Unterweisung Kehrmaschinen: Sicher arbeiten im Außenbereich, auf Bauhof und Betriebsgelände

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UWC-Nr. 4106 11 Min Lerndauer

Kehrmaschinen gehören zu den Arbeitsmitteln, deren Risiko im Betriebsalltag regelmäßig unterschätzt wird. Sie fahren langsam, wirken vertraut und werden häufig von Beschäftigten bedient, die sie nur gelegentlich nutzen – etwa im Hausmeisterdienst, auf dem Bauhof oder in der Grünflächenpflege. Genau daraus entsteht die Gefahr: Ein Fahrzeug mit mehreren Tonnen Gesamtmasse, rotierenden Besen, hydraulisch gekippten Kehrgutbehältern und eingeschränktem Sichtfeld bewegt sich in einem Umfeld, in dem sich Fußgänger, Radfahrende, Kolleginnen und Kollegen sowie fließender Verkehr aufhalten.

Typische Unfallbilder reichen vom Anfahren von Personen im toten Winkel über Quetschungen beim Öffnen des Behälters bis zu Stürzen beim Auf- und Absteigen oder beim Reinigen der Saugdüse. Hinzu kommen weniger sichtbare Belastungen: Staub- und Feinstaubexposition, Lärm, Ganzkörper-Vibrationen und der Kontakt mit Kehrgut, das Scherben, Kanülen, Tierkot oder Reste von Gefahrstoffen enthalten kann.

Die Unterweisung zu Kehrmaschinen verbindet deshalb drei Ebenen: die persönliche Schutzausrüstung – allen voran Warnkleidung mit ausreichender Sichtbarkeitsklasse –, die Anforderungen an das Fahrzeug selbst inklusive Betriebsanleitung und Ausrüstung sowie die technische Kontrolle vor Fahrtantritt. Diese Seite fasst zusammen, welche Rechtsgrundlagen gelten, welche Pflichten Arbeitgeber treffen, welche Inhalte eine belastbare Unterweisung abdecken muss und wie Sie Intervalle und Dokumentation prüfsicher gestalten.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Unterweisung zu Kehrmaschinen stützt sich auf mehrere ineinandergreifende Regelwerke. Den Rahmen bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

  • § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und an veränderte Gegebenheiten anzupassen. Beim Wechsel auf eine neue Kehrmaschinengeneration oder bei neuen Einsatzgebieten ist die Beurteilung fortzuschreiben.
  • § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen; Technik, Arbeitsorganisation und Arbeitsbedingungen sind sachgerecht zu verknüpfen. Das begründet den Vorrang technischer Lösungen wie Kamerasysteme, Abbiegeassistenz oder geschlossene Kabinen mit Filterung.
  • § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Grundlage jeder Unterweisung ist die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung – für den Fahrbetrieb, für Rüst-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie für die Entleerung.
  • § 6 ArbSchG – Dokumentation: Ergebnisse der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung sind schriftlich festzuhalten.
  • § 12 ArbSchG – Unterweisung: Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und danach regelmäßig zu unterweisen; die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich ausgerichtet sein.
  • § 15 ArbSchG – Pflichten der Beschäftigten: Fahrpersonal muss Arbeitsmittel bestimmungsgemäß verwenden und bereitgestellte Schutzausrüstung benutzen.

Für das Arbeitsmittel selbst gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Sie verlangt eine Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung, sichere Beschaffenheit, Prüfungen durch befähigte Personen und die Bereitstellung verständlicher Betriebsanweisungen. Konkretisiert wird dies durch die TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) und die TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen), die Art, Umfang und Fristen wiederkehrender Prüfungen beschreiben.

Für die Schutzausrüstung ist die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) maßgeblich; Warnkleidung, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe und gegebenenfalls Gehörschutz sind bereitzustellen und bestimmungsgemäß zu benutzen. Lärm und Ganzkörper-Vibrationen fallen unter die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), Staub- und Gefahrstoffexpositionen unter die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit den zugehörigen Technischen Regeln, etwa der TRGS 400 für die Gefährdungsbeurteilung und der TRGS 555 für Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten. Beim Umgang mit Kehrgut, das mikrobiologisch belastet sein kann, ist zusätzlich die Biostoffverordnung (BioStoffV) zu betrachten.

