Unterweisung Sicherheit im Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation

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UWC-Nr. 7207 9 Min Lerndauer

Der Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation – Feuerwache, Rettungswache, Gerätehaus oder Bereitschaftsunterkunft – ist der Arbeitsplatz, an dem Einsatzkräfte die meiste Zeit verbringen. Und er ist zugleich der Ort, an dem ein erheblicher Teil aller Unfälle geschieht: nicht an der Einsatzstelle, sondern beim Alarm, beim Ankleiden, beim Rangieren in der Fahrzeughalle oder beim Betreten der Wache mit kontaminierter Schutzkleidung.

Der Grund liegt in der Besonderheit dieses Arbeitsplatzes: Innerhalb von Sekunden schlägt Routine in Hochbetrieb um. Menschen laufen, Tore öffnen sich, Fahrzeuge setzen sich in Bewegung, private Pkw treffen auf dem Hof ein – alles gleichzeitig, oft bei Dunkelheit, Nässe oder Glätte. Wer in dieser Phase nicht verinnerlicht hat, welcher Weg der sichere ist, wo er sein Fahrzeug abstellt und wann er stehen bleibt, gefährdet sich und andere.

Hinzu kommt eine zweite, weniger sichtbare Gefahr: Rückkehrende Einsatzkräfte bringen Brandrauchrückstände, Ruß, Betriebsstoffe oder biologische Arbeitsstoffe mit in den Stützpunkt. Ohne konsequente Schwarz-Weiß-Trennung verteilen sich diese Stoffe in Aufenthalts-, Umkleide- und Sanitärräumen und wirken dort dauerhaft auf alle ein – auch auf Personen, die nie im Einsatz waren.

Diese Unterweisung vermittelt praxisnah, wie sich Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige im Stützpunkt sicher verhalten: vom Verhalten bei Alarm über sicheres Parken und das Erkennen typischer Gefahrenquellen bis zu den Verhaltensregeln in der Fahrzeughalle und der Vermeidung von Kontaminationsverschleppung. Sie erfüllt damit die Unterweisungspflicht nach § 12 Arbeitsschutzgesetz für einen Arbeitsbereich, der in der Praxis häufig unterschätzt wird.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Sicherheit im Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation ist kein Sonderthema, sondern unterliegt dem allgemeinen staatlichen Arbeitsschutzrecht sowie dem autonomen Recht der Unfallversicherungsträger. Maßgeblich ist ein Zusammenspiel mehrerer Regelwerke.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das ArbSchG bildet die Grundlage. Nach § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers) hat der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) verpflichtet zur Gefährdungsbeurteilung – ausdrücklich auch für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsstätte, also für Halle, Hof, Umkleide- und Lagerbereiche. § 6 ArbSchG regelt die Dokumentation der Beurteilungsergebnisse. Zentral für dieses Thema ist § 12 ArbSchG (Unterweisung): Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen, bezogen auf ihren konkreten Arbeitsplatz. § 10 ArbSchG verlangt Maßnahmen für Erste Hilfe und sonstige Notfälle. Die Beschäftigten selbst stehen nach § 15 ArbSchG in der Pflicht, für ihre eigene Sicherheit und die anderer zu sorgen und die Weisungen des Unternehmers zu befolgen. Können Aufgaben delegiert werden, gilt § 7 ArbSchG (Übertragung von Aufgaben); bei mehreren Arbeitgebern auf demselben Gelände – etwa Feuerwehr und Rettungsdienst in einer gemeinsamen Wache – greift § 8 ArbSchG (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber).

Verordnungen

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt Verkehrswege, Türen und Tore, Fluchtwege, Beleuchtung sowie Umkleide-, Wasch- und Sanitärräume – die baulich-organisatorische Grundlage der Schwarz-Weiß-Trennung. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfasst Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen im Stützpunkt: Hallentore, Hebebühnen, Leitern, Kompressoren, Atemschutzwerkstattausrüstung. Konkretisiert wird sie unter anderem durch TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) und TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen). Für Dieselmotoremissionen, Betriebsstoffe, Reinigungs- und Desinfektionsmittel gilt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit den Technischen Regeln TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt), TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) und TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten). Der Umgang mit potenziell infektiösem Material im Rettungsdienst fällt unter die Biostoffverordnung (BioStoffV), das Tragen von Schutzausrüstung unter die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV).

