DGUV Vorschrift 70 UVV Fahrzeuge – Kapitel IV: Betrieb (barrierefrei)

Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat

UWC-Nr. 7031 40 Min Lerndauer

Die sichere Führung von Fahrzeugen im gewerblichen Einsatz ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes und unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben. Die DGUV Vorschrift 70 (UVV Fahrzeuge) regelt in ihrem Kapitel IV den Betrieb von Fahrzeugen und legt fest, welche Pflichten Unternehmer, Führungskräfte und Versicherte einhalten müssen, um Unfälle zu vermeiden und den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Besonders wichtig ist dabei die Barrierefreiheit der Unterweisung, damit alle Mitarbeitenden – unabhängig von körperlichen oder sensorischen Einschränkungen – die relevanten Sicherheitsinformationen verstehen und umsetzen können. In der Praxis zeigt sich, dass Unfälle beim Betrieb von Fahrzeugen häufig auf fehlende Kenntnisse über Lastsicherheit, Bremswege, Sichtverhältnisse oder das Verhalten bei Rückwärtsfahrten zurückzuführen sind. Eine gezielte, barrierefreie Unterweisung schließt diese Wissenslücken, erhöht die Akzeptanz von Sicherheitsmaßnahmen und unterstützt die Erfüllung der Unterweisungspflicht nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung. Ziel dieses Lernangebots ist es, Personalverantwortlichen und Sicherheitsbeauftragten ein praxisnahes, rechtssicheres und inklusives Schulungsinstrument an die Hand zu geben, das sowohl die gesetzlichen Anforderungen erfüllt als auch die individuelle Lernfähigkeit aller Teilnehmenden berücksichtigt.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Unterweisung zum Betrieb von Fahrzeugen bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Insbesondere § 12 ArbSchG schreibt vor, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten vor Beginn ihrer Tätigkeit sowie bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen ausreichend zu unterweisen hat. Diese Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form erfolgen und dokumentiert werden. Ergänzend dazu regelt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in § 8 die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung von Schutzmaßnahmen für Arbeitsmittel, zu denen auch Fahrzeuge zählen. Die konkreten Vorgaben zum Betrieb von Fahrzeugen finden sich in der DGUV Vorschrift 70 (früher BGV D29), Kapitel IV „Betrieb“. Dort werden unter anderem die Anforderungen an die Führerlaubnis (§ 13 DGUV V70), die Pflicht zur Durchführung von Kontrollen vor Fahrtantritt (§ 14), das Verhalten beim An- und Abkuppeln (§ 15) sowie die Vorgaben zum Rangieren und Rückwärtsfahren (§ 16) festgelegt. Zusätzlich gelten die DGUV Regel 100-001 („Grundsätze der Prävention“) und die DGUV Regel 100-500 („Fahrzeuge im Betrieb“), die die Umsetzung der Vorschrift konkretisieren. Für barrierefreie Unterweisungen kommt zudem das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in Verbindung mit der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) zum Tragen, welche sicherstellt, dass digitale Lerninhalte für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Alle genannten Normen sind verbindlich und müssen bei der Planung und Durchführung der Unterweisung berücksichtigt werden.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt gemäß § 12 ArbSchG und § 8 BetrSichV die Hauptverantwortung für die sichere Fahrzeugnutzung im Betrieb. Dazu gehört zunächst die Erstellung einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung, die alle mit dem Fahrzeugbetrieb verbundenen Gefährdungen identifiziert – von mechanischen Risiken über Lastsicherheit bis hin zu ergonomischen Belastungen beim Ein- und Aussteigen. Auf Basis dieser Beurteilung sind geeignete Schutzmaßnahmen zu definieren, umzusetzen und regelmäßig zu prüfen. Eine zentrale Pflicht ist die Durchführung von Unterweisungen vor der ersten Nutzung eines Fahrzeugs, bei Wechsel des Fahrzeugtyps, nach Unfällen oder nahe Unfällen sowie mindestens einmal jährlich. Die Unterweisung muss sowohl theoretische als auch praktische Inhalte enthalten und an die individuellen Voraussetzungen der Teilnehmenden angepasst sein – hier kommt die Barrierefreiheit ins Spiel: Unterlagen müssen beispielsweise in einfacher Sprache, mit Audiodeskriptionen oder als gebärdensprachliche Videos bereitgestellt werden. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Unterweisung zu dokumentieren. Die Dokumentation muss Ort, Datum, Inhalt, Namen der Unterweisenden und der Unterwiesenen sowie die Unterschrift der Teilnehmenden enthalten. Aufbewahrungspflichtig sind diese Unterlagen gemäß § 6 ArbSchG für mindestens fünf Jahre. Auch die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), die regelmäßige Prüfung der Fahrzeuge nach DGUV Vorschrift 70 Kapitel III und die Sicherstellung, dass nur entsprechend geschulte und befähigte Personen Fahrzeuge führen dürfen, gehören zu den Pflichten des Arbeitgebers. Schließlich muss er sicherstellen, dass Weisungen zum Betrieb (z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, Fahrwege, Parkvorgänge) sichtbar ausgehangen und im Arbeitsalltag gelebt werden.

