⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das ArbSchG bildet die Grundlage. Nach § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers) hat der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) verpflichtet zur Gefährdungsbeurteilung – ausdrücklich auch für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsstätte, also für Halle, Hof, Umkleide- und Lagerbereiche. § 6 ArbSchG regelt die Dokumentation der Beurteilungsergebnisse. Zentral für dieses Thema ist § 12 ArbSchG (Unterweisung): Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen, bezogen auf ihren konkreten Arbeitsplatz. § 10 ArbSchG verlangt Maßnahmen für Erste Hilfe und sonstige Notfälle. Die Beschäftigten selbst stehen nach § 15 ArbSchG in der Pflicht, für ihre eigene Sicherheit und die anderer zu sorgen und die Weisungen des Unternehmers zu befolgen. Können Aufgaben delegiert werden, gilt § 7 ArbSchG (Übertragung von Aufgaben); bei mehreren Arbeitgebern auf demselben Gelände – etwa Feuerwehr und Rettungsdienst in einer gemeinsamen Wache – greift § 8 ArbSchG (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber).
Verordnungen
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt Verkehrswege, Türen und Tore, Fluchtwege, Beleuchtung sowie Umkleide-, Wasch- und Sanitärräume – die baulich-organisatorische Grundlage der Schwarz-Weiß-Trennung. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfasst Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen im Stützpunkt: Hallentore, Hebebühnen, Leitern, Kompressoren, Atemschutzwerkstattausrüstung. Konkretisiert wird sie unter anderem durch TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) und TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen). Für Dieselmotoremissionen, Betriebsstoffe, Reinigungs- und Desinfektionsmittel gilt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit den Technischen Regeln TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt), TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) und TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten). Der Umgang mit potenziell infektiösem Material im Rettungsdienst fällt unter die Biostoffverordnung (BioStoffV), das Tragen von Schutzausrüstung unter die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV).
DGUV-Regelwerk
Die einschlägige Fachschrift ist die DGUV Information 205-016 „Sicherheit im Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation". Sie beschreibt Gestaltung und Betrieb von Wachen und Gerätehäusern und ist die inhaltliche Leitschnur dieser Unterweisung. Ergänzend gilt für Feuerwehren die DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren" als Konkretisierung der DGUV Vorschrift 49. Für das Verhalten außerhalb des Stützpunkts liefert die DGUV Information 203-055 „Verhalten an der Einsatzstelle" Anknüpfungspunkte, für die Instandhaltung von Fahrzeugen und Geräten die DGUV Information 209-015 „Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen". Die Prüfung ortsfester und ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in der Wache orientiert sich an der DGUV Information 203-071. Zuständigkeit und Leistungsrahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich aus dem SGB VII; die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung folgt dem ASiG in Verbindung mit der DGUV Regel 100-002.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 205-008 - Sicherheit im Feuerwehrhaus · Ausgabe 2016.12
- DGUV Information 205-016 - Sicherheit im Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation · Ausgabe 2024.11
- DGUV Information 205-035 - Hygiene und Kontaminationsvermeidung bei der Feuerwehr · Ausgabe 2020.05
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.