⚖️ Rechtliche Grundlagen
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) konkretisiert diese Pflicht für Arbeitsmittel in § 3 („Gefährdungsbeurteilung“) und verlangt eine wiederkehrende Überprüfung. Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ regelt in § 4 Abs. 2 die Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers und § 6 Abs. 2 die Beteiligung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienste. Für Gefahrstoffe gelten zusätzlich GefStoffV § 6 („Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“) und DGUV Regel 109-001 („Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“). Lärm- und Vibrations-ArbSchV sowie die Bildschirmarbeitsverordnung enthalten branchenspezifische Anforderungen.