⚖️ Rechtliche Grundlagen
- ArbSchG § 3 – Allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Geeignete Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheitsschutz sind festzulegen, um Risiken durch mobile Maschinen zu minimieren.
- ArbSchG § 5 – Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber müssen vor Einsatz der Maschine eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung erstellen; dabei sind ergonomische, technische und organisatorische Aspekte zu berücksichtigen.
- ArbSchG § 12 – Unterweisungspflicht: Mitarbeiter sind vor erstmaliger Tätigkeit, bei Technik-Wechsel und in regelmäßigen Abständen zu unterweisen; die Unterweisung ist zu dokumentieren und auf Verständnis zu prüfen.
- BetrSichV § 3 – Betreiberpflichten: Für fahrbare Arbeitsmittel mit Verbrennungs- oder Elektroantrieb ist ein Betreiber auszuweisen, der die Sicherheit gewährleistet.
- DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV A1) – „Grundsätze der Prävention“. § 4 verlangt die Unterweisung aller Beschäftigten, die mit Arbeitsmitteln umgehen; § 12 regelt die Dokumentation.
- DGUV Regel 100-500 (BGI 5107) – „Unterweisung im betrieblichen Arbeitsschutz“: Diese Regel liefert den didaktischen Rahmen für Inhalte und Methodik.
- DGUV Grundsatz 309-001 (BGI 782) – „Fahrbare Arbeitsmaschinen“, insbesondere Kapitel 4: spezielle Sicherheitsanforderungen an Kehr- und Saugfahrzeuge.
Verstöße gegen diese Vorgaben können nach ArbSchG § 25 Bußgeld bis 50.000 € nach sich ziehen.