📘 Inhalte der Unterweisung

Der Kern der barrierefreien Unterweisung basiert auf Kapitel IV der DGUV Vorschrift 70 und vermittelt praxisnahe Kenntnisse für den sicheren Betrieb von Fahrzeugen im gewerblichen Einsatz. Zu den wichtigsten Unterthemen gehören:

  • Fahrzeugkontrolle vor Fahrtantritt: Überprüfung von Bremsen, Lenkung, Beleuchtung, Reifenstand, Spiegeln und Sicherheitsvorrichtungen gemäß § 14 DGUV V70.
  • Lasten sichern und transportieren: Richtige Verwendung von Spanngurten, Antirutschmatten und Lastenverteilung nach DIN EN 12195-1 sowie Berücksichtigung des Schwerpunktes.
  • Verhalten beim Anfahren, Bremsen und Rangieren: Sicherheitsabstand, Blickrichtung, Verwendung von Spiegeln und éventuelle Nutzung eines Beifahrers als Beobachter (§ 15 DGUV V70).
  • Rückwärtsfahren und Einparken: Pflicht zum Einsatz eines rückwärtsfahrenden Beobachters oder einer Rückfahrkamera, wenn die Sicht nach hinten eingeschränkt ist (§ 16 DGUV V70).
  • Besondere Gefahrensituationen: Fahrt auf unebenem Gelände, Steigungen, Kreuzungen und engen Durchfahrten; Umgang mit Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern.
  • Notfallverhalten: Richtiges Handeln bei Fahrzeugpanne, Brand, Auslauf von Betriebsstoffen oder Unfall – einschließlich der Nutzung von Feuerlöschern und Erste-Hilfe-Maßnahmen gemäß DGUV Regel 112-190.
  • Ergonomie und Belastungen: Richtige Sitzposition, Einstiegshilfen, Vermeidung von Zwangshaltungen und Belastungen der Wirbelsäule bei langem Fahren.

