Unterweisung Erste Hilfe – Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) im Betrieb

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UWC-Nr. 4003 9 Min Lerndauer

Ein plötzlicher Herz-Kreislauf-Stillstand kündigt sich nicht an. Er trifft Beschäftigte am Schreibtisch, in der Produktionshalle, im Lager oder auf der Baustelle – und er trifft sie unabhängig von Alter, Fitness oder Tätigkeit. Entscheidend für das Überleben ist nicht der Rettungsdienst, der im Bundesdurchschnitt mehrere Minuten bis zum Eintreffen braucht, sondern die Person, die daneben steht. Ohne Durchblutung beginnen bereits nach wenigen Minuten irreversible Schäden am Gehirn. Wer in dieser Zeitspanne mit Herzdruckmassage beginnt, hält den Kreislauf künstlich in Gang und verschafft dem professionellen Rettungsteam die Zeit, die es braucht.

Genau hier liegt das Problem vieler Betriebe: Ersthelfende sind zwar formal benannt und ausgebildet, doch die praktische Handlungssicherheit schwindet mit jedem Monat ohne Wiederholung. In der realen Notfallsituation entstehen Verzögerungen aus Unsicherheit – „Muss ich beatmen?“, „Darf ich den Defibrillator einfach nehmen?“, „Was, wenn ich etwas falsch mache?“. Jede dieser Sekunden kostet Überlebenswahrscheinlichkeit.

Diese Unterweisung schließt die Lücke zwischen Ausbildung und Ernstfall. Sie vermittelt die Handlungskette Prüfen – Rufen – Drücken als einprägsames Grundmuster, erläutert Beatmungstechniken, den Einsatz eines automatisierten externen Defibrillators (AED), das Erkennen und Behandeln eines Schocks sowie die Besonderheiten bei Kindern. Ergänzt wird sie durch die 5-W-Fragen für einen vollständigen Notruf. Ziel ist nicht theoretisches Wissen, sondern die Fähigkeit, im entscheidenden Moment ohne Zögern zu handeln – rechtssicher für den Betrieb und lebensrettend für die betroffene Person.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Verpflichtung zur Ersten Hilfe im Betrieb ergibt sich aus einem abgestuften System von Gesetz, Verordnung und Unfallversicherungsrecht. Sie ist keine freiwillige Leistung, sondern eine originäre Arbeitgeberpflicht.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

§ 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen: Der Arbeitgeber hat entsprechend Art der Arbeitsstätte, Tätigkeiten und Beschäftigtenzahl die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung erforderlich sind. Ausdrücklich benannt ist die Pflicht, Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen, und für deren Ausbildung sowie Ausrüstung zu sorgen. Zudem sind die Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen – insbesondere Rettungsdienst und ärztliche Notfallversorgung – organisatorisch sicherzustellen.

§ 12 ArbSchG – Unterweisung: Die Beschäftigten sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen, und zwar bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich sowie regelmäßig wiederkehrend. Verhaltensregeln im Notfall gehören zwingend dazu.

§ 5 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung: Aus ihr leitet sich ab, wie viele Ersthelfende erforderlich sind, welche Erste-Hilfe-Ausstattung vorzuhalten ist und ob besondere Risiken – etwa Arbeiten mit elektrischer Gefährdung, Alleinarbeit oder körperlich hoch belastende Tätigkeiten – zusätzliche Maßnahmen wie einen AED erfordern.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Der Anhang zur ArbStättV verpflichtet zur Einrichtung von Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie – abhängig von Betriebsgröße und Gefährdung – zu Erste-Hilfe-Räumen. Rettungswege, Kennzeichnung und die Erreichbarkeit der Erste-Hilfe-Einrichtungen sind ebenfalls dort geregelt.

Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)

Das SGB VII begründet die Präventionspflicht der Unternehmen und regelt zugleich den Versicherungsschutz. Wichtig für die Unterweisung: Ersthelfende stehen bei der Hilfeleistung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch betriebsfremde Personen, die im Betrieb Erste Hilfe leisten, sind erfasst. Die Kosten der Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfender trägt der zuständige Unfallversicherungsträger nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen.