Aus dem DGUV-Regelwerk sind für dieses Thema besonders einschlägig: der DGUV Grundsatz 314-002 „Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“, der die Abfahrtkontrolle strukturiert, sowie die DGUV Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“, die für Einsatzstrecken und Rangierbereiche wertvolle Hinweise liefert. Kommt es zu einem Arbeitsunfall mit entsprechender Ausfallzeit, greift die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 193 SGB VII. Bewegt sich die Kehrmaschine im öffentlichen Verkehrsraum, gelten daneben die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einschließlich der Anforderungen an Zulassung, Beleuchtung und Kennzeichnung.

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Die Verantwortung für den sicheren Betrieb von Kehrmaschinen liegt beim Arbeitgeber – unabhängig davon, ob die Maschine im Eigentum steht, gemietet oder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags gestellt wird.

Gefährdungsbeurteilung erstellen und fortschreiben

Nach § 5 ArbSchG ist für jede Kehrmaschinentätigkeit zu ermitteln, welche Gefährdungen bestehen. Sinnvoll ist eine Gliederung nach Betriebszuständen: Anfahrt und Transportfahrt, Kehrbetrieb, Rangieren und Rückwärtsfahren, Entleeren, Reinigen und Störungsbeseitigung, Wartung und Winterdienst-Umbau. Für jeden Zustand werden Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip abgeleitet und ihre Wirksamkeit überprüft (§ 3 ArbSchG).

Unterweisen – vor der ersten Fahrt und wiederkehrend

§ 12 ArbSchG verlangt eine Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderung des Aufgabenbereichs, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien und danach in regelmäßigen Abständen. Die Unterweisung muss maschinen- und einsatzbezogen sein: Eine Kompaktkehrmaschine mit Knicklenkung stellt andere Anforderungen als ein Aufbaukehrgerät auf einem Lkw-Fahrgestell. Grundlage sind Betriebsanleitung des Herstellers und die betriebliche Betriebsanweisung.

Beauftragen und Eignung sicherstellen

Mit dem Führen der Maschine dürfen nur Personen betraut werden, die körperlich und fachlich geeignet, ausreichend unterwiesen und – soweit erforderlich – im Besitz der passenden Fahrerlaubnis sind. Die schriftliche Beauftragung ist gängige und empfehlenswerte Praxis. Bei Jugendlichen sind die Beschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beachten.

Ausrüstung, Prüfung, Dokumentation

Der Arbeitgeber stellt die erforderliche PSA kostenfrei bereit (PSA-BV), sorgt für wiederkehrende Prüfungen durch befähigte Personen nach BetrSichV und TRBS 1201 und dokumentiert Beurteilung, Maßnahmen und Unterweisungen (§ 6 ArbSchG). Zu den organisatorischen Pflichten gehören außerdem die Regelungen für Erste Hilfe und Notfälle (§ 10 ArbSchG), die Prüfung des Bedarfs an arbeitsmedizinischer Vorsorge (§ 11 ArbSchG, ArbMedVV) und – bei Einsätzen mit Fremdfirmen auf demselben Gelände – die Abstimmung nach § 8 ArbSchG.

📘 Inhalte der Unterweisung

Eine wirksame Unterweisung zu Kehrmaschinen folgt dem Ablauf eines realen Arbeitstages. Bewährt hat sich eine Gliederung in fünf Blöcke.

1. Persönliche Schutzausrüstung – Sichtbarkeit als Kernmaßnahme

Der Einstieg gehört der PSA, weil sie im Kehrbetrieb die letzte Barriere zwischen Mensch und Fahrzeugverkehr ist. Vermittelt werden: Warnkleidung nach EN ISO 20471 und die Frage, welche Sichtbarkeitsklasse für welchen Einsatz erforderlich ist – im öffentlichen Straßenraum regelmäßig Klasse 2 oder 3, bei Dunkelheit und höheren Geschwindigkeiten die höhere Klasse. Weitere Themen: Sicherheitsschuhe mit Zehenschutz und rutschhemmender Sohle, schnittfeste Schutzhandschuhe für das Anfassen von Kehrgut, Gehörschutz bei lauten Aggregaten, Augenschutz bei Reinigungsarbeiten mit Hochdruck sowie Atemschutz bei staubintensiven Trockenkehr-Einsätzen. Wichtig ist der Praxisbezug: Warnkleidung wirkt nur, wenn sie geschlossen getragen wird, nicht durch Schmutz oder Waschzyklen unwirksam geworden ist und die Retroreflexstreifen unbedeckt sind. Ablegereife und Pflegehinweise gehören ausdrücklich in die Unterweisung.

