Unterweisung Erste Hilfe – Kurzüberblick für Betriebe

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UWC-Nr. 4002 21 Min Lerndauer

Ein Sturz auf der Treppe, ein Schnitt an der Maschine, ein plötzlicher Kreislaufstillstand im Büro: Notfälle kündigen sich nicht an. In den ersten Minuten nach einem Ereignis entscheidet sich häufig, wie schwer die gesundheitlichen Folgen ausfallen – und in diesen Minuten ist der Rettungsdienst in aller Regel noch nicht vor Ort. Diese Lücke schließen die Beschäftigten selbst. Genau deshalb ist die Erste Hilfe kein freiwilliges Zusatzangebot, sondern eine gesetzlich verankerte betriebliche Organisationsaufgabe.

Die Unterweisung „Erste Hilfe – Kurzüberblick“ vermittelt allen Beschäftigten – nicht nur den ausgebildeten Ersthelferinnen und Ersthelfern – ein belastbares Grundverständnis: Wie erkenne ich einen Notfall? Wen alarmiere ich, mit welchen Angaben? Was darf und soll ich tun, bevor professionelle Hilfe eintrifft? Und wo finde ich im eigenen Betrieb Verbandkasten, Erste-Hilfe-Raum, Aushang und Automatisierten Externen Defibrillator (AED)?

Der Kurzüberblick behandelt die typischen Vorfälle des Arbeitsalltags in kompakter Form: Bewusstlosigkeit, Atem- und Kreislaufstillstand, starke Blutungen, Verbrennungen, Verätzungen, Stromunfälle, Knochen- und Gelenkverletzungen sowie Augenverletzungen. Ergänzt wird das durch die betriebliche Organisation: Meldewege, Dokumentation im Meldeblock, Durchgangsarztverfahren und die Frage, wie mit Bagatellverletzungen umzugehen ist.

Für Personalverantwortliche und Sicherheitsbeauftragte hat die Unterweisung eine doppelte Funktion. Sie senkt das Risiko schwerer Folgeschäden und sie ist zugleich ein nachweispflichtiger Baustein des Arbeitsschutzmanagements, der im Ernstfall gegenüber Unfallversicherungsträger und Aufsichtsbehörde belegt werden muss. Diese Seite fasst die rechtlichen Grundlagen, die Arbeitgeberpflichten, die typischen Inhalte, Intervalle und die häufigsten Fehler zusammen.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Erste Hilfe im Betrieb ruht auf mehreren Rechtsgrundlagen, die ineinandergreifen. Zentral ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

  • § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen: Der Arbeitgeber hat entsprechend Art der Arbeitsstätte, Tätigkeiten und Beschäftigtenzahl die Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen. Er muss Beschäftigte benennen, die diese Aufgaben übernehmen, und sicherstellen, dass Verbindung zu außerbetrieblichen Stellen – insbesondere Rettungsdienst und ärztliche Notfallversorgung – besteht. Ausdrücklich gefordert sind Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Personen in angemessenem Verhältnis zur Gefährdungslage.
  • § 5 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung: Aus ihr leitet sich ab, welcher Erste-Hilfe-Bedarf konkret besteht. Ein Chemielabor, eine Baustelle und ein Verwaltungsstandort kommen hier zu unterschiedlichen Ergebnissen.
  • § 12 ArbSchG – Unterweisung: Beschäftigte sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen – bei der Einstellung, bei Veränderung des Aufgabenbereichs, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien, und danach regelmäßig zu wiederholen. Das Verhalten im Notfall ist ausdrücklich Bestandteil.
  • § 9 ArbSchG – besondere Gefahren: Beschäftigte müssen wissen, wie sie sich bei unmittelbarer erheblicher Gefahr verhalten und wann sie den Arbeitsplatz verlassen dürfen.

Hinzu tritt das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) als Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung: § 21 SGB VII verpflichtet die Unternehmerin oder den Unternehmer zur Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zur wirksamen Ersten Hilfe. § 15 SGB VII ist die Ermächtigungsgrundlage für die Unfallverhütungsvorschriften der Träger; auf dieser Basis regeln die Unfallversicherungsträger unter anderem Zahl und Ausbildung der Ersthelfenden. § 23 SGB VII betrifft die Aus- und Fortbildung. Die Kosten der Erste-Hilfe-Ausbildung trägt der zuständige Unfallversicherungsträger, sofern die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt; die Anforderungen an diese Stellen beschreibt der DGUV Grundsatz 304-001 „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die räumliche und sachliche Seite: Nach § 3a und Anhang Nummer 4.3 sind Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe bereitzustellen, zu kennzeichnen und in Stand zu halten; ab bestimmten Betriebsgrößen und Gefährdungen ist ein Erste-Hilfe-Raum erforderlich. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) binden Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ein, die den Arbeitgeber bei der Organisation der Ersten Hilfe beraten.