Strafrechtliche Dimension

Ergänzend gilt für jede Person die allgemeine Hilfeleistungspflicht des § 323c Strafgesetzbuch (StGB) – unterlassene Hilfeleistung ist strafbewehrt. In der Unterweisung ist zugleich klarzustellen: Wer nach bestem Wissen hilft, muss keine haftungsrechtlichen Folgen fürchten; das Nichthandeln ist das eigentliche Risiko.

Fachliche Grundlagen der DGUV

Konkretisiert werden die Anforderungen unter anderem durch die DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“, das DGUV Information 204-007 „Handbuch zur Ersten Hilfe“ sowie die DGUV Information 204-006 „Anleitung zur Ersten Hilfe“. Für die Wiederbelebung selbst ist die DGUV Information 204-038 „Erste Hilfe Karte: Herz-Lungen-Wiederbelebung und Defibrillation“ die passgenaue Handreichung, für den Geräteeinsatz die DGUV Information 204-010 „Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe“. Die Dokumentation von Hilfeleistungen unterstützt die DGUV Information 204-021 „Meldeblock zur Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen“.

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Die Verantwortung für eine funktionierende Erste-Hilfe-Organisation liegt beim Arbeitgeber. Delegation an Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärztinnen und Betriebsärzte entbindet nicht von der Aufsichts- und Ergebnisverantwortung.

Ersthelfende benennen und ausbilden lassen

Nach § 10 ArbSchG sind Beschäftigte für die Erste Hilfe zu benennen. Die erforderliche Anzahl richtet sich nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl; als Orientierung gelten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben rund fünf Prozent, in sonstigen Betrieben rund zehn Prozent der anwesenden Versicherten. Entscheidend ist die tatsächliche Anwesenheit – Schicht-, Urlaubs- und Krankheitszeiten müssen in der Planung berücksichtigt sein, sonst steht der Betrieb an einem Freitagnachmittag ohne Ersthelfende da.

Gefährdungsbeurteilung erweitern

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG muss den Notfall mitdenken: Wie lange braucht der Rettungsdienst bis zum konkreten Arbeitsplatz? Gibt es Bereiche mit Alleinarbeit oder erschwerter Erreichbarkeit – Dachflächen, Silos, Außenstandorte? Bestehen tätigkeitsbedingte Risiken für einen Herz-Kreislauf-Stillstand, etwa durch elektrische Gefährdungen oder Hitzebelastung? Aus den Antworten folgt, ob ein AED, eine Rettungskette mit definierten Einweiserinnen und Einweisern oder zusätzliche Ersthelfende erforderlich sind.

Ausstattung vorhalten und prüfen

Erste-Hilfe-Material muss vollständig, unbeschadet und innerhalb der Haltbarkeit vorhanden sowie leicht erreichbar gekennzeichnet sein. Wo ein AED vorgehalten wird, sind Gerätestandort, Elektroden- und Batteriehaltbarkeit sowie die Selbsttestanzeige regelmäßig zu kontrollieren.

Unterweisen und dokumentieren

Nach § 12 ArbSchG sind alle Beschäftigten – nicht nur die Ersthelfenden – über das Verhalten im Notfall zu unterweisen: Notrufnummer, Meldeweg, Standort von Erste-Hilfe-Material und AED, Einweisung des Rettungsdienstes. Die Unterweisung ist mit Datum, Inhalt und Teilnehmenden nachweisbar zu dokumentieren; im Schadensfall ist dieser Nachweis das zentrale Entlastungsdokument gegenüber Unfallversicherungsträger und Aufsichtsbehörde.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung folgt der zeitlichen Logik des Notfalls. Jeder Abschnitt beantwortet eine Frage, die sich in genau dieser Reihenfolge stellt.

1. Prüfen – die Lage in Sekunden erfassen

Vor jeder Maßnahme steht der Eigenschutz: Straßenverkehr, freiliegende Stromleitungen, austretende Gase oder laufende Maschinen dürfen keine zweite betroffene Person erzeugen. Erst danach wird die Person angesprochen und vorsichtig an den Schultern gerüttelt. Reagiert sie nicht, wird der Kopf leicht überstreckt, das Kinn angehoben und maximal zehn Sekunden lang auf normale Atmung geachtet – sehen, hören, fühlen. Entscheidender Praxispunkt: Die sogenannte Schnappatmung – einzelne, schnappende, geräuschvolle Atemzüge in großen Abständen – ist keine normale Atmung. Sie wird von Laien regelmäßig fehlgedeutet und ist die häufigste Ursache dafür, dass mit der Wiederbelebung nicht begonnen wird. Im Zweifel gilt: Es wird reanimiert.