2. Anforderungen an das Fahrzeug

Der zweite Block behandelt die Maschine selbst: Aufbau und Funktion von Tellerbesen, Kehrwalze, Saugmund und Kehrgutbehälter; Bedien- und Anzeigeelemente; Not-Halt-Einrichtungen; Rückfahrkamera, Spiegel und tote Winkel; Rundumkennleuchte und Warnbeschilderung; Feststellbremse und Unterlegkeile; Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Material. Behandelt werden zulässige Gesamtmasse und Nutzlast – ein überfüllter Kehrgutbehälter mit nassem Kehricht ist ein häufig unterschätzter Überladungsfall – sowie die Standsicherheit beim Hochkippen des Behälters: Der Untergrund muss eben und tragfähig sein, unter dem angehobenen Behälter darf sich niemand aufhalten, und Abstützungen sind bestimmungsgemäß zu nutzen.

3. Technische Kontrolle vor Fahrtantritt

Kernstück ist die Abfahrtkontrolle, für die der DGUV Grundsatz 314-002 „Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“ eine belastbare Systematik liefert. Geübt wird der Rundgang: Reifen und Luftdruck, sichtbare Leckagen an Hydraulik und Kraftstoffsystem, Bremsen und Lenkung, Beleuchtung und Warneinrichtungen, Spiegel- und Kameraeinstellung, Zustand der Besen und Dichtleisten, Verriegelung des Kehrgutbehälters, Wasserstand der Staubbindung, Sauberkeit der Aufstiege. Ebenso wichtig: Was tun bei einem festgestellten Mangel? Die Unterweisung muss klar regeln, welche Mängel zum sofortigen Stillsetzen führen, wem sie gemeldet werden und wie die Meldung dokumentiert wird.

4. Sicheres Fahren und Arbeiten im Einsatzgebiet

Hier geht es um angepasste Geschwindigkeit, Rangieren und Rückwärtsfahren, den Einsatz einer Einweiserin oder eines Einweisers bei unübersichtlichen Verhältnissen, Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrenden, Arbeiten an Bordsteinen und in Engstellen, Absicherung der Arbeitsstelle sowie Besonderheiten bei Nässe, Laub, Frost und Dunkelheit. Für Fahrwege und Sammelstellen liefert die DGUV Information 214-033 übertragbare Anforderungen. Kommunikation mit Handkolonnen und die Regel „kein Rückwärtsfahren ohne gesicherte Sicht“ gehören zu den wirksamsten Punkten.

5. Kehrgut, Reinigung und Störungsbeseitigung

Abschließend: Umgang mit unbekanntem oder gefährlichem Kehrgut – Scherben, Spritzen, Chemikalienreste, Tierkadaver –, das Verbot des Hineingreifens in laufende Aggregate, das sichere Stillsetzen und Sichern gegen Wiedereinschalten vor jeder Reinigungs- und Störungsbeseitigung, Hygiene und Hautschutz sowie die Meldung von Beinaheunfällen. Praxisbeispiel für die Diskussion: Der Saugmund verstopft während der Frühschicht; die naheliegende Handlung – schnell mit der Hand nachhelfen – ist genau die, die zu schweren Handverletzungen führt.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungen beim Betrieb von Kehrmaschinen lassen sich in fünf Gruppen ordnen. Die Maßnahmen folgen dem TOP-Prinzip: technisch vor organisatorisch vor personenbezogen (§ 4 ArbSchG).

