⚖️ Rechtliche Grundlagen
- § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen: Der Arbeitgeber hat entsprechend Art der Arbeitsstätte, Tätigkeiten und Beschäftigtenzahl die Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen. Er muss Beschäftigte benennen, die diese Aufgaben übernehmen, und sicherstellen, dass Verbindung zu außerbetrieblichen Stellen – insbesondere Rettungsdienst und ärztliche Notfallversorgung – besteht. Ausdrücklich gefordert sind Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Personen in angemessenem Verhältnis zur Gefährdungslage.
- § 5 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung: Aus ihr leitet sich ab, welcher Erste-Hilfe-Bedarf konkret besteht. Ein Chemielabor, eine Baustelle und ein Verwaltungsstandort kommen hier zu unterschiedlichen Ergebnissen.
- § 12 ArbSchG – Unterweisung: Beschäftigte sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen – bei der Einstellung, bei Veränderung des Aufgabenbereichs, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien, und danach regelmäßig zu wiederholen. Das Verhalten im Notfall ist ausdrücklich Bestandteil.
- § 9 ArbSchG – besondere Gefahren: Beschäftigte müssen wissen, wie sie sich bei unmittelbarer erheblicher Gefahr verhalten und wann sie den Arbeitsplatz verlassen dürfen.
Hinzu tritt das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) als Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung: § 21 SGB VII verpflichtet die Unternehmerin oder den Unternehmer zur Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zur wirksamen Ersten Hilfe. § 15 SGB VII ist die Ermächtigungsgrundlage für die Unfallverhütungsvorschriften der Träger; auf dieser Basis regeln die Unfallversicherungsträger unter anderem Zahl und Ausbildung der Ersthelfenden. § 23 SGB VII betrifft die Aus- und Fortbildung. Die Kosten der Erste-Hilfe-Ausbildung trägt der zuständige Unfallversicherungsträger, sofern die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt; die Anforderungen an diese Stellen beschreibt der DGUV Grundsatz 304-001 „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die räumliche und sachliche Seite: Nach § 3a und Anhang Nummer 4.3 sind Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe bereitzustellen, zu kennzeichnen und in Stand zu halten; ab bestimmten Betriebsgrößen und Gefährdungen ist ein Erste-Hilfe-Raum erforderlich. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) binden Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ein, die den Arbeitgeber bei der Organisation der Ersten Hilfe beraten.
Praxisnahe Umsetzungshilfen liefern unter anderem die DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“, die DGUV Information 204-006 „Anleitung zur Ersten Hilfe“, das DGUV Information 204-007 „Handbuch zur Ersten Hilfe“ sowie der Aushang nach DGUV Information 204-001 bzw. 204-003 „Erste Hilfe“ (Plakat).
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 204-006 - "Anleitung zur Ersten Hilfe · Ausgabe 2023.01
- DGUV Information 204-007 - „Handbuch zur Ersten Hilfe · Ausgabe 2023.03
- DGUV Information 204-038 - Erste Hilfe Karte: Herz-Lungen-Wiederbelebung und Defibrillation · Ausgabe 2016.04
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.