2. Rufen – Notruf 112 und die 5-W-Fragen

Der Notruf erfolgt sofort und parallel zum Beginn der Maßnahmen, idealerweise durch eine zweite Person; allein Handelnde nutzen die Freisprechfunktion des Mobiltelefons. Struktur gibt die Merkhilfe der 5 W:

  • Wo ist der Notfallort? Adresse, Gebäude, Halle, Stockwerk, Raum – innerbetriebliche Bezeichnungen ergänzen, nicht ersetzen.
  • Was ist geschehen? Kurz und konkret: „Person bewusstlos, keine normale Atmung“.
  • Wie viele Betroffene sind es?
  • Welche Verletzungen oder Krankheitszeichen liegen vor?
  • Warten auf Rückfragen – die Leitstelle beendet das Gespräch, nicht die anrufende Person. Sie leitet zudem telefonisch zur Reanimation an.

Ergänzend gehört zur Unterweisung, dass parallel die innerbetriebliche Meldekette ausgelöst wird: Ersthelfende, AED holen lassen, Einweisung des Rettungsdienstes an der Werkseinfahrt organisieren.

3. Drücken – Herzdruckmassage als wichtigste Maßnahme

Die betroffene Person liegt flach auf hartem Untergrund, der Brustkorb wird freigemacht. Der Druckpunkt liegt in der Mitte des Brustkorbs auf dem unteren Brustbeindrittel. Ein Handballen wird aufgesetzt, die zweite Hand darüber verschränkt, die Arme bleiben gestreckt, die Schultern senkrecht über dem Druckpunkt. Gedrückt wird 5 bis 6 cm tief mit einer Frequenz von 100 bis 120 Kompressionen pro Minute; nach jeder Kompression wird der Brustkorb vollständig entlastet, ohne den Kontakt zu verlieren. Unterbrechungen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Nach etwa zwei Minuten wird – sofern möglich – gewechselt, da die Druckqualität durch Ermüdung messbar nachlässt.

4. Beatmung – Ablauf 30:2

Wer geschult ist und sich sicher fühlt, kombiniert 30 Kompressionen mit 2 Beatmungen. Bei der Mund-zu-Mund-Beatmung wird der Kopf überstreckt, die Nase verschlossen und jeweils etwa eine Sekunde lang so viel Luft eingeblasen, dass sich der Brustkorb sichtbar hebt. Alternativ ist die Mund-zu-Nase-Beatmung möglich. Klare Botschaft für die Unterweisung: Wer nicht beatmen kann oder will, drückt durchgehend weiter. Eine reine Herzdruckmassage ist ungleich wirksamer als gar keine Maßnahme – die Angst vor der Beatmung darf niemanden vom Handeln abhalten.

5. Defibrillation mit dem AED

Sobald ein automatisierter externer Defibrillator verfügbar ist, wird er eingeschaltet und seinen Sprachanweisungen wird gefolgt. Die Elektroden werden auf den entkleideten, trockenen Brustkorb geklebt – rechts unterhalb des Schlüsselbeins und links seitlich unterhalb der Achsel. Während der Analyse und der Schockabgabe darf die Person nicht berührt werden; unmittelbar danach wird sofort mit der Herzdruckmassage fortgefahren. Das Gerät analysiert selbstständig und gibt einen Schock nur frei, wenn der Rhythmus es erfordert – eine Fehlanwendung zulasten der betroffenen Person ist praktisch ausgeschlossen. Hinweise zu Wasser, Metalluntergrund, Schrittmachern und Medikamentenpflastern gehören in die Unterweisung. Grundlage sind die DGUV Information 204-010 und die DGUV Information 204-038.