DGUV-Regelwerk

Die einschlägige Fachschrift ist die DGUV Information 205-016 „Sicherheit im Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation". Sie beschreibt Gestaltung und Betrieb von Wachen und Gerätehäusern und ist die inhaltliche Leitschnur dieser Unterweisung. Ergänzend gilt für Feuerwehren die DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren" als Konkretisierung der DGUV Vorschrift 49. Für das Verhalten außerhalb des Stützpunkts liefert die DGUV Information 203-055 „Verhalten an der Einsatzstelle" Anknüpfungspunkte, für die Instandhaltung von Fahrzeugen und Geräten die DGUV Information 209-015 „Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen". Die Prüfung ortsfester und ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in der Wache orientiert sich an der DGUV Information 203-071. Zuständigkeit und Leistungsrahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich aus dem SGB VII; die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung folgt dem ASiG in Verbindung mit der DGUV Regel 100-002.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Verantwortlich ist der Unternehmer – bei kommunalen Feuerwehren der Träger, bei Hilfsorganisationen der jeweilige Verband oder Kreisverband, im Rettungsdienst der Leistungserbringer. Die Verantwortung endet nicht bei hauptamtlichen Kräften: Ehrenamtliche und Freiwillige sind über das SGB VII versichert und in den Arbeitsschutz einzubeziehen.

Gefährdungsbeurteilung

Nach § 5 ArbSchG ist der gesamte Stützpunkt zu beurteilen – nicht nur die Fahrzeughalle. Einzubeziehen sind Hof und Zufahrt, Stellplätze für Privatfahrzeuge, Umkleide- und Sanitärbereiche, Werkstatt, Lager, Schlauchpflege, Atemschutzwerkstatt, Aufenthalts- und Ruheräume sowie die Übergänge zwischen Schwarz- und Weißbereich. Besonderes Augenmerk verdient die Alarmphase: Sie ist der gefährlichste Betriebszustand und muss als eigenes Szenario betrachtet werden. Die Ergebnisse sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren und bei Änderungen – Umbau, neues Fahrzeug, geänderte Alarmierung – fortzuschreiben.

Unterweisung

§ 12 ArbSchG verlangt eine Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen. Sie muss auf den konkreten Stützpunkt zugeschnitten sein: allgemeine Ausführungen ohne Bezug zur eigenen Wache erfüllen die Pflicht nicht. Der Inhalt muss verständlich und in einer für die Unterwiesenen nachvollziehbaren Sprache vermittelt werden.

Weitere Pflichten

  • Technische und organisatorische Maßnahmen nach § 4 ArbSchG vorrangig vor persönlichen: Markierung von Verkehrswegen, Absicherung des Torbereichs, Trennung von Fuß- und Fahrverkehr, Abgasabsaugung.
  • Bereitstellung geeigneter PSA und Sicherstellung ihrer Verwendung nach PSA-BV, einschließlich Reinigung und Wechselgarnituren.
  • Prüfung von Arbeitsmitteln nach BetrSichV und TRBS 1201 – Tore, Hebeeinrichtungen, Leitern, elektrische Betriebsmittel.
  • Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe nach TRGS 555 und Information der Beschäftigten.
  • Erste Hilfe und Notfallorganisation nach § 10 ArbSchG – auch für den Stützpunkt selbst, nicht nur für Einsätze.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV, insbesondere bei Atemschutz, Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und Gefahrstoffexposition.
  • Bestellung und Einbindung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach ASiG.

Bei gemeinsam genutzten Wachen ist nach § 8 ArbSchG abzustimmen, wer welche Bereiche verantwortet und wie sich die Beteiligten gegenseitig über Gefahren unterrichten.