Jedes Unterthema wird mit praxisnahen Beispielen veranschaulicht: So wird beispielsweise gezeigt, wie ein Gabelstaplerfahrer beim Beladen eines LKWs die Last gleichmäßig auf die Gabeln verteilt, um ein Kippen zu vermeiden, oder wie ein Fuhrparkleiter bei winterlichen Bedingungen die Bremswege anpasst und Streumittel einsetzt. Die Unterweisung nutzt multimediale Elemente: Erklärvideos mit Untertiteln und Gebärdensprache, interaktive Checks mit sofortigem Feedback und Texte in Leichter Sprache, um den unterschiedlichen Lernbedürfnissen gerecht zu werden. Abschließend wird ein Verständnistest durchgeführt, der sowohl Multiple-Choice-Fragen als auch praktische Szenarien umfasst, um die Anwendung des Gelernten im Arbeitsalltag zu sichern.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Beim Betrieb von Fahrzeugen im gewerblichen Bereich entstehen vielfältige Gefährdungen, die systematisch nach dem TOP-Prinzip (Technisch – Organisatorisch – Persönlich) zu bewerten und zu bekämpfen sind. Zu den häufigsten technischen Gefährdungen gehören defekte Bremsen, abgefahrene Reifen, fehlende oder falsch eingestellte Spiegel sowie ungesicherte Lasten, die beim Bremsen oder Ausweichen zur Projektilgefahr werden können. Organisatorisch gefährdend wirken unklare Fahrwege, fehlende Verkehrsregelungen auf dem Betriebsgelände, unzureichende Beleuchtung von Hallen und das Fehlen von Sonderzeichen für Rückwärtsfahrten. Persönlich entstehen Risiken durch Unaufmerksamkeit, Müdigkeit, fehlende Qualifikation oder den Einfluss von Alkohol und Medikamenten. Zusätzlich können spezielle Personengruppen – etwa Mitarbeitende mit Seh- oder Hörbehinderung – bei fehlender Barrierefreiheit stärker gefährdet sein.

Schutzmaßnahmen folgen dem TOP-Prinzip:

  • Technisch: Regelmäßige Hauptuntersuchungen nach StVZO und DGUV Vorschrift 70 Kapitel III, Einbau von Rückfahrwarngeräten, Kamera-Systemen und Abstandswarnern, Verwendung von Lastensicherungsmitteln mit Prüfkennzeichnung sowie Bereitstellung von stehenden und fahrbaren Unterstellplätzen mit ausreichendem Wendekreis.
  • Organisatorisch: Erstellung von Betriebsanweisungen für Fahrzeugbetrieb, Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen und Vorfahrtsregeln auf dem Gelände, Einführung eines Fahrtenbuchs zur Nachverfolgung von Kontrollen und Schulungen, Trennung von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr mittels Markierungen und Barrieren sowie Bereitstellung von festen Ansprechpunkten für Beobachter beim Rangieren.
  • Persönlich: Durchführung regelmäßiger, barrierefreier Unterweisungen nach Kapitel IV DGUV V70, Überprüfung der Fahrerlaubnis und Eignung (z. B. durch Sehtest und Reaktionstest), Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung wie Sicherheitsschuhen und hochreflektierender Westen sowie Förderung eines offenen Fehlerkulturs, damit Near-Misses gemeldet werden können.

Durch die konsequente Anwendung des TOP-Prinzips lassen sich Unfälle beim Fahrzeugbetrieb deutlich reduzieren und die Rechtssicherheit des Unternehmens erhöhen.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Unternehmen, in denen Fahrzeuge im gewerblichen Einsatz geführt werden – unabhängig von Größe oder Rechtsform. Besonders relevante Branchen sind:

  • Logistik und Spedition: Lagerhubwagen, Gabelstapler, Zugmaschinen und LKW werden täglich für Umschlag, Lagerung und Transport eingesetzt.
  • Produktion und Fertigung: Innenverkehr mit Förderwagen, Schleppern und Montagefahrzeugen in Werkshallen.
  • Handel und Großhandel: Kommissionierfahrzeuge, Palettenhubwagen und Elektrokarren in Warenhäusern und Vertriebszentren.
  • Bau und Baugewerbe: Bagger, Radlader, Dumper und Spezialfahrzeuge auf Baustellen, wobei oft wechselnde Untergründe und Wetterbedingungen zusätzliche Gefährdungen mit sich bringen.
  • Kommunale Dienstleistungen: Müllfahrzeuge, Straßenreinigungs- und Winterdienstfahrzeuge, die im öffentlichen Raum unterwegs sind und besondere Aufmerksamkeit auf Fußgänger und Radler erfordern.
  • Landwirtschaft und Forstwirtschaft: Traktoren, Forstwagen und Erntehelfer, die häufig auf unebenem Gelände und bei schlechter Sicht betrieben werden.

