⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Nach § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers) hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) verpflichtet ihn, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln — dazu zählen ausdrücklich auch Gefährdungen durch Energien und durch Arbeitsmittel. Die Ergebnisse sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Die eigentliche Unterweisungspflicht steht in § 12 ArbSchG: ausreichend und angemessen, während der Arbeitszeit, bei der Einstellung und bei Veränderungen im Aufgabenbereich sowie in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. § 4 ArbSchG gibt die Rangfolge der Maßnahmen vor — Gefahren an der Quelle bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig. Für Notfallmaßnahmen und Erste Hilfe ist § 10 ArbSchG einschlägig, für die Pflichten der Beschäftigten § 15 ArbSchG.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die BetrSichV regelt Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Sie ist für dieses Thema zentral, weil Druckbehälter, Kompressoren, Hydraulikanlagen und Druckluftsysteme Arbeitsmittel sind und Anlagen ab bestimmten Druck-Volumen-Produkten als überwachungsbedürftige Anlagen gelten. Aus der BetrSichV folgen die Pflicht zur Prüfung vor der ersten Verwendung, wiederkehrende Prüfungen durch befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen sowie die Pflicht zur Betriebsanweisung.
Technische Regeln
Konkretisiert wird das durch die TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) und die TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen). Wo Druckgase zugleich Gefahrstoffe sind — etwa Acetylen, Sauerstoff, Propan oder Ammoniak — greifen zusätzlich die GefStoffV (insbesondere § 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, § 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen, § 12 Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefährdungen, § 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle sowie § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten) und die TRGS 510 zur Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, die für Druckgasflaschen eigene Vorgaben enthält. Für die Betriebsanweisung ist die TRGS 555 maßgeblich, für explosionsfähige Atmosphären die TRBS 2152.
DGUV-Regelwerk
Für Hydraulik gibt die DGUV Regel 113-020 „Hydraulik-Schlauchleitungen und Hydraulik-Flüssigkeiten – Regeln für den sicheren Einsatz" den fachlichen Maßstab. Für Tätigkeiten im Überdruck sind die DGUV Information 201-061 „Handlungsanleitung für sicheres Arbeiten in Druckluft" und für den medizinischen Umgang mit Druckluftschäden die DGUV Information 250-006 heranzuziehen. Die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung regelt die PSA-BV. Ergänzend gilt § 21 SGB VII zur Verantwortung des Unternehmers und zur Mitwirkung der Versicherten.
Zugrunde liegende Regelwerke
- BetrSichV - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
- DGUV Information 209-064 - Sichere Reifenmontage · Ausgabe 2007.03
- DGUV Regel 113-020 - Hydraulik-Schlauchleitungen und Hydraulik-Flüssigkeiten – Regeln für den sicheren Einsatz · Ausgabe 2017.10
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.