📘 Inhalte der Unterweisung

1. Verhalten bei Alarm

Die Alarmphase ist der Kern dieser Unterweisung. Zwischen Alarmierung und Ausrücken entstehen die meisten Stützpunktunfälle – durch Eile, Dunkelheit und die gleichzeitige Bewegung von Menschen und Fahrzeugen. Vermittelt wird: Gehen statt Rennen – der Zeitgewinn durch Laufen ist minimal, das Sturzrisiko erheblich. Feste Laufwege nutzen und keine Abkürzungen zwischen abgestellten Fahrzeugen nehmen. Treppen nur mit Handlauf und ohne mehrere Stufen auf einmal. Bei Rutschstangen: vorgeschriebene Technik, Blick nach unten, Bereich unterhalb freihalten. Türen und Tore niemals als Abkürzung durchqueren, während sie öffnen oder schließen. Anfahrende Fahrzeuge haben Vorrang – im Zweifel stehen bleiben und Blickkontakt zum Fahrer suchen. Anlegen der Schutzkleidung: an einem Platz, an dem man nicht im Fahrweg steht; das Ankleiden im rollenden Fahrzeug ist tabu. Sicherheitsgurt anlegen, bevor das Fahrzeug losfährt – dies gilt ausnahmslos, auch bei kurzen Wegen. Bei der Anfahrt zum Stützpunkt mit dem Privatfahrzeug gilt normales Straßenverkehrsrecht: Sonderrechte bestehen nicht.

2. Sicheres Parken und Verkehr auf dem Gelände

Behandelt werden: ausgewiesene Stellplätze für Privatfahrzeuge außerhalb der Ausrückwege und Aufstellflächen, kein Abstellen vor Toren, Hydranten, Fluchtwegen oder Rettungswegen. Rückwärts einparken, damit die Ausfahrt vorwärts erfolgen kann. Beleuchtung und Bodenzustand beachten, Winterdienst. Fußgängerwege auf dem Hof kennen und nutzen. Rangieren größerer Einsatzfahrzeuge grundsätzlich mit Einweiser – vereinbarte Zeichen, Sichtkontakt, niemals im toten Winkel aufhalten. Das Ein- und Ausfahren aus der Halle ist ein besonders unfallträchtiger Vorgang und wird gesondert besprochen.

3. Gefahrenquellen im Stützpunkt erkennen

Systematischer Rundgang durch die Bereiche: Stolper-, Rutsch- und Sturzstellen (Schläuche, Kabel, nasse Böden, Bodenunebenheiten, Schwellen), elektrische Gefährdungen (defekte Leitungen, provisorische Mehrfachsteckdosen – Anknüpfung an TRBS 2131), Absturz- und Anstoßgefahren (Aufbauten, Podeste, geöffnete Fahrzeugtüren, Leitern), Lagerung (standsichere Regale, Lasten nicht über Kopfhöhe, keine verstellten Fluchtwege), Gefahrstoffe (Betriebsstoffe, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Prüfgase – Lagerung nach TRGS 510), Lärm in Werkstatt und Halle (LärmVibrationsArbSchV) sowie manuelle Lastenhandhabung beim Bestücken von Fahrzeugen (LasthandhabV). Die Unterweisung schult ausdrücklich das Melden: Wer eine Gefahrenstelle bemerkt, meldet sie – Meldeweg und Ansprechpartner werden konkret benannt.

4. Verhaltensregeln in der Fahrzeughalle

Die Halle ist Verkehrsfläche, Werkstatt und Lager zugleich. Themen: Verkehrswege freihalten und markierte Flächen respektieren; kein Aufenthalt zwischen Fahrzeug und Wand oder hinter einem Fahrzeug ohne Kontakt zum Fahrer; Motorenlauf nur bei laufender Abgasabsaugung oder geöffnetem Tor – Dieselmotoremissionen sind nach TRGS 905 als krebserzeugend eingestuft; Sicherung gegen Wegrollen, Feststellbremse und ggf. Unterlegkeile; Arbeiten an und unter Fahrzeugen nur an dafür vorgesehenen Plätzen mit gesicherten Hebeeinrichtungen (BetrSichV, DGUV Information 209-015); Umgang mit Hallentoren – Schließbereich freihalten, Not-Aus kennen, keine Manipulation an Sicherungseinrichtungen; Ordnung und Sauberkeit als Unfallverhütung, insbesondere Beseitigung von Öl-, Kraftstoff- und Wasserlachen. Ergänzend: Standorte von Feuerlöschern, Erste-Hilfe-Material, Augenspüleinrichtung und Notausgängen.

