Häufige Fragen zur Unterweisung „Einfache Sprache – Erstunterweisung“
Frage 1: Muss ich für jeden Mitarbeiter eine eigene Version in seiner Muttersprache erstellen?
Nein. Die DGUV fordert eine verständliche Form, nicht zwingend die Muttersprache. Eine klar strukturierte Version in einfacher deutscher Sprache plus Piktogramme erfüllt die Pflicht.
Frage 2: Was passiert, wenn ein Mitarbeiter die Unterweisung nicht versteht?
Dann ist die Unterweisung nach DGUV 1 §25 als nicht wirksam anzusehen. Der Arbeitgeber muss Ersatzmaßnahmen (z. B. Dolmetscher, visuelle Schulung) ergreifen und erneut dokumentieren.
Frage 3: Darf ich die Unterweisung digital durchführen?
Ja, wenn die Software die Verständniskontrolle (z. B. Quiz) und die elektronische Signatur sicherstellt. Die DGUV akzeptiert Online-Nachweise seit 2018.
Frage 4: Wie oft muss ich die Inhalte aktualisieren?
Mindestens jährlich oder bei Änderung von Arbeitsabläufen. Neue Gefahrstoffe oder Maschinen erfordern sofortige Nachunterweisung.
Frage 5: Kann ich die Dokumentation digital speichern?
Ja, elektronische Speicherung ist erlaubt, wenn sie rückverfolgbar und manipulationssicher ist (DGUV 1 §26).
Frage 6: Welche Bußgelder drohen bei fehlender Unterweisung?
ArbSchG §23: bis zu 30.000 Euro für Verstoß gegen §12; bei Verletzung der Gefährdungsbeurteilung bis zu 10.000 Euro.
Frage 7: Muss ich die Unterweisung auch für Aushilfs- und Saisonkräfte machen?
Ja, unabhängig von Vertragslaufzeit und Stundenanzahl. Der erste Arbeitstag zählt.