Mechanische Gefährdungen

Angefahren- oder Überrolltwerden von Personen im toten Winkel, Quetschen zwischen Fahrzeug und festen Hindernissen, Erfasstwerden durch rotierende Besen und Kehrwalzen, Absturz beim Auf- und Absteigen, herabfallendes Kehrgut oder Kippen des angehobenen Behälters. Technisch: Rückfahrkameras und Umfeldsicht-Systeme, Abbiege- und Rückfahrwarner, Verkleidungen und Schutzeinrichtungen an Antrieben, sichere Aufstiege mit Handläufen, Abstützungen und mechanische Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Absenken. Organisatorisch: Verkehrswegeplanung, festgelegte Einsatzrouten, Einweiser bei unübersichtlichem Rückwärtsfahren, Abstandsregeln zu Handkolonnen, Verbot des Mitfahrens auf Trittbrettern. Personenbezogen: Warnkleidung der passenden Klasse, Sicherheitsschuhe, Schnittschutzhandschuhe.

Staub und Gefahrstoffe

Beim Trockenkehren entstehen erhebliche Staubkonzentrationen, im Straßenraum mit Anteilen aus Reifen- und Bremsabrieb. Technisch: wirksame Staubbindung durch Wasser, geschlossene Kabine mit Filteranlage, gewartete Filter- und Absaugsysteme. Organisatorisch: Einsatzplanung, Fenster geschlossen halten, Reinigung der Kabine, Betriebsanweisung nach TRGS 555. Personenbezogen: Atemschutz bei nicht vermeidbarer Exposition. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV und TRGS 400; Grenzwertbezüge liefert die TRGS 900.

Lärm und Vibrationen

Gebläse, Hydraulik und Dieselmotor erzeugen dauerhafte Schallpegel; Ganzkörper-Vibrationen belasten den Rücken, besonders auf Kopfsteinpflaster. Maßnahmen nach LärmVibrationsArbSchV: schallgedämmte Kabinen, gefederte und richtig eingestellte Fahrersitze, Wartung von Fahrwerk und Bereifung, Begrenzung der Expositionsdauer durch Tätigkeitswechsel, Gehörschutz und arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV.

Biologische Gefährdungen und Hautbelastung

Kontakt mit Fäkalien, verdorbenen Lebensmitteln, Kanülen oder Tierkadavern kann Infektionsrisiken bergen (BioStoffV). Maßnahmen: kein Handkontakt mit Kehrgut, geeignete Handschuhe, Hautschutz- und Hygieneplan (TRGS 401), getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Privatkleidung, Waschgelegenheiten, klare Regel für Stichverletzungen mit sofortiger Erste-Hilfe- und Meldekette (§ 10 ArbSchG).

Witterung und Verkehr

Nässe, Glätte, Blendung, Dunkelheit, Hitze und UV-Strahlung erhöhen das Risiko zusätzlich. Wirksam sind angepasste Einsatzzeiten, Absicherung der Arbeitsstelle, ausreichende Beleuchtung, Trinkpausen und Sonnenschutz sowie das konsequente Abbrechen von Arbeiten bei nicht beherrschbaren Bedingungen.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die Kehrmaschinen führen, bedienen, reinigen, warten oder in deren unmittelbarem Arbeitsbereich tätig sind.

  • Kommunale Bauhöfe und Stadtreinigung: Straßenreinigung, Marktplätze, Winterdienst-Umbau, häufig im fließenden Verkehr.
  • Hausmeisterdienste und Facility Management: Hof- und Parkplatzreinigung, Tiefgaragen mit zusätzlicher Abgas- und Lüftungsproblematik.
  • Garten- und Landschaftsbau, Grünflächenpflege: Laubbeseitigung, Wegereinigung in Parkanlagen mit Publikumsverkehr.
  • Industrie, Logistik und Werkgelände: Hallenkehrmaschinen und Außenflächen mit Staplerverkehr – hier ist die Abstimmung des innerbetrieblichen Verkehrs entscheidend.
  • Bauwirtschaft: Baustellenzufahrten und Reinigung öffentlicher Straßen nach Baustellenbetrieb.
  • Gebäudereinigung und Dienstleister: Einsätze auf fremdem Gelände mit Koordinationspflicht nach § 8 ArbSchG.

