⚖️ Rechtliche Grundlagen
- ArbSchG § 3 („Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers“): Der Arbeitgeber muss die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen gewährleisten. Dazu gehört auch die Vermeidung psychischer Belastungen durch Gewalt oder Drohungen.
- ArbSchG § 12 („Unterweisungspflicht“): Vor Aufnahme der Tätigkeit – und spätestens bei Veränderungen – hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Deeskalationsstrategien sind hierbei explizit als arbeitsbedingte Schutzmaßnahme zu vermitteln.
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (ehem. BGV A1): Die TOP-Regel (Technische, Organisatorische, Persönliche Schutzmaßnahmen) verlangt, persönliche Schutzkompetenzen zu stärken, wenn technische/organisatorische Mittel nicht ausreichend wirken.
- DGUV Regel 112-139 „Psychische Belastungen und Stress am Arbeitsplatz“: Diese Regel beschreibt konkret, wie psychische Belastungen durch Schulung, Beratung und Coaching reduziert werden können – Deeskalationstrainings zählen hierzu.
- DGUV Information 208-013 „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen“: Betonte Empfehlung, kommunikative und verhaltensorientierte Maßnahmen zur Gewaltprävention zu etablieren.
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) überwacht. Bei Verstößen drohen Bußgelder und erhöhte Beiträge.