5. Schwarz-Weiß-Trennung und Kontaminationsvermeidung

Das anspruchsvollste Thema, weil die Gefahr unsichtbar ist. Vermittelt wird die Logik der Trennung: Schwarzbereich (kontaminierte Einsatzkleidung, Rückkehrbereich, Reinigung), Weißbereich (Aufenthalt, Schlafen, Essen, Büro) und die klar definierte Übergangszone dazwischen. Regeln: kontaminierte Einsatzkleidung nie in Aufenthalts-, Ruhe- oder Fahrzeugkabinenbereiche mitnehmen; Wechselgarnituren nutzen; Einsatzkleidung nicht privat waschen; Handschuhe und Stiefel getrennt reinigen; Hände waschen vor jedem Essen, Trinken und Rauchen; Duschen nach Brandeinsätzen; kein Essen oder Getränke in der Fahrzeughalle. Ruß und Brandrauchrückstände enthalten polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe; der Hauptaufnahmeweg ist neben der Atmung die Haut – hier setzt TRGS 401 an, ergänzt durch einen Hautschutzplan. Für den Rettungsdienst kommt die Trennung nach BioStoffV hinzu: Aufbereitung von Material, Umgang mit kontaminierter Wäsche, Flächendesinfektion, Entsorgung spitzer und scharfer Gegenstände. Der Grundsatz lautet: Was im Einsatz war, kommt nicht ungereinigt in den Wohn- und Arbeitsbereich.

6. Notfälle im Stützpunkt

Abschließend: Alarmierungswege bei einem Notfall in der Wache selbst, Standort der Erste-Hilfe-Ausstattung, Ersthelfer, Verbandbuch, Meldung von Unfällen und Beinaheunfällen. Orientierung bietet die DGUV Information 204-036 zu allgemeinen Verhaltensregeln.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungen im Stützpunkt lassen sich in wenige Gruppen ordnen. Die Schutzmaßnahmen folgen dem TOP-Prinzip nach § 4 ArbSchG: technisch vor organisatorisch vor persönlich.

Verkehrsgefährdungen (Halle und Hof)

Anfahren, Rangieren und Ausrücken bei gleichzeitigem Fußverkehr; Anfahren, Quetschen, Überrollen. Technisch: getrennte und markierte Fuß- und Fahrwege, ausreichende Hallenbreite, Spiegel an unübersichtlichen Stellen, Torüberwachung, gute und blendfreie Beleuchtung, Rangierhilfen und Kamerasysteme. Organisatorisch: Einweiserpflicht beim Rückwärtsfahren, verbindliche Stellplatzordnung, Tempolimit auf dem Hof, Winterdienstplan, Unterweisung. Persönlich: Warnkleidung, festes Schuhwerk.

Sturz-, Rutsch- und Stolpergefährdungen

Besonders in der Alarmphase und bei Nässe. Technisch: rutschhemmende Bodenbeläge, Bodenabläufe, ausreichende Beleuchtung auch nachts, Handläufe, Beseitigung von Schwellen, Kabelbrücken. Organisatorisch: Ordnung und Sauberkeit als feste Routine, sofortige Beseitigung von Lachen, Freihalten der Wege, „Gehen statt Rennen". Persönlich: geeignetes Schuhwerk mit rutschhemmender Sohle.

Gefahrstoffe und Kontamination

Dieselmotoremissionen, Brandrauchrückstände und PAK, Betriebsstoffe, Reinigungs- und Desinfektionsmittel. Technisch: ortsfeste Abgasabsaugung mit automatischer Kupplung, Lüftung der Halle, baulich getrennte Schwarz-/Weißbereiche mit eigenen Zugängen, getrennte Spinde, Waschmaschinen für Einsatzkleidung im Schwarzbereich, Duschen im Übergang. Organisatorisch: Reinigungs- und Hygieneplan, Wechselgarnituren, Betriebsanweisungen nach TRGS 555, Lagerung nach TRGS 510, Hautschutzplan nach TRGS 401, Ess- und Rauchverbot in der Halle, arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV. Persönlich: Schutzhandschuhe, Atemschutz bei der Reinigung, Hautschutz- und Hautpflegemittel.

