⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§ 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen: Der Arbeitgeber hat entsprechend Art der Arbeitsstätte, Tätigkeiten und Beschäftigtenzahl die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung erforderlich sind. Ausdrücklich benannt ist die Pflicht, Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen, und für deren Ausbildung sowie Ausrüstung zu sorgen. Zudem sind die Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen – insbesondere Rettungsdienst und ärztliche Notfallversorgung – organisatorisch sicherzustellen.
§ 12 ArbSchG – Unterweisung: Die Beschäftigten sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen, und zwar bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich sowie regelmäßig wiederkehrend. Verhaltensregeln im Notfall gehören zwingend dazu.
§ 5 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung: Aus ihr leitet sich ab, wie viele Ersthelfende erforderlich sind, welche Erste-Hilfe-Ausstattung vorzuhalten ist und ob besondere Risiken – etwa Arbeiten mit elektrischer Gefährdung, Alleinarbeit oder körperlich hoch belastende Tätigkeiten – zusätzliche Maßnahmen wie einen AED erfordern.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Der Anhang zur ArbStättV verpflichtet zur Einrichtung von Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie – abhängig von Betriebsgröße und Gefährdung – zu Erste-Hilfe-Räumen. Rettungswege, Kennzeichnung und die Erreichbarkeit der Erste-Hilfe-Einrichtungen sind ebenfalls dort geregelt.
Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
Das SGB VII begründet die Präventionspflicht der Unternehmen und regelt zugleich den Versicherungsschutz. Wichtig für die Unterweisung: Ersthelfende stehen bei der Hilfeleistung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch betriebsfremde Personen, die im Betrieb Erste Hilfe leisten, sind erfasst. Die Kosten der Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfender trägt der zuständige Unfallversicherungsträger nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen.
Strafrechtliche Dimension
Ergänzend gilt für jede Person die allgemeine Hilfeleistungspflicht des § 323c Strafgesetzbuch (StGB) – unterlassene Hilfeleistung ist strafbewehrt. In der Unterweisung ist zugleich klarzustellen: Wer nach bestem Wissen hilft, muss keine haftungsrechtlichen Folgen fürchten; das Nichthandeln ist das eigentliche Risiko.
Fachliche Grundlagen der DGUV
Konkretisiert werden die Anforderungen unter anderem durch die DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“, das DGUV Information 204-007 „Handbuch zur Ersten Hilfe“ sowie die DGUV Information 204-006 „Anleitung zur Ersten Hilfe“. Für die Wiederbelebung selbst ist die DGUV Information 204-038 „Erste Hilfe Karte: Herz-Lungen-Wiederbelebung und Defibrillation“ die passgenaue Handreichung, für den Geräteeinsatz die DGUV Information 204-010 „Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe“. Die Dokumentation von Hilfeleistungen unterstützt die DGUV Information 204-021 „Meldeblock zur Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen“.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 204-006 - "Anleitung zur Ersten Hilfe · Ausgabe 2023.01
- DGUV Information 204-007 - „Handbuch zur Ersten Hilfe · Ausgabe 2023.03
- DGUV Information 204-038 - Erste Hilfe Karte: Herz-Lungen-Wiederbelebung und Defibrillation · Ausgabe 2016.04
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.