DGUV 109-002: Späne-Handling in der Metallbearbeitung
Welche Pflichten DGUV 109-002 beim Späne-Handling vorgibt: Risiken, Schutzmaßnahmen, Entsorgung und Unterweisung kompakt erklärt.
📌 Auf einen Blick
- §12 ArbSchG verpflichtet zur jährlichen Unterweisung aller Beschäftigten an spanenden Maschinen.
- Fließspäne erreichen Temperaturen über 600 °C und verursachen die meisten Schnitt- und Brandverletzungen.
- Magnesium- und Titanspäne sind nach TRGS 800 als entzündlich einzustufen und getrennt zu lagern.
- Spänehaken nach DIN sind Pflicht – Hände im laufenden Arbeitsraum sind verboten.
- Eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG ist die Grundlage jeder Schutzmaßnahme.
Späne wirken harmlos – bis ein Fließspan eine tiefe Schnittwunde verursacht, ein Funke einen Behälter mit Magnesiumspänen entzündet oder ein abgeplatzter Bröckelspan im Auge landet. Die **DGUV Information 109-002 "Schleifen"** und die ergänzenden Regelwerke für die zerspanende Metallbearbeitung legen fest, wie Betriebe mit diesen Risiken umgehen müssen.
Dieser Artikel beantwortet die Kernfrage: **Welche konkreten Pflichten ergeben sich aus DGUV 109-002 für das Späne-Handling in der Metallbearbeitung – und wie setzen Sie diese rechtssicher um?** Sie erhalten Antworten zu Spänearten, persönlicher Schutzausrüstung, Absaugung, Entsorgung und den verpflichtenden Unterweisungsinhalten nach §12 ArbSchG.
Was regelt die DGUV 109-002 beim Späne-Handling konkret?
Die DGUV Information 109-002 ergänzt die DGUV Vorschrift 1 und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Arbeiten an spanenden Werkzeugmaschinen. Sie konkretisiert §5 und §6 ArbSchG für die Praxis der Metallbearbeitung: Drehen, Fräsen, Bohren, Schleifen, Sägen.
Im Kern fordert die Information eine systematische Gefährdungsbeurteilung aller Arbeitsplätze, an denen Späne entstehen, sowie technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip nach §4 ArbSchG). Die DGUV 109-002 verweist dabei auf:
- BetrSichV §3 – Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel
- TRGS 528 – Schweißtechnische Arbeiten (für angrenzende Brand-Risiken)
- TRGS 800 – Brandschutzmaßnahmen
- DGUV Regel 109-001 – Drehen
- DIN EN ISO 16089 – Sicherheit von Werkzeugmaschinen
Verantwortlich ist immer der Unternehmer (§13 ArbSchG), der die Pflicht delegieren kann – aber nicht die Verantwortung.
Welche Spänearten entstehen und welche Risiken bergen sie?
Die Spanform hängt von Werkstoff, Werkzeuggeometrie, Schnittgeschwindigkeit und Kühlung ab. DGUV 109-002 unterscheidet fünf relevante Typen:
- Fließspäne: lange, scharfkantige Bänder bei zähen Werkstoffen (Stahl, Aluminium). Hauptursache für Schnittverletzungen und Maschinenstörungen. Temperaturen oft über 600 °C.
- Wendelspäne: spiralförmig, gut beherrschbar – aber bei Bruch ebenfalls scharfkantig.
- Bröckelspäne: spröde Werkstoffe (Gusseisen, Messing). Risiko: Augenverletzungen durch Wegschleudern.
- Stahlwolle-/Kurzspäne: beim Schleifen und Bohren. Setzen sich in Kleidung und Haut fest.
- Reaktive Späne: Magnesium, Titan, Zirkonium. Brand- und Explosionsgefahr – bereits ab 450 °C selbstentzündlich.
