⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzrechtliche Grundlagen
- ArbSchG § 3 – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.
- ArbSchG § 5 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Für die Ausgabeküche, den Transportweg und den Speisesaal ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die thermische, mechanische, biologische, chemische und ergonomische Belastungen erfasst.
- ArbSchG § 6 – Dokumentation: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind zu dokumentieren.
- ArbSchG § 12 – Unterweisung: Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen ausreichend und angemessen zu unterweisen – bezogen auf ihren konkreten Arbeitsplatz.
- ArbSchG § 15 – Pflichten der Beschäftigten: Beschäftigte müssen die Weisungen des Arbeitgebers befolgen und auch für die Sicherheit anderer Personen Sorge tragen, die von ihrem Handeln betroffen sind.
- BetrSichV: Regelt die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln wie Speisenwärmern, Bandspülmaschinen, Aufschnittmaschinen, Transportwagen und Kühlgeräten einschließlich Prüfung und Betriebsanweisung.
- BioStoffV: Erfasst Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen; für die Speisenausgabe relevant durch den Umgang mit rohen Lebensmitteln, Schmutzgeschirr und Speiseresten.
- GefStoffV und TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt): maßgeblich für Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie für Feuchtarbeit und Hautschutz.
- ArbStättV und LasthandhabV: Anforderungen an Verkehrswege, rutschhemmende Böden, Beleuchtung, Raumklima sowie an das Heben und Tragen von Thermoport-Behältern und GN-Gebinden.
- PSA-BV: Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung, etwa hitzebeständige Handschuhe, Schürzen und rutschhemmendes Schuhwerk.
Lebensmittel- und Infektionsschutzrecht
Ergänzend gilt das Infektionsschutzgesetz (IfSG): Personen, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt und anschließend regelmäßige Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber; bestimmte Erkrankungen und Ausscheidungszustände führen zu einem Tätigkeitsverbot. Hinzu treten die europäische Lebensmittelhygiene-Verordnung (VO (EG) Nr. 852/2004) mit der Pflicht zu HACCP-basierten Verfahren und Hygieneschulungen sowie die nationale Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV). Für jugendliche Beschäftigte und Auszubildende ist zusätzlich das JArbSchG zu beachten, für werdende und stillende Mütter das MuSchG. Die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger und die Anzeigepflicht bei Versicherungsfällen ergeben sich aus dem SGB VII (§ 193 – Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer).
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Regel 110-001 - Arbeiten in Gaststätten · Ausgabe 2007.04
- DGUV Regel 110-003 - Branche Küchenbetriebe · Ausgabe 2019.04
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.