Biologische Arbeitsstoffe

Vor allem im Rettungsdienst beim Aufbereiten von Fahrzeugen und Material. Technisch: abgetrennter Desinfektionsplatz, sichere Abwurfbehälter für spitze und scharfe Gegenstände, Handwaschplätze mit berührungsloser Armatur. Organisatorisch: Hygieneplan nach BioStoffV, Schutzstufenzuordnung, Impfangebote nach ArbMedVV, klarer Ablauf bei Nadelstichverletzungen. Persönlich: Einmalhandschuhe, Schutzkittel, Augen- und Atemschutz je nach Tätigkeit.

Mechanische, elektrische und ergonomische Gefährdungen

Tore, Hebebühnen, Werkstattmaschinen, elektrische Betriebsmittel, das Bestücken von Fahrzeugen mit schweren Geräten und Lärm bei Instandhaltungsarbeiten. Technisch: geprüfte Arbeitsmittel nach BetrSichV und TRBS 1201, Schutzeinrichtungen an Toren, Hebehilfen und Rollwagen, lärmarme Geräte. Organisatorisch: Prüffristen und Prüfnachweise, Instandhaltung nur durch befähigte Personen, Freigabeverfahren bei Arbeiten unter angehobenen Fahrzeugen, Unterweisung zur Lastenhandhabung nach LasthandhabV. Persönlich: Gehörschutz nach LärmVibrationsArbSchV, Schutzbrille, Sicherheitsschuhe.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Personen, die einen Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation nutzen oder dort arbeiten:

  • Berufsfeuerwehren, Werkfeuerwehren und Freiwillige Feuerwehren – Einsatzkräfte, Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Führungskräfte, Jugendfeuerwehrbetreuer.
  • Rettungsdienst und Krankentransport – Notfallsanitäter, Rettungssanitäter, Notärzte, Desinfektoren, Logistikpersonal auf Rettungswachen.
  • Hilfsorganisationen wie DRK, ASB, Johanniter, Malteser, DLRG – haupt- wie ehrenamtlich Tätige in Ortsvereinen und Bereitschaftsunterkünften.
  • Technisches Hilfswerk und Katastrophenschutzeinheiten mit eigenen Unterkünften und Fahrzeughallen.
  • Betriebliche Werkstätten, Verwaltung und Reinigungspersonal, die den Stützpunkt betreten, sowie Fremdfirmen und Lieferanten – für diese ist eine anlassbezogene Kurzunterweisung erforderlich.

Besonderheit: In gemeinsam genutzten Wachen von Feuerwehr und Rettungsdienst treffen unterschiedliche Organisationen, Arbeitszeiten und Hygieneregime aufeinander. Nach § 8 ArbSchG müssen sich die beteiligten Arbeitgeber abstimmen und ihre Unterweisungen inhaltlich aufeinander abstimmen – sonst entstehen Lücken genau an den Schnittstellen.

📅 Intervalle & Dokumentation

§ 12 ArbSchG nennt keine feste Frist, sondern verlangt eine Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach „in regelmäßigen Abständen". In der betrieblichen Praxis hat sich für Hilfeleistungsorganisationen ein jährlicher Turnus etabliert; für Jugendliche gilt nach JArbSchG ein mindestens halbjährlicher Abstand.

Zusätzliche Anlässe

  • Einstellung, Aufnahme in die Einsatzabteilung oder Versetzung an einen anderen Stützpunkt
  • Umbau, Erweiterung oder geänderte Nutzung der Wache
  • Neue oder geänderte Fahrzeuge, Geräte, Tore oder Hebeeinrichtungen
  • Geänderte Alarmierungs- oder Ausrückordnung
  • Nach Unfällen und Beinaheunfällen im Stützpunkt
  • Bei erkennbarem Fehlverhalten oder festgestellten Regelverstößen
  • Nach längerer Abwesenheit, etwa Elternzeit oder längerer Erkrankung

Dokumentation

Die Unterweisung ist nachweisbar zu dokumentieren. Der Nachweis enthält Datum, Dauer, Themen und Inhalte, Name des Unterweisenden sowie die Namen und Unterschriften der Teilnehmenden. Bei Online-Unterweisungen tritt die systemseitige Protokollierung mit Abschlussbestätigung und Lernerfolgskontrolle an die Stelle der handschriftlichen Liste. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG ist getrennt zu führen und mit den Unterweisungsinhalten inhaltlich zu verknüpfen.