6. Schock erkennen und behandeln

Ein Schock ist ein lebensbedrohliches Missverhältnis zwischen Kreislaufvolumen und Gefäßsystem – typisch nach starken Blutungen, schweren Verletzungen, Verbrennungen oder allergischen Reaktionen. Anzeichen sind blasse, kaltschweißige Haut, Frieren und Unruhe, schneller flacher Puls sowie zunehmende Eintrübung. Maßnahmen: Blutung stillen, flach lagern und die Beine erhöhen (nicht bei Atemnot, Kopf- oder Brustkorbverletzung), Wärmeerhalt, konsequente Betreuung und Beruhigung, engmaschige Kontrolle von Bewusstsein und Atmung. Verschlechtert sich der Zustand bis zur Bewusstlosigkeit ohne normale Atmung, beginnt die Wiederbelebung.

7. Besonderheiten bei Kindern

Bei Kindern ist der Herz-Kreislauf-Stillstand meist Folge eines Sauerstoffmangels, nicht eines primären Herzproblems. Deshalb wird mit fünf initialen Beatmungen begonnen, danach folgt der Wechsel 30:2. Die Drucktiefe beträgt etwa ein Drittel des Brustkorbdurchmessers; bei Säuglingen wird mit zwei Fingern, bei größeren Kindern mit einem oder beiden Handballen gedrückt. Ein AED darf auch bei Kindern eingesetzt werden – vorzugsweise mit Kinderelektroden oder Kindermodus, notfalls jedoch auch mit der Erwachsenenkonfiguration. Für Einrichtungen mit Kinderbetreuung sind die DGUV Information 204-008, die DGUV Information 204-039 sowie die DGUV Information 202-089 und für Schulen die DGUV Information 202-059 einschlägig.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG betrachtet bei diesem Thema zwei Ebenen: die Gefährdung der betroffenen Person durch eine ausbleibende oder verzögerte Hilfeleistung und die Gefährdung der helfenden Person selbst.

Typische Gefährdungen

  • Zeitverlust durch Unsicherheit: Nicht erkannte Schnappatmung, Zögern vor dem AED-Einsatz, Angst vor Fehlern oder rechtlichen Folgen.
  • Organisatorische Lücken: Ersthelfende in Urlaub oder Schicht nicht anwesend, AED-Standort unbekannt, Rettungsdienst findet die Zufahrt nicht.
  • Eigengefährdung der Helfenden: Stromführende Anlagen, Gefahrstoffe, laufende Maschinen, Verkehr, Infektionsrisiken.
  • Materialmängel: Abgelaufene AED-Elektroden, leere Batterie, unvollständiger Verbandkasten.

Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Technisch: Beschaffung und gut sichtbare, zentral erreichbare Platzierung eines AED mit Wandhalterung und Kennzeichnung; ausreichende Zahl geprüfter Verbandkästen; Beatmungshilfen und Einmalhandschuhe als Infektionsschutz; Notfallmeldeeinrichtungen und Personen-Notsignal-Anlagen an Arbeitsplätzen mit Alleinarbeit; funktionierende Kommunikationsmittel in abgelegenen Bereichen.

Organisatorisch: Schriftlicher Notfall- und Alarmplan mit klarer Rollenverteilung – wer ruft an, wer holt den AED, wer weist ein; anwesenheitsbezogene Ersthelfenden-Planung über alle Schichten; regelmäßige Prüfung und Dokumentation der Ausstattung; Aushang der DGUV Information 204-001 „Erste Hilfe“ (Plakat) an zentraler Stelle; Dokumentation jeder Hilfeleistung im Verbandbuch beziehungsweise mit der DGUV Information 204-021; regelmäßige Notfallübungen mit realistischem Szenario.

Personenbezogen: Erste-Hilfe-Ausbildung und turnusmäßige Fortbildung der benannten Ersthelfenden; jährliche Unterweisung aller Beschäftigten zum Notfallverhalten; praktisches Training an der Übungspuppe, damit Drucktiefe und Frequenz körperlich erfahrbar werden; psychische Nachsorge für Helfende nach belastenden Einsätzen – ein oft übersehener, aber wesentlicher Baustein.