Statistisch dominieren Hand- und Augenverletzungen: Laut DGUV-Statistik 2023 entfallen rund 23 % aller Unfälle in der spanenden Fertigung auf den direkten Kontakt mit Spänen, weitere 11 % auf das Wegschleudern.
Welche Schutzmaßnahmen sind nach DGUV 109-002 Pflicht?
Das STOP-Prinzip (Substitution – Technisch – Organisatorisch – Persönlich) ist verbindlich. In der Praxis heißt das:
Technische Maßnahmen (vorrangig):
- Geschlossene Arbeitsräume an CNC-Maschinen mit verriegelten Schutztüren nach DIN EN ISO 14120
- Spanleitstufen am Werkzeug zur kontrollierten Spanbildung
- Späneförderer (Hinge-Belt, Magnet-, Schubstangenförderer)
- Absauganlagen nach TRGS 528 für Aerosole und Feinstäube
- Funkenflug-Schutz und Brandmeldung in Spänebehältern
Organisatorische Maßnahmen:
- Betriebsanweisung nach §14 GefStoffV für Kühlschmierstoffe und reaktive Späne
- Reinigungsintervalle (Schicht-Ende, max. 8 h für Magnesium)
- Trennung von Spanbehältern nach Werkstoff
Persönliche Schutzausrüstung (PSA, letzte Stufe):
- Schutzbrille EN 166 mit seitlichem Schutz – verpflichtend
- Schnittschutzhandschuhe Klasse C oder D nach EN 388 – aber nicht an rotierenden Werkzeugen tragen (Einzugsgefahr!)
- Sicherheitsschuhe S3 nach EN ISO 20345
- Eng anliegende Arbeitskleidung, keine Krawatten, keine offenen Haare
Wie räumen und entsorgen Sie Späne rechtssicher?
Der Spänehaken (auch Spänegreifer oder Späneklaue) ist das vorgeschriebene Werkzeug zum Entfernen von Spänen aus dem Arbeitsraum. Die DGUV 109-002 ist hier eindeutig: Greifen mit der Hand ist verboten, auch bei stillstehender Spindel – das Restrisiko durch scharfkantige Späne bleibt.
Regeln für die Räumung:
- Nur bei Maschinenstillstand und gesichertem Wiederanlauf (Schlüsselschalter, LOTO nach DGUV V3)
- Druckluft zum Reinigen nur mit Druckminderung < 2 bar und nie auf Personen
- Heiße Späne (> 200 °C) erst nach Abkühlung in den Sammelbehälter
Entsorgung nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung):
- AVV 12 01 01 – Eisenmetallfeil- und -drehspäne (nicht gefährlich)
- AVV 12 01 03 – NE-Metallspäne
- AVV 12 01 06* – mineralische Bearbeitungsöle (gefährlich, sternmarkiert)
- Magnesium-/Titanspäne: separater nicht brennbarer Behälter, abgedeckt, getrennt gelagert, Brandklasse D
Behälter müssen nach TRGS 800 beschriftet sein (Inhalt, Werkstoff, Gefahr) und bei reaktiven Metallen mit Metallbrandlöscher (Pulver D) in Reichweite stehen.
Welche Inhalte muss die jährliche Unterweisung abdecken?
§12 ArbSchG und §4 DGUV Vorschrift 1 verlangen eine mindestens jährliche Unterweisung – bei Auszubildenden halbjährlich. Die Unterweisung muss dokumentiert (Datum, Inhalt, Teilnehmer, Unterschriften) und arbeitsplatzspezifisch sein.
Pflichtinhalte für das Späne-Handling:
- Spanarten am eigenen Arbeitsplatz und ihre Risiken
- Bedienung von Schutzeinrichtungen (Türen, Not-Aus, Absaugung)
- Einsatz und Grenzen der PSA – insbesondere das Handschuh-Verbot an rotierenden Werkzeugen
- Sicheres Räumen mit dem Spänehaken
- Trennung und Entsorgung nach AVV
- Verhalten bei Spanbränden (Magnesium, Titan – kein Wasser!)
