⚖️ Rechtliche Grundlagen
Die arbeitsmedizinischen Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Biostoffverordnung (BioStoffV). Konkret sind folgende Vorschriften einschlägig:
- ArbSchG § 3 „Grundsätze der Prävention“: Arbeitgeber müssen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe verhindern oder auf ein Mindestmaß reduzieren.
- ArbSchG § 12 „Unterweisung der Beschäftigten“: Jede Person, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführt, ist vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens jährlich erneut schriftlich zu unterweisen.
- ArbSchG § 14 „Gefährdungsbeurteilung“: Der Arbeitgeber muss alle Tätigkeiten systematisch prüfen und dokumentieren, welche Gefährdungen durch Blut, Sekrete oder kontaminierte Gegenstände bestehen.
- BioStoffV § 4 „Schutzmaßnahmen“: Hier sind die konkreten technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen geregelt, z. B. die Pflicht zum Tragen von PSA.
- BioStoffV § 7 „Unterweisung und Schulung“: Sie konkretisiert die Inhalte der Schulung, u. a. zur Risikobewertung, zum Hygieneplan und zur Notfallversorgung.
- DGUV Regel 250-210 „Infektionsschutz im kommunalen Verwaltungsbereich“: Enthält branchenspezifische Praxisbeispiele und Empfehlungen für Bürgerbüros und Sozialämter.