Praxisnahe Umsetzungshilfen liefern unter anderem die DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“, die DGUV Information 204-006 „Anleitung zur Ersten Hilfe“, das DGUV Information 204-007 „Handbuch zur Ersten Hilfe“ sowie der Aushang nach DGUV Information 204-001 bzw. 204-003 „Erste Hilfe“ (Plakat).

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Die Verantwortung für eine funktionierende Erste Hilfe liegt beim Arbeitgeber. Sie lässt sich nicht auf die Ersthelfenden abwälzen – delegierbar sind Aufgaben, nicht die Organisationspflicht.

Organisation und Ausstattung

  • Bedarf ermitteln: Aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ergibt sich, welche Verletzungsmuster realistisch sind, wie lange die Hilfsfrist des Rettungsdienstes ist und ob erweiterte Maßnahmen nötig sind – etwa bei Alleinarbeit, Schichtbetrieb, abgelegenen Standorten, Höhenarbeit oder Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
  • Ersthelfende benennen und ausbilden lassen: Nach der Unfallverhütungsvorschrift der Unfallversicherungsträger genügt bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten eine ersthelfende Person; darüber hinaus sind in Verwaltungs- und Handelsbetrieben mindestens 5 Prozent, in sonstigen Betrieben mindestens 10 Prozent der anwesenden Versicherten als Ersthelfende auszubilden. Maßgeblich ist die tatsächliche Anwesenheit – Urlaub, Krankheit, Schicht- und Außendienst müssen einkalkuliert werden.
  • Erste-Hilfe-Material bereitstellen: Verbandkästen nach DIN 13157 (klein) bzw. DIN 13169 (groß) in ausreichender Zahl, gut erreichbar und gekennzeichnet; Rettungsgeräte und, wo sinnvoll, ein AED. Verfallsdaten sind zu überwachen und verbrauchtes Material unverzüglich zu ersetzen.
  • Meldeeinrichtung und Rettungskette sicherstellen: Notruf 112 muss von jedem Arbeitsplatz aus absetzbar sein, auch außerhalb der Kernzeiten. Erste-Hilfe-Aushang, Notfallnummern und Standorte des Materials sind auszuhängen – etwa mit dem Plakat nach DGUV Information 204-003.

Unterweisen und dokumentieren

Alle Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig zu unterweisen (§ 12 ArbSchG). Inhalt, Datum, Themen und Teilnehmende sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen zu bestätigen. Erste-Hilfe-Leistungen sind zu dokumentieren – dafür eignet sich der Meldeblock nach DGUV Information 204-021. Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen und bei geänderten Verhältnissen anzupassen; Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind nach ASiG einzubinden.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung „Erste Hilfe – Kurzüberblick“ vermittelt bewusst kein Ersthelfer-Zertifikat, sondern Handlungssicherheit für alle Beschäftigten. Sie beantwortet die Frage, was jede Person im Betrieb in den ersten Minuten tun kann – und was sie besser unterlässt.

1. Rettungskette und Grundsätze

  • Ablauf der Rettungskette: Eigenschutz und Absicherung – Sofortmaßnahmen – Notruf – erweiterte Erste Hilfe – Rettungsdienst – ärztliche Versorgung.
  • Eigenschutz zuerst: keine Hilfe unter Selbstgefährdung, etwa bei Strom, Gefahrstoffen, Absturzgefahr oder im Verkehrsbereich.
  • Rechtliche Einordnung: Hilfeleistung ist Pflicht (unterlassene Hilfeleistung ist strafbar), Helfende sind über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt; die Angst vor Fehlern darf kein Grund zum Nichtstun sein.

2. Notruf richtig absetzen

Notrufnummer 112, danach die W-Fragen: Wo ist der Notfallort (Gebäude, Halle, Ebene, Raum)? Was ist geschehen? Wie viele Betroffene? Welche Verletzungen? Warten auf Rückfragen. Ergänzend: innerbetriebliche Meldewege, Einweisung des Rettungsdienstes am Tor, Freihalten der Zufahrt, Ansprechpartner benennen.

