⚖️ Rechtliche Grundlagen
Übertragene Verantwortung nach ArbSchG
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss erforderliche Maßnahmen treffen, auf ihre Wirksamkeit prüfen und an veränderte Gegebenheiten anpassen. Diese Pflicht endet nicht mit dem Aushang einer Regel, sondern verlangt fortlaufende Kontrolle.
- § 7 ArbSchG – Übertragung von Aufgaben: Bei der Übertragung von Aufgaben ist zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen einzuhalten. Wer als Führungskraft erkennt, dass jemand einer Aufgabe nicht gewachsen ist, muss reagieren.
- § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen: Neben dem Arbeitgeber sind auch Personen verantwortlich, die mit der Leitung eines Unternehmens oder Betriebs beauftragt sind – im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Das ist die Kernnorm der Führungsverantwortung im Arbeitsschutz.
- § 12 ArbSchG – Unterweisung: Beschäftigte sind ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die praktische Durchführung liegt regelmäßig bei der direkten Führungskraft.
- § 15 ArbSchG – Pflichten der Beschäftigten: Beschäftigte müssen für ihre Sicherheit und Gesundheit sowie die anderer Sorge tragen. Verstößt jemand dagegen, ist die Führungskraft der erste Adressat für die Durchsetzung.
- § 16 ArbSchG – Besondere Unterstützungspflichten: Beschäftigte haben unmittelbare erhebliche Gefahren und festgestellte Mängel an Schutzsystemen zu melden. Meldungen dürfen nicht versanden – die Führungskraft muss sie aufgreifen.
- § 5 und § 6 ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation – auch psychische Belastungen aus Führung, Arbeitszeit und Leistungsdruck gehören dazu.
Arbeitszeit und weitere Rechtsquellen
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt werktägliche Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten sowie die Sonn- und Feiertagsruhe. Es richtet sich an den Arbeitgeber – Führungskräfte setzen es im Alltag durch, etwa bei Schichtplanung, Überstundenanordnung und Erreichbarkeit. Für den Umgang mit Leistungsthemen ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) maßgeblich: Bewertungen und Maßnahmen dürfen nicht an Alter, Behinderung, Geschlecht, Herkunft, Religion oder sexueller Identität anknüpfen. Ergänzend gelten das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) für besonders geschützte Gruppen sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für arbeitsvertragliche Pflichten. Die Unfallverhütung und Prävention der Unfallversicherungsträger stützt sich auf das SGB VII.
Fachliche Orientierung für Führungsverhalten geben die DGUV Information 206-059 „Sicherheits- und gesundheitsgerechte Führung – Reflexion für das eigene Unternehmen", die DGUV Information 206-036 „Führung – Führungsleitlinien erstellen und umsetzen" sowie die DGUV Information 206-034 „Führung – Sicher und gesund durch kulturorientierte Führung".
Zugrunde liegende Regelwerke
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.