- Erste Hilfe bei Schnittverletzungen und Augenkontakt (Augennotdusche nach DIN EN 15154-2)
- Meldewege bei Beinaheunfällen
Die Unterweisung muss verständlich sein (§12 ArbSchG): bei fremdsprachigen Beschäftigten in der Muttersprache oder mit Dolmetscher. Reine E-Learning-Module ersetzen die arbeitsplatzbezogene Praxisunterweisung nicht.
Welche Fehler treten in der Praxis am häufigsten auf?
Aus Audits und Unfallanalysen wiederholen sich bestimmte Defizite:
- Handschuhe an der Drehmaschine: Schnittschutzhandschuhe werden vorschriftswidrig an rotierenden Spindeln getragen – mit dramatischem Einzugsrisiko.
- Späne mit Druckluft wegblasen: führt zu Augenverletzungen und ist nach DGUV 109-002 nur in Ausnahmefällen zulässig.
- Gemischte Spanbehälter: Stahl + Aluminium + Magnesium im selben Container – Brandrisiko und Verstoß gegen AVV.
- Übervolle Behälter: heiße Späne entzünden Kühlschmierstoff-Reste; Brandlast unterschätzt.
- Fehlende Augenduschen: oder mit abgelaufenem Spülwasser, nicht jährlich geprüft.
- Unterweisung als Sammeltermin: ein Vortrag für die ganze Halle ersetzt keine arbeitsplatzbezogene Anweisung.
- Keine Dokumentation: bei Unfällen kann der Arbeitgeber die Erfüllung seiner Pflichten nach §12 ArbSchG nicht nachweisen – Haftung nach §823 BGB und §15 SGB VII.
Eine regelmäßige Begehung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) deckt diese Schwachstellen früh auf.
Wie dokumentieren Sie die Pflichterfüllung rechtssicher?
Die Beweislast für die Erfüllung der Unterweisungspflicht liegt beim Arbeitgeber. Erforderlich sind:
- Gefährdungsbeurteilung je Arbeitsplatz (§5 ArbSchG), aktualisiert bei jeder wesentlichen Änderung
- Betriebsanweisungen für Maschinen (§9 BetrSichV) und Gefahrstoffe (§14 GefStoffV)
- Unterweisungsnachweis mit Datum, Themen, Teilnehmer-Unterschrift
- Prüfprotokolle für Absaugung, Spänehaken, Augenduschen, Feuerlöscher
- Wartungsdokumentation der Schutzeinrichtungen nach DGUV V3 und BetrSichV §14
Aufbewahrungsfristen: Unterweisungsnachweise mindestens 2 Jahre, bei Gefahrstoffen 40 Jahre (§14 GefStoffV). Digitale Dokumentation ist zulässig, wenn die Daten manipulationssicher und revisionsfest gespeichert sind.
Häufige Fragen
Gilt DGUV 109-002 auch für Auszubildende und Leiharbeiter?
Dürfen Schnittschutzhandschuhe an der Drehmaschine getragen werden?
Wie löscht man einen Magnesium-Spänebrand?
Wie oft muss die Späneabsaugung geprüft werden?
Welche Behältergröße ist für Magnesiumspäne zulässig?
Ist eine reine Online-Unterweisung für das Späne-Handling ausreichend?
Quellen
Bettina Müller-Diesing leitet das Unterweisungscenter und verantwortet die fachliche Pflege aller Arbeitsschutz- und DGUV-Inhalte. Mit Hintergrund als Diplom-Ingenieurin und MBA verbindet sie technische Tiefe mit betrieblicher Umsetzbarkeit. Ihre Beiträge fokussieren auf praxis- und rechtssichere Pflichten in Industrie, Handwerk, Pflege, Bildung und öffentlicher Verwaltung.