3. Bewusstsein, Atmung, Kreislauf

  • Ansprechen und Rütteln zur Prüfung des Bewusstseins, Atemkontrolle durch Überstrecken des Kopfes, Sehen–Hören–Fühlen für maximal zehn Sekunden.
  • Bewusstlos mit normaler Atmung: stabile Seitenlage, Atmung fortlaufend kontrollieren, Wärmeerhalt.
  • Keine normale Atmung: sofortige Herz-Lungen-Wiederbelebung im Verhältnis 30 Thoraxkompressionen zu 2 Beatmungen, Drucktiefe 5 bis 6 Zentimeter, Frequenz 100 bis 120 pro Minute; ununterbrochene Herzdruckmassage ist besser als gar keine Maßnahme.
  • AED-Einsatz: Gerät holen lassen, einschalten, Sprachanweisungen folgen, Elektroden aufkleben, während der Analyse niemanden berühren. Grundlagen dazu in der DGUV Information 204-010 „Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe“ und auf der Karte nach DGUV Information 204-038.

4. Typische Vorfälle im Betrieb

  • Starke Blutung: Wunde abdrücken, Druckverband anlegen, betroffene Körperregion hochhalten, Schockbekämpfung, Wärmeerhalt.
  • Schnitt-, Riss- und Bagatellwunden: keimfrei bedecken, nicht auswaschen, nicht mit Hausmitteln behandeln, Dokumentation nicht vergessen.
  • Verbrennungen und Verbrühungen: kleinflächig kurz mit handwarmem Wasser kühlen, großflächig nicht kühlen (Unterkühlungsgefahr), Brandwunden locker keimfrei bedecken, festgebrannte Kleidung belassen.
  • Verätzungen und Augenverletzungen: sofortiges, ausgiebiges Spülen mit Wasser vom unverletzten zum verletzten Auge, Augenspülflasche nutzen, Sicherheitsdatenblatt an den Rettungsdienst mitgeben.
  • Stromunfall: Anlage zuerst spannungsfrei schalten, Betroffene nie im stromführenden Bereich berühren; nach jedem Stromunfall ärztliche Kontrolle wegen möglicher Herzrhythmusstörungen.
  • Knochen-, Gelenk- und Wirbelsäulenverletzungen: Ruhigstellung in der vorgefundenen Position, kühlen, nicht einrenken, Betroffene möglichst nicht bewegen.
  • Akute Erkrankungen: Anzeichen von Herzinfarkt, Schlaganfall (FAST-Schema), Unterzuckerung, Krampfanfall und Hitzeerkrankungen – Anhaltspunkte bietet die Karte nach DGUV Information 204-037.

5. Betriebliche Organisation

Standorte von Verbandkasten, Erste-Hilfe-Raum, Augenspüleinrichtung, Trage und AED; Kennzeichnung der Schränke – etwa mit dem Aufkleber nach DGUV Information 204-042; wer die benannten Ersthelfenden sind; Dokumentation jeder Hilfeleistung; Vorstellung beim Durchgangsarzt bei Arbeitsunfällen mit Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder erforderlicher ärztlicher Behandlung. Als Nachschlagewerke dienen die DGUV Information 204-006, die DGUV Information 204-007 und die Verhaltensregeln der DGUV Information 204-036.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Erste Hilfe setzt dort an, wo Prävention an ihre Grenze gestoßen ist. Trotzdem gilt auch hier das TOP-Prinzip – technische vor organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen –, denn die beste Erste Hilfe ist der vermiedene Notfall.

Typische Gefährdungen im Notfallgeschehen

  • Zeitverlust: Der Notruf wird zu spät oder unvollständig abgesetzt, der Rettungsdienst findet den Notfallort auf einem weitläufigen Gelände nicht.
  • Handlungsblockade: Anwesende greifen aus Unsicherheit oder Angst vor Fehlern nicht ein – die statistisch häufigste Ursache dafür, dass bei einem Kreislaufstillstand nichts geschieht.
  • Gefährdung der Helfenden: Stromschlag beim Bergen, Einatmen von Gefahrstoffen, Infektionsrisiko bei Blutkontakt, Zweitunfall durch nicht abgesicherte Unfallstelle.
  • Alleinarbeit und abgelegene Arbeitsplätze: Ein Notfall bleibt unbemerkt, weil keine Personen-Notsignal-Anlage vorhanden ist.
  • Untaugliches Material: abgelaufener Verbandkasten, leere Augenspülflasche, AED mit erschöpfter Batterie, verstellter Erste-Hilfe-Raum.