Aufbewahrung: Unterweisungsnachweise sollten mindestens bis zur nächsten Unterweisung, praktisch jedoch deutlich länger aufbewahrt werden – bei möglicher Gefahrstoff- oder Biostoffexposition orientiert man sich an den langen Fristen für Expositionsverzeichnisse nach GefStoffV und BioStoffV. Bei Unfallverfahren oder Berufskrankheitenanzeigen sind diese Nachweise das zentrale Entlastungsdokument des Unternehmers; verbreitete Praxis ist eine Aufbewahrung über mehrere Jahre hinweg, bei Expositionsbezug über Jahrzehnte.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Ausrückwege frei? Sind Verkehrswege in Halle und Hof markiert, beleuchtet und tatsächlich freigehalten – auch bei Nacht und im Winter?
  • Stellplatzordnung verbindlich? Gibt es ausgewiesene Parkflächen für Privatfahrzeuge außerhalb der Ausrück- und Aufstellflächen, und wird die Regel durchgesetzt?
  • Alarmphase beurteilt? Ist der Zeitraum zwischen Alarmierung und Ausrücken als eigenes Szenario in der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG erfasst?
  • Abgasabsaugung funktionsfähig? Wird sie bei jedem Motorenlauf in der Halle genutzt, ist sie gewartet und dokumentiert geprüft?
  • Schwarz-Weiß-Trennung baulich und organisatorisch umgesetzt? Getrennte Bereiche, getrennte Spinde, Wechselgarnituren, Duschmöglichkeit im Übergang?
  • Einsatzkleidung richtig gereinigt? Ist privates Waschen ausgeschlossen und ein Reinigungsweg samt Ersatzgarnituren organisiert?
  • Arbeitsmittel geprüft? Liegen aktuelle Prüfnachweise für Hallentore, Hebeeinrichtungen, Leitern und elektrische Betriebsmittel nach BetrSichV und TRBS 1201 vor?
  • Einweiserregel bekannt und gelebt? Wird beim Rückwärtsfahren und Rangieren konsequent ein Einweiser eingesetzt, mit vereinbarten Zeichen?
  • Gefahrstoffe geordnet? Lagerung nach TRGS 510, Betriebsanweisungen nach TRGS 555 vorhanden und am Einsatzort verfügbar?
  • Notfallorganisation im Stützpunkt geregelt? Ersthelfer benannt, Erste-Hilfe-Material zugänglich, Verbandbuch geführt, Meldeweg für Beinaheunfälle bekannt?
  • Unterweisung dokumentiert? Datum, Inhalte, Unterweisender und Unterschriften vollständig – und der Nachweis auffindbar?

⚠️ Häufige Fehler

1. Die Alarmphase wird nicht als Gefährdung betrachtet

Gefährdungsbeurteilungen beschreiben oft den Normalbetrieb der Wache. Genau der Zustand aber, in dem gerannt, gedrängt und gleichzeitig gefahren wird, fehlt. Damit fehlen auch die passenden Maßnahmen – etwa eine Torfreigabe erst nach Räumung des Fahrwegs oder getrennte Laufwege. Abhilfe: Alarm und Ausrücken als eigenes Szenario nach § 5 ArbSchG erfassen und durchspielen.

2. Schwarz-Weiß-Trennung existiert nur auf dem Papier

Bereiche sind zwar beschildert, aber im Alltag wird die Einsatzjacke mit in den Aufenthaltsraum genommen, der Helm auf dem Esstisch abgelegt oder mit kontaminierten Handschuhen die Kaffeekanne bedient. Die Trennung wirkt nur, wenn sie ausnahmslos gilt. Abhilfe: Bauliche Trennung ergänzen durch klare Regeln, sichtbare Übergangszonen, Wechselgarnituren und Vorbildverhalten der Führungskräfte.

