⚖️ Rechtliche Grundlagen
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 3 BetrSichV – Grundpflichten: Maschinen und sonstige Arbeitsmittel müssen so konstruiert und gebaut sein, dass Gefährdungen vermieden werden. Bestehende Gefährdungen sind durch Schutzmaßnahmen zu beseitigen oder zu verringern. § 8 BetrSichV – Prüfung: Arbeitsmittel mit kontrolliert bewegten Teilen bedürfen einer wiederkehrenden Prüfung einschließlich der Schutzeinrichtungen auf ihre Sicherheit.
DGUV Vorschriften DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: Abschnitt 4 verlangt die Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen bevor Tätigkeiten aufgenommen werden. DGUV Vorschrift 3 „Maschinen“: Kapitel 2.4 konkretisiert, dass Verfahrensweisen zur Abwendung von Gefahren durch bewegliche Teile einzuhalten sind; Kapitel 5 regelt Schulung und Unterweisung. DGUV Regel 100-500 „Unterweisung in Sicherheits- und Gesundheitsschutz“: Liefert die Methodik für Planung, Durchführung und Dokumentation von Unterweisungen zu kontrolliert bewegten Teilen.