Schutzmaßnahmen nach TOP

  • Technisch: Personen-Notsignal-Anlagen bei Alleinarbeit, Notruftelefone und Not-Aus-Einrichtungen, AED an Standorten mit langer Hilfsfrist oder hoher Personenzahl, Augenspüleinrichtungen und Notduschen dort, wo mit Gefahrstoffen umgegangen wird, freie und gekennzeichnete Rettungswege, Rettungsgeräte für Höhenarbeit.
  • Organisatorisch: Alarm- und Notfallplan mit klaren Meldewegen, Ersthelfende über alle Schichten und Standorte verteilt, regelmäßige Kontrolle des Erste-Hilfe-Materials mit Prüfliste, Einweisung des Rettungsdienstes durch benannte Personen, Notfallübungen, Aushang nach DGUV Information 204-001 bzw. 204-003 an zentralen Stellen, betriebsspezifische Ergänzungen aus der Gefährdungsbeurteilung.
  • Personenbezogen: Erste-Hilfe-Ausbildung und Fortbildung der benannten Ersthelfenden, jährliche Unterweisung aller Beschäftigten, Einmalhandschuhe und Beatmungshilfe als Infektionsschutz für Helfende, Beatmungstuch im Verbandkasten.

Für besondere Tätigkeiten gelten zusätzliche Anforderungen: Bei Arbeiten in Auffanggurten ist das Hängetrauma ein eigenes Notfallbild – Hinweise dazu gibt die DGUV Information 204-011 „Erste Hilfe – Notfallsituation: Hängetrauma“. In Windenergieanlagen ist eine erweiterte Erste Hilfe erforderlich (DGUV Information 204-041), bei Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung gilt die DGUV Information 203-008.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten – unabhängig von Branche, Funktion und Beschäftigungsform. Besonders relevant ist sie bei Neueinstellungen, für Leiharbeitnehmende, Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildende sowie für Fremdfirmenpersonal, das sich auf dem Betriebsgelände bewegt.

  • Produktion, Metall, Holz und Bau: Schnitt-, Quetsch- und Amputationsverletzungen, Absturz, Augenverletzungen durch Späne.
  • Chemie, Labor, Reinigung: Verätzungen, Inhalationsunfälle, Notduschen und Sicherheitsdatenblätter als Teil der Notfallorganisation.
  • Logistik und Verkehr: Stürze, Lastunfälle, oft Alleinarbeit und wechselnde Einsatzorte.
  • Büro, Handel und Verwaltung: überwiegend internistische Notfälle wie Kreislaufstillstand, Herzinfarkt, Schlaganfall – hier zahlt sich ein AED besonders aus.
  • Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen: hohe Notfalldichte, zusätzlich Infektionsschutz.
  • Bildung und Betreuung: eigene Regelwerke, etwa die DGUV Information 202-059 „Erste Hilfe in Schulen“, die DGUV Information 202-089 „Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen“ sowie die DGUV Information 204-008 und das Plakat nach DGUV Information 204-039.

📅 Intervalle & Dokumentation

Unterweisungsintervall: Nach § 12 ArbSchG ist vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und danach regelmäßig zu unterweisen. Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt als Regelintervall mindestens einmal jährlich, bei Jugendlichen halbjährlich (§ 29 JArbSchG). Anlassbezogen ist zusätzlich zu unterweisen – nach einem Unfall oder Beinaheunfall, bei neuen Verfahren und Stoffen, bei Änderung der Notfallorganisation, nach längerer Abwesenheit sowie bei erkennbaren Verhaltensmängeln.

Ersthelfende: Die Erste-Hilfe-Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten; die Fortbildung im gleichen Umfang ist in der Regel alle zwei Jahre zu wiederholen, damit die Benennung bestehen bleibt. Wird das Intervall überschritten, ist grundsätzlich eine erneute Ausbildung erforderlich. Ausbildung und Fortbildung müssen bei einer ermächtigten Stelle erfolgen (DGUV Grundsatz 304-001); die Kosten übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger.