3. Ehrenamtliche werden nicht unterwiesen

Der Irrtum, Arbeitsschutz gelte nur für Hauptamtliche, hält sich hartnäckig. Ehrenamtlich Tätige sind über das SGB VII versichert und in die Unterweisung einzubeziehen – auch wenn die Organisation dafür Termine außerhalb der Dienstzeit schaffen muss. Abhilfe: Unterweisung in den Übungsdienst integrieren oder online bereitstellen.

4. Motorenlauf ohne Absaugung

„Nur kurz umsetzen" oder „das Tor ist ja offen" – Dieselmotoremissionen sind nach TRGS 905 als krebserzeugend eingestuft und reichern sich in der Halle an. Die Absaugung wird oft umgangen, weil das Ankuppeln Sekunden kostet. Abhilfe: Automatisch abwerfende Systeme installieren, Nutzung verbindlich anweisen und stichprobenartig kontrollieren.

5. Privatfahrzeuge blockieren Ausrück- und Rettungswege

Wer bei Alarm eilig ankommt, stellt sein Fahrzeug ab, wo Platz ist. Das behindert ausrückende Fahrzeuge und im Ernstfall auch den Zugang zur eigenen Wache. Abhilfe: Ausreichend markierte Stellplätze schaffen, Halteverbotszonen kennzeichnen und die Regel im Übungsdienst thematisieren.

6. Unterweisung ohne Bezug zum eigenen Stützpunkt

Ein allgemeiner Vortrag über Arbeitssicherheit erfüllt § 12 ArbSchG nicht. Die Unterweisung muss die konkrete Halle, die tatsächlichen Laufwege, die eigene Ausrückordnung und die vorhandenen Gefahrstellen behandeln. Abhilfe: Allgemeine Grundlagen online vermitteln und mit einer kurzen Vor-Ort-Begehung des eigenen Stützpunkts kombinieren.

ℹ️ Sonderfälle

Jugendliche und Jugendfeuerwehr

Für Personen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Die Unterweisung ist mindestens halbjährlich zu wiederholen; gefährliche Tätigkeiten – etwa Arbeiten an Hebeeinrichtungen oder mit Gefahrstoffen – sind eingeschränkt oder unzulässig. Aufsicht und Betreuung im Stützpunkt sind gesondert zu regeln.

Schwangere und stillende Einsatzkräfte

Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Tätigkeiten mit Gefahrstoffexposition, biologischen Arbeitsstoffen, Atemschutz, schwerem Heben sowie der Aufenthalt im Schwarzbereich sind regelmäßig ausgeschlossen. Ein Einsatz in Verwaltung, Leitstelle oder Ausbildung kann eine geeignete Alternative sein.

Neue Mitglieder und Quereinsteiger

Vor der ersten Nutzung des Stützpunkts ist eine Erstunterweisung erforderlich – auch vor der ersten Übung. Ein begleiteter Rundgang mit einer erfahrenen Person ergänzt die formale Unterweisung wirksam.

Fremdfirmen, Lieferanten und Besucher

Handwerker, Prüfdienste und Lieferanten kennen die Abläufe im Stützpunkt nicht und stehen im ungünstigsten Moment im Ausrückweg. Erforderlich sind eine kurze Einweisung, eine Begleitregelung und – bei parallel arbeitenden Arbeitgebern – die Abstimmung nach § 8 ArbSchG.

Beschäftigte mit Sprachbarrieren

Die Unterweisung muss verstanden werden. Bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen sind übersetzte Materialien, Piktogramme oder eine sprachmittelnde Person einzusetzen; das AGG verlangt zudem eine benachteiligungsfreie Gestaltung.

💬 Häufige Fragen

Wer muss zur Sicherheit im Stützpunkt unterwiesen werden?