Wichtig ist die richtige Reihenfolge: Ein AED ersetzt keine Organisation, und keine Organisation ersetzt Menschen, die im Ernstfall wissen, was zu tun ist.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung ist branchenunabhängig relevant – ein Herz-Kreislauf-Stillstand kennt keine Betriebsart. Besondere Bedeutung hat sie dort, wo Risiko oder Rettungszeit erhöht sind:

  • Produktion, Metall- und Elektrobranche: elektrische Gefährdungen, Maschinen, große Betriebsflächen mit langen Wegen.
  • Bau und Handwerk: wechselnde Einsatzorte, erschwerte Zufahrten, Absturz- und Verschüttungsrisiken, Hängetrauma (vgl. DGUV Information 204-011).
  • Logistik und Transport: Alleinarbeit, Nachtschicht, weitläufige Lager.
  • Büro und Verwaltung: unterschätzt – hier ereignen sich Kollapsereignisse ebenso, bei oft geringerer Handlungsroutine.
  • Bildung und Kinderbetreuung: Schulen und Kitas benötigen zusätzlich die kindspezifischen Abläufe.
  • Handel, Gastronomie, Pflege und Publikumsverkehr: Hilfeleistung auch gegenüber Kundschaft, Gästen und Besuchenden.

Adressiert werden Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, benannte Ersthelfende sowie alle übrigen Beschäftigten in der jährlichen Grundunterweisung.

📅 Intervalle & Dokumentation

Unterweisung aller Beschäftigten: Nach § 12 ArbSchG erfolgt sie bei Einstellung, bei Veränderung des Aufgabenbereichs, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Verfahren sowie regelmäßig wiederkehrend. Als Regelintervall hat sich mindestens einmal jährlich etabliert; für Jugendliche schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eine halbjährliche Unterweisung vor. Anlassbezogen ist zusätzlich zu unterweisen – etwa nach der Anschaffung eines AED, nach Umzug in ein neues Gebäude, nach Änderung der Meldewege oder nach einem tatsächlichen Notfall.

Ersthelfende: Die Erste-Hilfe-Ausbildung wird durch regelmäßige Fortbildung aufgefrischt; üblich und von den Unfallversicherungsträgern getragen ist ein Zwei-Jahres-Turnus. Wird die Frist überschritten, ist in der Regel eine erneute Ausbildung erforderlich. Die betriebliche Unterweisung ersetzt diese Ausbildung nicht, sondern hält das Wissen zwischen den Terminen wach.

Dokumentation: Zu jeder Unterweisung sind Datum, Inhalte, Dauer, unterweisende Person und Teilnehmende mit Unterschrift oder gleichwertigem elektronischem Nachweis festzuhalten. Empfohlen wird eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren; bei Bezug zu Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen gelten längere Fristen nach GefStoffV beziehungsweise BioStoffV. Jede Erste-Hilfe-Leistung – auch die vermeintlich geringfügige – ist im Verbandbuch oder mit der DGUV Information 204-021 zu dokumentieren und fünf Jahre vertraulich aufzubewahren. Dieser Eintrag ist später oft der einzige Beleg dafür, dass ein Gesundheitsschaden auf einen Arbeitsunfall zurückgeht.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Ersthelfenden-Quote geprüft: Ist die erforderliche Anzahl ausgebildeter Ersthelfender in jeder Schicht und auch in Urlaubszeiten tatsächlich anwesend?
  • Fortbildungstermine überwacht: Liegt für jede ersthelfende Person eine gültige, nicht abgelaufene Fortbildung vor (Regelturnus zwei Jahre)?
  • Notruf-Ablauf bekannt: Kennen alle Beschäftigten die 112, die vollständige Notfalladresse des Standorts und die 5-W-Fragen?
  • AED einsatzbereit: Ist der Standort allen bekannt und gekennzeichnet, zeigt die Statusanzeige Betriebsbereitschaft, sind Elektroden und Batterie innerhalb der Haltbarkeit?
  • Praxisteil durchgeführt: Wurden Drucktiefe (5–6 cm) und Frequenz (100–120/min) an einer Übungspuppe tatsächlich geübt, nicht nur besprochen?
  • Schnappatmung thematisiert: Wurde ausdrücklich vermittelt, dass Schnappatmung keine normale Atmung ist und Reanimation auslöst?
  • Kindernotfall behandelt: Sind – sofern relevant – fünf initiale Beatmungen und die angepasste Drucktiefe geschult?
  • Erste-Hilfe-Material vollständig: Verbandkästen bestückt, Haltbarkeiten geprüft, Standorte gekennzeichnet und frei zugänglich?
  • Rettungsdienst-Einweisung geregelt: Ist festgelegt, wer den Rettungsdienst an der Zufahrt abholt und zum Einsatzort führt?
  • Dokumentation vollständig: Unterweisungsnachweis mit Datum, Inhalt und Unterschriften abgelegt, Verbandbuch geführt und vertraulich aufbewahrt?