Dokumentation: Jede Unterweisung wird mit Datum, Inhalten, Dauer, unterweisender Person und Unterschriften der Teilnehmenden festgehalten. Die Nachweise sind so lange aufzubewahren, wie sie als Beleg dienen können – empfohlen wird mindestens die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, üblich sind mindestens zwei bis fünf Jahre; bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Biostoffen gelten längere Fristen aus GefStoffV, TRGS 555 und BioStoffV. Erste-Hilfe-Leistungen sind gesondert zu dokumentieren – im Verbandbuch oder mit dem Meldeblock nach DGUV Information 204-021; diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und datenschutzgerecht so zu verwahren, dass Unbefugte keinen Einblick erhalten. Sie sind die Grundlage, um später einen Zusammenhang zwischen Beschwerden und einem Arbeitsunfall belegen zu können.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefährdungsbeurteilung: Ist der Erste-Hilfe-Bedarf standort- und tätigkeitsbezogen ermittelt und dokumentiert (Hilfsfrist, Alleinarbeit, Gefahrstoffe, Höhenarbeit)?
  • Ersthelfende: Sind ausreichend Personen benannt (5 bzw. 10 Prozent der anwesenden Versicherten) – auch in Spät-, Nacht- und Wochenendschichten sowie bei Urlaub und Krankheit?
  • Qualifikation: Sind alle Fortbildungen aktuell (Regelintervall zwei Jahre) und bei einer ermächtigten Stelle absolviert?
  • Material: Sind Verbandkästen nach DIN 13157/13169 vollständig, unbeschädigt, innerhalb der Verfallsdaten und gekennzeichnet? Sind Augenspülung und AED einsatzbereit?
  • Erreichbarkeit: Sind Erste-Hilfe-Einrichtungen frei zugänglich, nicht zugestellt und in maximal ein bis zwei Minuten erreichbar?
  • Aushang: Hängen Erste-Hilfe-Plakat, Notrufnummern, Namen der Ersthelfenden und Betriebsarzt-Kontakt aktuell und gut sichtbar aus?
  • Meldewege: Kann der Notruf 112 von jedem Arbeitsplatz aus jederzeit abgesetzt werden? Ist die Einweisung des Rettungsdienstes geregelt?
  • Unterweisung: Sind alle Beschäftigten – einschließlich Leiharbeit, Fremdfirmen und Neueinstellungen – innerhalb der letzten zwölf Monate unterwiesen und ist das schriftlich belegt?
  • Dokumentation: Wird jede Hilfeleistung im Verbandbuch oder Meldeblock erfasst und fünf Jahre datenschutzgerecht aufbewahrt?
  • Wirksamkeit: Werden Notfallabläufe geübt und nach Vorfällen ausgewertet und angepasst?

⚠️ Häufige Fehler

1. Ersthelfende auf dem Papier, nicht im Betrieb

Die geforderte Quote wird rechnerisch erfüllt, aber die benannten Personen arbeiten alle in derselben Schicht oder an einem anderen Standort. Maßgeblich ist die Zahl der tatsächlich anwesenden Versicherten – die Planung muss Urlaub, Krankheit, Außendienst und Schichtmodelle abbilden.

2. Abgelaufene Fortbildungen

Die Zwei-Jahres-Frist läuft unbemerkt ab. Ohne Fortbildung entfällt die Grundlage der Benennung, und im Schadensfall steht die Organisationspflicht in Frage. Abhilfe schafft eine Terminüberwachung mit Vorlauf von mindestens drei Monaten.

3. Verbandkasten als Restposten

Material wird entnommen und nicht ersetzt, Verfallsdaten werden nie geprüft, der Schrank steht hinter Paletten. Eine feste Kontrollroutine mit Prüfliste und benannter Zuständigkeit verhindert das.

4. Bagatellverletzungen werden nicht dokumentiert

Ein Kratzer, der Wochen später zu einer Infektion führt, lässt sich ohne Eintrag nicht mehr als Arbeitsunfall belegen – zum Nachteil der oder des Beschäftigten. Jede Hilfeleistung gehört ins Verbandbuch oder in den Meldeblock nach DGUV Information 204-021.

5. Unterweisung ohne Betriebsbezug

Ein allgemeiner Film über Erste Hilfe ersetzt keine Unterweisung. Sie muss den konkreten Arbeitsplatz abbilden: Wo hängt der AED, wer sind die Ersthelfenden, welche Gefahrstoffe sind im Spiel, wie kommt der Rettungsdienst auf das Gelände?

6. Fremdfirmen und Leiharbeit vergessen

Wer auf dem Gelände tätig ist, muss die Notfallorganisation kennen. Für Leiharbeitnehmende trifft die Unterweisungspflicht zum Einsatzort den Entleiher; Fremdfirmen sind im Rahmen der Koordination nach § 8 ArbSchG einzuweisen.