Alle Personen, die den Stützpunkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen: hauptamtliche Einsatzkräfte, ehrenamtlich Tätige, Gerätewarte, Verwaltungs- und Reinigungspersonal sowie Mitglieder der Jugendabteilungen. Auch Fremdfirmen und Lieferanten benötigen eine anlassbezogene Einweisung. Die Pflicht ergibt sich aus § 12 ArbSchG; ehrenamtlich Tätige sind über das SGB VII versichert und daher einzubeziehen.

Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?

Das ArbSchG nennt keine feste Frist, sondern verlangt regelmäßige Wiederholung. Üblich und fachlich angemessen ist ein jährlicher Turnus. Für Jugendliche gilt nach JArbSchG ein mindestens halbjährlicher Abstand. Zusätzliche Anlässe sind Umbauten, neue Fahrzeuge, geänderte Alarmierungswege sowie Unfälle und Beinaheunfälle.

Was bedeutet Schwarz-Weiß-Trennung konkret?

Der Stützpunkt wird in einen kontaminierten Bereich (Schwarzbereich: Fahrzeughalle, Rückkehr- und Reinigungszone, Lagerung getragener Einsatzkleidung) und einen sauberen Bereich (Weißbereich: Aufenthalt, Ruhe, Küche, Büro) unterteilt, mit einer klar definierten Übergangszone dazwischen – idealerweise mit Duschen und getrennten Spinden. Ziel ist, dass Ruß, Brandrauchrückstände und biologische Arbeitsstoffe nicht in die Bereiche gelangen, in denen gegessen, geschlafen und gearbeitet wird.

Darf in der Fahrzeughalle ein Motor laufen?

Nur unter kontrollierten Bedingungen. Dieselmotoremissionen sind nach TRGS 905 als krebserzeugend eingestuft. Erforderlich ist eine funktionsfähige Abgasabsaugung, die tatsächlich angekuppelt wird; ein geöffnetes Tor ersetzt sie nicht. Leerlaufzeiten sind auf das notwendige Minimum zu begrenzen.

Kann die Unterweisung online durchgeführt werden?

Ja. Das ArbSchG schreibt keine Präsenzform vor, verlangt aber, dass die Unterweisung arbeitsplatzbezogen, verständlich und nachweisbar ist. Bewährt hat sich eine Kombination: allgemeine Inhalte online mit Lernerfolgskontrolle, ergänzt um eine kurze Begehung des eigenen Stützpunkts für die örtlichen Besonderheiten.

Wie wird die Unterweisung dokumentiert?

Mit Datum, Dauer, behandelten Inhalten, Namen des Unterweisenden sowie Namen und Bestätigung der Teilnehmenden. Bei Online-Unterweisungen ersetzt die systemseitige Protokollierung inklusive Abschlussbestätigung die Unterschriftenliste. Der Nachweis ist im Unfallfall das zentrale Entlastungsdokument des Unternehmers.

Wer trägt die Verantwortung im Stützpunkt?

Der Unternehmer – bei kommunalen Feuerwehren der Träger, bei Hilfsorganisationen der Verband. Aufgaben können nach § 7 ArbSchG schriftlich übertragen werden, etwa an Wachleitung oder Gerätewart; die Auswahl- und Aufsichtsverantwortung bleibt beim Unternehmer. Beschäftigte selbst sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, für ihre Sicherheit und die anderer zu sorgen.

Welche DGUV-Schrift ist für dieses Thema maßgeblich?

Die DGUV Information 205-016 „Sicherheit im Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation" behandelt Gestaltung und Betrieb von Wachen und Gerätehäusern. Für Feuerwehren gilt ergänzend die DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren" als Konkretisierung der DGUV Vorschrift 49.

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Mit der Online-Unterweisung zur Sicherheit im Stützpunkt erfüllen Sie Ihre Pflicht nach § 12 ArbSchG – ortsunabhängig, rund um die Uhr und auch für ehrenamtliche Kräfte außerhalb der Dienstzeiten. Jede Teilnahme wird automatisch mit Datum, Inhalten und Lernerfolgskontrolle protokolliert, sodass der Nachweis im Prüf- oder Unfallfall lückenlos vorliegt. So bleibt Zeit für das, was vor Ort wirklich zählt: die Begehung des eigenen Stützpunkts.