⚠️ Häufige Fehler

1. Nur Ersthelfende werden unterwiesen

Ein verbreiteter Irrtum: Die Erste-Hilfe-Ausbildung der benannten Personen wird als Erfüllung der Unterweisungspflicht verstanden. § 12 ArbSchG verlangt jedoch, alle Beschäftigten über das Verhalten im Notfall zu unterweisen – Meldeweg, Notrufnummer, Standort von Material und AED. Im Ernstfall ist die anwesende Person entscheidend, nicht die formal benannte.

2. Reanimation wird nicht begonnen, weil Schnappatmung als Atmung gedeutet wird

Dies ist die folgenschwerste Fehleinschätzung überhaupt. Schnappatmung tritt in den ersten Minuten eines Herz-Kreislauf-Stillstands häufig auf und wirkt beruhigend auf Beobachtende. Ohne ausdrückliche Schulung dieses Punktes bleibt lebensrettende Zeit ungenutzt. Merksatz für die Unterweisung: keine normale Atmung – im Zweifel drücken.

3. Der AED wird angeschafft, aber nicht in die Unterweisung integriert

Ein Gerät im Flur schafft keine Handlungssicherheit. Wenn niemand weiß, wo es hängt, wie es geöffnet wird und dass es selbstständig analysiert, bleibt es ungenutzt. Ebenso häufig: Elektroden oder Batterie sind abgelaufen, weil keine Prüfroutine hinterlegt wurde.

4. Reine Theorie ohne praktische Übung

Drucktiefe und Frequenz lassen sich nicht durch Zuhören erlernen. Wer nie an einer Übungspuppe gedrückt hat, unterschätzt den erforderlichen Kraftaufwand erheblich und drückt im Ernstfall zu flach – die Maßnahme bleibt wirkungslos. Ein praktischer Anteil gehört in jede Wiederholung.

5. Angst vor Haftung wird nicht ausgeräumt

Viele Beschäftigte zögern aus Sorge, durch die Herzdruckmassage Rippen zu brechen oder „etwas falsch zu machen“. Die Unterweisung muss klarstellen: Rippenbrüche sind eine hinzunehmende Begleiterscheinung wirksamer Reanimation, Ersthelfende stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, und rechtlich relevant ist das Unterlassen (§ 323c StGB), nicht der gutgläubige Versuch.

6. Erste-Hilfe-Leistungen werden nicht dokumentiert

Kleinere Vorfälle werden häufig gar nicht erfasst. Zeigt sich später ein Gesundheitsschaden, fehlt der Nachweis des Zusammenhangs mit der betrieblichen Tätigkeit – zum Nachteil der betroffenen Person und des Betriebs.

ℹ️ Sonderfälle

Alleinarbeitsplätze

Wo Beschäftigte allein arbeiten, greift die Rettungskette nicht automatisch. Erforderlich sind technische Lösungen wie Personen-Notsignal-Anlagen, Totmanneinrichtungen oder verbindliche Meldeintervalle. Die Gefährdungsbeurteilung muss ausdrücklich prüfen, ob Alleinarbeit bei erhöhter Gefährdung überhaupt zulässig ist.

Kinder und Jugendliche

In Kindertageseinrichtungen, Schulen und Ausbildungsbetrieben sind die kindspezifischen Abläufe zu schulen: fünf initiale Beatmungen, angepasste Drucktiefe von etwa einem Drittel des Brustkorbdurchmessers, AED-Einsatz mit Kinderelektroden. Fachliche Grundlagen bieten die DGUV Information 204-008, die DGUV Information 204-039, die DGUV Information 202-089 und die DGUV Information 202-059. Für jugendliche Beschäftigte gilt zusätzlich das halbjährliche Unterweisungsintervall nach JArbSchG.

Schwangere und stillende Beschäftigte

Bei Schwangeren wird die Reanimation grundsätzlich unverändert durchgeführt; hilfreich ist eine leichte Seitenlagerung des Beckens nach links, um die Vena cava zu entlasten. Für die Beschäftigung selbst gelten die Schutzvorgaben des Mutterschutzgesetzes (MuSchG); die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung ist verpflichtend.