ℹ️ Sonderfälle

Jugendliche und Auszubildende

Nach § 29 JArbSchG sind Jugendliche halbjährlich über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie das Verhalten im Notfall zu unterweisen. Fehlende Berufserfahrung erhöht das Unfallrisiko – der Notfallablauf sollte praktisch geübt werden.

Schwangere und stillende Beschäftigte

Nach MuSchG ist eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Herz-Lungen-Wiederbelebung und schweres Heben können unzumutbar sein; die Benennung als ersthelfende Person ist in diesem Zeitraum zu überprüfen.

Alleinarbeitende und abgelegene Arbeitsplätze

Hier greift die normale Rettungskette nicht, weil niemand den Notfall bemerkt. Erforderlich sind Personen-Notsignal-Anlagen, Kontrollgänge oder feste Meldeintervalle sowie eine dokumentierte Regelung, ab wann Alleinarbeit unzulässig ist.

Beschäftigte mit Vorerkrankungen und Menschen mit Behinderung

Bekannte Erkrankungen wie Diabetes, Epilepsie oder Allergien können – nur mit Einwilligung der betroffenen Person und datenschutzgerecht – in der Notfallplanung berücksichtigt werden. Für Beschäftigte mit Seh-, Hör- oder Mobilitätseinschränkung sind Alarmierung und Evakuierung gesondert zu regeln, etwa durch optische Alarme und benannte Begleitpersonen. Die arbeitsmedizinische Beratung nach ArbMedVV unterstützt dabei.

Anderssprachige Beschäftigte

Die Unterweisung muss verständlich sein. Bei Sprachbarrieren sind übersetzte Unterlagen, Piktogramme oder Dolmetschende einzusetzen – ein Aushang in deutscher Sprache allein genügt nicht.

💬 Häufige Fragen

Ist eine Erste-Hilfe-Unterweisung für alle Beschäftigten Pflicht?

Ja. § 12 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, alle Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen; das Verhalten im Notfall und die betriebliche Erste-Hilfe-Organisation gehören ausdrücklich dazu. Die Unterweisung ersetzt jedoch nicht die Ausbildung der benannten Ersthelferinnen und Ersthelfer.

Wie viele Ersthelfende braucht ein Betrieb?

Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten genügt eine ersthelfende Person. Darüber hinaus sind in Verwaltungs- und Handelsbetrieben mindestens 5 Prozent, in sonstigen Betrieben mindestens 10 Prozent der anwesenden Versicherten auszubilden. Entscheidend ist die tatsächliche Anwesenheit über alle Schichten hinweg.

Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?

Mindestens einmal jährlich, bei Jugendlichen halbjährlich (§ 29 JArbSchG). Zusätzlich anlassbezogen – nach Unfällen, bei neuen Tätigkeiten oder Arbeitsmitteln, nach Änderungen der Notfallorganisation und nach längerer Abwesenheit.

Wer trägt die Kosten der Erste-Hilfe-Ausbildung?

Die Kosten für Aus- und Fortbildung der benannten Ersthelfenden übernimmt der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt. Die Anforderungen an solche Stellen beschreibt der DGUV Grundsatz 304-001.

Müssen auch kleine Verletzungen dokumentiert werden?

Ja. Jede Erste-Hilfe-Leistung – auch eine Bagatellverletzung – ist im Verbandbuch oder mit dem Meldeblock nach DGUV Information 204-021 zu erfassen und fünf Jahre aufzubewahren. Nur so lässt sich ein späterer Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall belegen.

Haften Beschäftigte, wenn sie bei der Ersten Hilfe einen Fehler machen?

Wer Erste Hilfe leistet, steht dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Haftung für Fehler bei einer nach bestem Wissen erbrachten Hilfeleistung ist praktisch ausgeschlossen. Das Unterlassen von Hilfeleistung ist dagegen strafbar.

Ist ein Defibrillator (AED) im Betrieb vorgeschrieben?

Eine allgemeine Pflicht besteht nicht. Ob ein AED erforderlich ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung – etwa bei langen Hilfsfristen, vielen Personen am Standort oder erhöhter Gefährdung. Hinweise zu Auswahl, Einweisung und Betrieb enthält die DGUV Information 204-010.

Kann die Unterweisung online erfolgen?

Ja. Eine Unterweisung darf elektronisch durchgeführt werden, wenn die Inhalte betriebsspezifisch sind, Verständnisfragen möglich sind und der Lernerfolg überprüft und dokumentiert wird. Die praktische Erste-Hilfe-Ausbildung der benannten Ersthelfenden bleibt jedoch Präsenzsache.

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