⚖️ Rechtliche Grundlagen
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und an veränderte Gegebenheiten anzupassen. Beim Wechsel auf eine neue Kehrmaschinengeneration oder bei neuen Einsatzgebieten ist die Beurteilung fortzuschreiben.
- § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen; Technik, Arbeitsorganisation und Arbeitsbedingungen sind sachgerecht zu verknüpfen. Das begründet den Vorrang technischer Lösungen wie Kamerasysteme, Abbiegeassistenz oder geschlossene Kabinen mit Filterung.
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Grundlage jeder Unterweisung ist die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung – für den Fahrbetrieb, für Rüst-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie für die Entleerung.
- § 6 ArbSchG – Dokumentation: Ergebnisse der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung sind schriftlich festzuhalten.
- § 12 ArbSchG – Unterweisung: Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und danach regelmäßig zu unterweisen; die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich ausgerichtet sein.
- § 15 ArbSchG – Pflichten der Beschäftigten: Fahrpersonal muss Arbeitsmittel bestimmungsgemäß verwenden und bereitgestellte Schutzausrüstung benutzen.
Für das Arbeitsmittel selbst gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Sie verlangt eine Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung, sichere Beschaffenheit, Prüfungen durch befähigte Personen und die Bereitstellung verständlicher Betriebsanweisungen. Konkretisiert wird dies durch die TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) und die TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen), die Art, Umfang und Fristen wiederkehrender Prüfungen beschreiben.
Für die Schutzausrüstung ist die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) maßgeblich; Warnkleidung, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe und gegebenenfalls Gehörschutz sind bereitzustellen und bestimmungsgemäß zu benutzen. Lärm und Ganzkörper-Vibrationen fallen unter die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), Staub- und Gefahrstoffexpositionen unter die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit den zugehörigen Technischen Regeln, etwa der TRGS 400 für die Gefährdungsbeurteilung und der TRGS 555 für Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten. Beim Umgang mit Kehrgut, das mikrobiologisch belastet sein kann, ist zusätzlich die Biostoffverordnung (BioStoffV) zu betrachten.
Aus dem DGUV-Regelwerk sind für dieses Thema besonders einschlägig: der DGUV Grundsatz 314-002 „Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“, der die Abfahrtkontrolle strukturiert, sowie die DGUV Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“, die für Einsatzstrecken und Rangierbereiche wertvolle Hinweise liefert. Kommt es zu einem Arbeitsunfall mit entsprechender Ausfallzeit, greift die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 193 SGB VII. Bewegt sich die Kehrmaschine im öffentlichen Verkehrsraum, gelten daneben die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einschließlich der Anforderungen an Zulassung, Beleuchtung und Kennzeichnung.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 212-016 - Warnkleidung · Ausgabe 2025.11
- DGUV Vorschrift 48 - Straßenreinigung · Ausgabe 1965.01 aktualisierte
- DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge · Ausgabe 1990.10 aktualisierte
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.