Besonders zu beachten sind Beschäftigte mit wechselnden Einsatzorten, Saison- und Leiharbeitskräfte sowie Personen, die die Maschine nur selten nutzen – gerade bei ihnen ist die praktische Einweisung am Fahrzeug unverzichtbar.

📅 Intervalle & Dokumentation

Regelintervall: Die Unterweisung zu Kehrmaschinen ist mindestens jährlich zu wiederholen. Für Jugendliche gilt nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ein Abstand von höchstens sechs Monaten. Unabhängig vom Turnus ist anlassbezogen zu unterweisen: vor der erstmaligen Tätigkeit, bei einem Maschinen- oder Herstellerwechsel, nach Umbauten und Nachrüstungen, bei neuen Einsatzgebieten oder geänderten Verkehrsverhältnissen, nach Unfällen und Beinaheunfällen, bei erkennbar sicherheitswidrigem Verhalten sowie nach längerer Abwesenheit.

Dokumentation: Festzuhalten sind Datum, Dauer, Inhalte und Themenumfang, Name und Funktion der unterweisenden Person, Namen und Unterschriften der Teilnehmenden sowie die verwendeten Unterlagen (Betriebsanweisung, Betriebsanleitung, Präsentation). Bei elektronischen Unterweisungen tritt die revisionssichere Protokollierung mit Zeitstempel und Verständniskontrolle an die Stelle der handschriftlichen Unterschrift. Ergänzend sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die abgeleiteten Maßnahmen nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren; Prüfnachweise für das Arbeitsmittel nach BetrSichV und TRBS 1201 sowie die Aufzeichnungen der Abfahrtkontrolle gehören in dieselbe Akte.

Aufbewahrung: Eine einheitliche gesetzliche Frist speziell für Unterweisungsnachweise existiert nicht. In der Praxis hat sich eine Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren bewährt, empfohlen wird ein deutlich längerer Zeitraum – üblich sind fünf bis zehn Jahre –, weil die Nachweise bei Unfalluntersuchungen, Haftungsfragen und Prüfungen durch Aufsichtsbehörde oder Unfallversicherungsträger auch Jahre später herangezogen werden. Unterlagen zu Gefahrstoff- oder Vibrationsexpositionen sind entsprechend den jeweiligen Verordnungen länger vorzuhalten.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefährdungsbeurteilung: Liegt eine aktuelle, maschinen- und einsatzbezogene Beurteilung für alle Betriebszustände vor – Fahren, Kehren, Entleeren, Reinigen, Warten?
  • Betriebsanweisung: Existiert eine verständliche Betriebsanweisung in der Sprache der Beschäftigten, und ist sie am Fahrzeug bzw. im Betrieb verfügbar?
  • Beauftragung und Eignung: Sind alle Fahrerinnen und Fahrer schriftlich beauftragt, geeignet, unterwiesen und im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis?
  • PSA: Ist Warnkleidung in der für den Einsatz erforderlichen Sichtbarkeitsklasse vorhanden, unbeschädigt, sauber und wird sie getragen? Sind Schuhe, Handschuhe und Gehörschutz verfügbar?
  • Abfahrtkontrolle: Wird die tägliche Kontrolle nach einer festen Systematik durchgeführt und nachvollziehbar festgehalten (vgl. DGUV Grundsatz 314-002)?
  • Sicht und Warneinrichtungen: Sind Spiegel, Kameras, Rundumkennleuchte, Rückfahrwarner und Beleuchtung funktionsfähig und richtig eingestellt?
  • Schutzeinrichtungen: Sind Not-Halt, Verriegelungen, Abstützungen und Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Absenken des Kehrgutbehälters wirksam und nicht manipuliert?
  • Staubbindung: Funktioniert die Wasseranlage, ist der Tank gefüllt, sind Filter und Dichtleisten in Ordnung?
  • Prüfungen: Sind die wiederkehrenden Prüfungen durch befähigte Personen fristgerecht erfolgt und dokumentiert?
  • Notfall und Meldewege: Sind Erste-Hilfe-Material, Feuerlöscher, Verhalten bei Stichverletzung und die Mängelmeldung geregelt und allen bekannt?

