FAQ
Frage: Muss ich die Unterweisung wiederholen, wenn ich die Tätigkeit nur selten ausführe?
Antwort: Ja, § 7 BioStoffV verlangt jährliche Auffrischung – unabhängig von der Häufigkeit.
Frage: Kann die Online-Schulung die Präsenzveranstaltung ersetzen?
Antwort: Ja, § 12 ArbSchG fordert lediglich „geeignete Unterweisung“. Unser Online-Kurs erfüllt alle rechtlichen Anforderungen und wird mit Teilnahmebescheinigung dokumentiert.
Frage: Was zählt als medizinischer Abfall in der Verwaltung?
Antwort: Alles, das mit Blut, Sekreten oder Körperflüssigkeiten in Kontakt kam: z. B. alte Blutproben, kontaminierte Taschentücher, beschädigte Aktenhefter.
Frage: Sind Informationsblätter statt Schulung ausreichend?
Antwort: Nein, § 12 ArbSchG verlangt eine „Unterweisung“. Ein PDF-Info reicht nicht – Interaktion und Kenntnisprüfung sind zwingend.
Frage: Wer haftet bei Verletzung der Schulungspflicht?
Antwort: Der Arbeitgeber haftet nach § 823 BGB und kann zusätzlich ein Bußgeld nach § 25 ArbSchG erhalten.
Frage: Wie lange muss ich die Teilnahmebescheinigung aufbewahren?
Antwort: Fünf Jahre ab Erteilung, § 22 BioStoffV.
Frage: Brauche ich eine Hepatitis-B-Impfung?
Antwort: Ja, wenn mit Blut oder Körperflüssigkeiten gearbeitet wird. Die Impfung ist arbeitsmedizinisch anzubieten, § 4 BioStoffV.