JArbSchG – besondere Schutzvorgaben für schwangere und stillende Beschäftigte sowie für Auszubildende unter 18 Jahren.
Hinweis: Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich zusätzlich aus den Vorgaben des jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgers sowie aus landesrechtlichen Betriebserlaubnisauflagen nach SGB VIII.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 207-025 - Prävention von Gewalt und Aggression im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - eine Handlungshilfe · Ausgabe 2018.11
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.