⚠️ Häufige Fehler

1. Warnkleidung mit zu niedriger Sichtbarkeitsklasse

Eine einfache Warnweste aus dem Fahrzeugbestand genügt im öffentlichen Straßenraum häufig nicht. Erforderlich ist die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitete Klasse – bei Dunkelheit, Nebel und höheren Verkehrsgeschwindigkeiten regelmäßig die höchste. Ebenso häufig: ausgewaschene, verschmutzte oder mit Jacken überdeckte Kleidung, deren Reflexwirkung längst verloren ist.

2. Abfahrtkontrolle als Formsache

Die Kontrolle wird abgehakt, aber nicht durchgeführt – oder sie beschränkt sich auf einen Blick auf die Reifen. Ohne festen Ablauf und ohne klare Regel, welche Mängel zum Stillsetzen führen, bleibt sie wirkungslos. Der DGUV Grundsatz 314-002 bietet hierfür eine praxistaugliche Struktur.

3. Reinigen und Entstören bei laufender Maschine

Ein verstopfter Saugmund oder ein verklemmter Besen verleitet zum schnellen Eingreifen. Ohne vollständiges Stillsetzen, Sichern gegen Wiedereinschalten und Abwarten des Auslaufens der Aggregate ist das eine der häufigsten Ursachen schwerer Handverletzungen.

4. Rückwärtsfahren ohne gesicherte Sicht

Kamerabilder werden bei Nässe, Schmutz oder Gegenlicht unbrauchbar, Spiegel sind verstellt. Wird dann ohne Einweiser rangiert, entstehen genau die Situationen, in denen Kolleginnen und Kollegen oder Passanten übersehen werden.

5. Kippen des Kehrgutbehälters auf unebenem Untergrund

Beim Entleeren auf abschüssigem oder weichem Boden – oder bei einseitig verlagertem, nassem Kehrgut – kann die Maschine kippen. Auch das Verweilen von Personen unter dem angehobenen Behälter wird regelmäßig unterschätzt.

6. Unterweisung nur „auf dem Papier“ und ohne Praxisteil

Eine allgemeine Jahresunterweisung ohne Bezug auf die konkrete Maschine, ohne Betriebsanleitung und ohne praktische Einweisung am Fahrzeug erfüllt § 12 ArbSchG nicht. Gleiches gilt für fehlende Nachunterweisung nach Maschinenwechsel oder Umbau.

ℹ️ Sonderfälle

Jugendliche und Auszubildende

Für unter 18-Jährige gelten die Beschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes; gefährliche Arbeiten sind nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person zulässig, und die Unterweisung ist mindestens halbjährlich zu wiederholen. Das eigenverantwortliche Führen einer Kehrmaschine im öffentlichen Verkehrsraum scheidet regelmäßig aus.

Schwangere und stillende Beschäftigte

Nach dem Mutterschutzgesetz ist eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Ganzkörper-Vibrationen, Staub- und Gefahrstoffexpositionen sowie Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr sprechen in der Regel gegen einen Einsatz auf der Kehrmaschine; es sind Schutzmaßnahmen oder ein Arbeitsplatzwechsel zu prüfen.

Beschäftigte mit Sprachbarrieren

Die Unterweisung muss verstanden werden. Erforderlich sind Unterlagen in einer verständlichen Sprache, bildgestützte Betriebsanweisungen und eine Verständniskontrolle – gerade bei Saison- und Leiharbeitskräften.

Leiharbeitnehmerinnen, Leiharbeitnehmer und Fremdfirmen

Der Einsatzbetrieb unterweist vor Ort und stellt die einsatzspezifische PSA; die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber auf demselben Gelände ist nach § 8 ArbSchG abzustimmen, einschließlich der Benennung einer koordinierenden Person.

Alleinarbeit und Nachtbetrieb

Kehrfahrten in den frühen Morgenstunden erfolgen häufig allein. Erforderlich sind Regelungen zur Notfallmeldung – etwa Personen-Notsignal-Anlagen oder feste Meldeintervalle – sowie zusätzliche Beleuchtung und Absicherung.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Je nach Exposition gegenüber Lärm, Vibrationen, Stäuben oder biologischen Arbeitsstoffen ist nach ArbMedVV Pflicht- oder Angebotsvorsorge zu veranlassen; auf Wunsch der Beschäftigten ist Wunschvorsorge zu ermöglichen (§ 11 ArbSchG).

