⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das ArbSchG bildet die Grundlage. Nach § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers) muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen und auf ihre Wirksamkeit überprüfen. § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) verpflichtet zur Gefährdungsbeurteilung – bei Krananlagen also zur systematischen Betrachtung von Lastbewegung, Verkehrswegen, Aufenthaltsbereichen und Instandhaltung. § 6 ArbSchG regelt die Dokumentation der Ergebnisse. Zentral ist § 12 ArbSchG (Unterweisung): Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen zu unterweisen, zusätzlich bei Veränderungen im Aufgabenbereich. § 7 ArbSchG (Übertragung von Aufgaben) verlangt, dass der Arbeitgeber bei der Beauftragung die Befähigung der Person berücksichtigt – für die schriftliche Beauftragung von Kranführenden von hoher Bedeutung. § 15 ArbSchG beschreibt spiegelbildlich die Pflichten der Beschäftigten, Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Krane sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Sie fordert die Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung, sichere Bereitstellung und Benutzung, eine schriftliche Betriebsanweisung sowie wiederkehrende Prüfungen durch befähigte Personen. Konkretisiert wird dies durch die TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) und die TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen).
DGUV-Regelwerk
Die DGUV Vorschrift 52 „Krane" ist die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift. Sie regelt Bau und Ausrüstung, den Betrieb sowie Prüfungen von Kranen und enthält die Anforderungen an Kranführende – unter anderem Mindestalter, körperliche und geistige Eignung, Unterweisung samt Befähigungsnachweis und schriftliche Beauftragung. Ergänzend gilt die DGUV Regel 100-001 (Grundsätze der Prävention), die die allgemeinen Pflichten zu Unterweisung, Beauftragung und Aufsicht konkretisiert.
Weitere Bezüge
Je nach Einsatzsituation kommen weitere Vorschriften hinzu: die PSA-Benutzungsverordnung (§ 3 PSA-BV – Unterweisung zur persönlichen Schutzausrüstung), die Lastenhandhabungsverordnung bei ergänzender manueller Handhabung, das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 22 – gefährliche Arbeiten) sowie das Mutterschutzgesetz (§ 11 – unzulässige Tätigkeiten für schwangere Frauen). Grundlage der gesetzlichen Unfallversicherung und der Erlassbefugnis für Unfallverhütungsvorschriften ist das SGB VII.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Vorschrift 52 - Krane · Ausgabe 1974.12 aktualisierte
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.