Beschäftigte mit Behinderung oder Sprachbarriere

Unterweisungsinhalte müssen verstanden werden. Erforderlich sind bei Bedarf mehrsprachige Materialien, Piktogramme, Gebärdensprachdolmetschung oder barrierefreie Formate. Bei der Ersthelfenden-Auswahl ist zu berücksichtigen, ob eine Person die Herzdruckmassage körperlich leisten kann.

Besondere Arbeitsumgebungen

Bei Höhenarbeit ist das Hängetrauma ein eigenständiges Notfallbild mit spezifischen Rettungsanforderungen (DGUV Information 204-011); für Windenergieanlagen greift die DGUV Information 204-041 zur erweiterten Ersten Hilfe. In beiden Fällen ist die Rettung aus der Höhe vorab zu planen – ohne technische Rettung nützt die beste HLW-Schulung nichts.

💬 Häufige Fragen

Muss jeder Beschäftigte zur Herz-Lungen-Wiederbelebung unterwiesen werden?

Ja. Nach § 12 ArbSchG sind alle Beschäftigten über das Verhalten in Notfällen zu unterweisen – dazu gehören Notruf, Meldeweg, Standort von Erste-Hilfe-Material und AED sowie die Grundzüge der Wiederbelebung. Die weitergehende Erste-Hilfe-Ausbildung betrifft nur die benannten Ersthelfenden, ersetzt die allgemeine Unterweisung aber nicht.

Wie viele Ersthelfende benötigt ein Betrieb?

Die Anzahl richtet sich nach Betriebsart und Zahl der anwesenden Versicherten. Als Orientierung gelten rund fünf Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und rund zehn Prozent in sonstigen Betrieben. Maßgeblich ist die tatsächliche Anwesenheit – Schichtbetrieb, Urlaub und Krankheit sind einzuplanen.

Wie tief und wie schnell wird bei der Herzdruckmassage gedrückt?

Bei Erwachsenen 5 bis 6 cm tief mit einer Frequenz von 100 bis 120 Kompressionen pro Minute, Druckpunkt in der Mitte des Brustkorbs. Nach jeder Kompression wird der Brustkorb vollständig entlastet. Unterbrechungen sind so kurz wie möglich zu halten.

Muss ich beatmen, wenn ich das nicht möchte?

Nein. Wer nicht beatmen kann oder will, führt eine durchgehende Herzdruckmassage ohne Unterbrechung durch. Das ist deutlich wirksamer als gar keine Maßnahme. Geschulte Helfende arbeiten im Wechsel 30 Kompressionen zu 2 Beatmungen.

Darf ein Laie einen Defibrillator verwenden?

Ja. Ein automatisierter externer Defibrillator (AED) ist für Laien konzipiert: Er führt per Sprachanweisung durch den Ablauf, analysiert den Herzrhythmus selbstständig und gibt einen Schock nur frei, wenn dieser medizinisch angezeigt ist. Hinweise zur betrieblichen Einführung enthält die DGUV Information 204-010 „Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe“.

Was ist bei Kindern anders?

Da ein Herz-Kreislauf-Stillstand bei Kindern meist durch Sauerstoffmangel entsteht, wird mit fünf initialen Beatmungen begonnen, danach folgt der Rhythmus 30:2. Die Drucktiefe beträgt etwa ein Drittel des Brustkorbdurchmessers; bei Säuglingen wird mit zwei Fingern gedrückt. Ein AED darf auch bei Kindern eingesetzt werden, vorzugsweise mit Kinderelektroden.

Welche Angaben gehören in den Notruf?

Die 5 W: Wo ist der Notfallort, Was ist geschehen, Wie viele Betroffene, Welche Verletzungen oder Krankheitszeichen – und Warten auf Rückfragen. Das Gespräch beendet immer die Leitstelle, die zudem telefonisch zur Reanimation anleitet.

Wie oft muss die Unterweisung wiederholt und wie lange dokumentiert werden?

Die Unterweisung erfolgt mindestens jährlich, bei Jugendlichen halbjährlich (JArbSchG), zusätzlich anlassbezogen bei Änderungen. Die Nachweise sollten mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden; Eintragungen über Erste-Hilfe-Leistungen sind fünf Jahre vertraulich aufzubewahren.

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