💬 Häufige Fragen

Wie oft muss die Unterweisung zu Kehrmaschinen wiederholt werden?

Mindestens einmal jährlich, bei Jugendlichen mindestens halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen – vor der ersten Tätigkeit, nach Maschinenwechsel oder Umbau, bei neuen Einsatzbedingungen sowie nach Unfällen und Beinaheunfällen.

Welche Warnkleidung ist beim Kehrmaschineneinsatz erforderlich?

Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung. Im öffentlichen Straßenraum ist in der Regel Warnkleidung nach EN ISO 20471 in Klasse 2 oder 3 erforderlich; bei Dunkelheit, schlechter Sicht und höheren Verkehrsgeschwindigkeiten ist die höhere Klasse zu wählen. Die Kleidung ist kostenfrei bereitzustellen (PSA-BV) und bei nachlassender Reflexwirkung auszutauschen.

Wer darf eine Kehrmaschine führen?

Nur Personen, die körperlich und fachlich geeignet, in Bedienung und Gefahren unterwiesen und vom Arbeitgeber beauftragt sind. Für selbstfahrende Maschinen im öffentlichen Verkehrsraum ist zusätzlich die passende Fahrerlaubnis erforderlich. Die schriftliche Beauftragung ist dringend zu empfehlen.

Was gehört zur täglichen Kontrolle vor Fahrtantritt?

Ein systematischer Rundgang: Reifen, Bremsen, Lenkung, Beleuchtung und Warneinrichtungen, Spiegel und Kameras, Hydraulik auf Leckagen, Zustand von Besen und Dichtleisten, Verriegelung des Kehrgutbehälters, Wasserstand der Staubbindung sowie Erste-Hilfe-Material und Feuerlöscher. Eine bewährte Systematik beschreibt der DGUV Grundsatz 314-002 „Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“.

Darf eine verstopfte Saugdüse bei laufendem Motor gereinigt werden?

Nein. Vor jeder Reinigungs- und Störungsbeseitigung ist die Maschine stillzusetzen, gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten zu sichern und der Stillstand aller Aggregate abzuwarten. Griffe in laufende Besen oder Saugeinrichtungen führen regelmäßig zu schweren Handverletzungen.

Ist eine Online-Unterweisung zu Kehrmaschinen rechtlich zulässig?

Ja. § 12 ArbSchG schreibt keine bestimmte Form vor, verlangt aber eine arbeitsplatzbezogene, verständliche Unterweisung. Eine Online-Unterweisung deckt die theoretischen Inhalte und die Verständniskontrolle prüfsicher ab; die praktische Einweisung an der konkreten Maschine muss ergänzend vor Ort erfolgen.

Wie lange sind Unterweisungsnachweise aufzubewahren?

Eine einheitliche gesetzliche Frist gibt es nicht. Mindestens zwei Jahre gelten als Untergrenze; empfohlen wird eine Aufbewahrung von fünf bis zehn Jahren, da die Nachweise bei Unfalluntersuchungen und Haftungsfragen auch Jahre später benötigt werden.

Welche Gesundheitsgefahren entstehen durch Kehrstaub?

Beim Trockenkehren können erhebliche Staubkonzentrationen mit Anteilen aus Reifen- und Bremsabrieb entstehen. Vorrangig sind technische Maßnahmen wie wirksame Staubbindung mit Wasser und geschlossene, gefilterte Kabinen; die Beurteilung erfolgt nach GefStoffV und TRGS 400, Grenzwertbezüge liefert die TRGS 900.

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Mit der Online-Unterweisung zu Kehrmaschinen schulen Sie Fahrpersonal, Bauhof- und Hausmeisterteams orts- und zeitunabhängig – auch bei Schichtbetrieb und wechselnden Einsatzstellen. Verständniskontrolle, Teilnahmenachweis und automatische Erinnerung an fällige Wiederholungen sind enthalten, sodass Sie Ihre Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG jederzeit belegen können. Die praktische Einweisung an der konkreten Maschine ergänzen Sie vor Ort – wir liefern Ihnen die passende Struktur dafür.