In allen diesen Bereichen gilt: Je höher die Fahrzeugfrequenz und je komplexer die Arbeitsumgebung, desto wichtiger ist eine systematische, barrierefreie Unterweisung. Besonders zu beachten sind Branchen mit hohem Anteil an Leiharbeitern oder Saisonkräften, bei denen die Unterweisung häufig nur einmal erfolgt und somit das Risiko von Wissenslücken steigt. Auch Betriebe, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, profitieren von der barrierefreien Aufbereitung, da sie somit gleichberechtigt am Sicherheitsunterricht teilnehmen können und ihre spezifischen Mobilitäts- oder Wahrnehmungsbedürfnisse berücksichtigt werden.

📅 Intervalle & Dokumentation

Die Unterweisung zum Betrieb von Fahrzeugen nach DGUV Vorschrift 70 Kapitel IV muss gemäß § 12 ArbSchG und § 8 BetrSichV zunächst vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden. Danach gilt ein regelmäßiges Wiederholungsintervall von mindestens einmal jährlich. Dieses Intervall kann verkürzt werden, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben – etwa bei Einführung neuer Fahrzeugtypen, nach Unfällen oder nahe Unfällen, bei Änderungen der Verkehrswege auf dem Betriebsgelände oder bei Rückmeldungen aus der Gefährdungsbeurteilung, die zusätzlichen Handlungsbedarf zeigen. Auch bei Wechsel des Fahrers zu einem anderen Fahrzeug oder bei Rückkehr nach längerer Abwesenheit (z. B. nach Elternzeit oder Krankheit) ist eine Unterweisung anzuraten.

Die Dokumentation der Unterweisung muss folgende Elemente enthalten: Ort und Datum der Unterweisung, Name und Qualifikation der Unterweisenden, Namen aller teilnehmenden Personen, detaillierter Inhalt (Themenblöcke, verwendete Medien, eventuelle praktische Übungen) sowie die Unterschrift der Teilnehmenden als Bestätigung des Verstandenen. Bei elektronischer Durchführung kann die Bestätigung per Klick oder digitaler Signatur erfolgen, solange sie nachvollziehbar und manipulationssicher ist. Die Aufbewahrungsfrist für die Unterweisungsunterlagen beträgt mindestens fünf Jahre gemäß § 6 ArbSchG. In Branchen mit höheren Gefährdungen (z. B. Bau, Logistik) empfiehlt es sich, die Unterlagen länger aufzubewahren – bis zu zehn Jahre – um im Falle von Haftungsfragen oder behördlichen Prüfungen lückenlos nachweisen zu können. Zusätzlich sollten die Unterweisungsunterlagen im Rahmen des Arbeitsschutz-Management-Systems (z. B. nach ISO 45001) geführt und regelmäßig intern geprüft werden. Eine digitale Archivierung erleichtert den Zugriff und gewährleistet, dass die Unterlagen bei Änderungen schnell aktualisiert und erneut bereitgestellt werden können.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Ist eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung für den Fahrzeugbetrieb vorliegen und wurden daraus Schutzmaßnahmen abgeleitet?
  • Haben alle Fahrzeugführer eine gültige Fahrerlaubnis und sind sie gemäß DGUV Vorschrift 70 Kapitel IV unterwiesen?
  • Wird vor jedem Fahrtantritt eine Sicht- und Funktionskontrolle (Bremsen, Lenkung, Beleuchtung, Reifen, Spiegel) durchgeführt und dokumentiert?
  • Sind Lasten gemäß DIN EN 12195-1 gesichert und liegt der Schwerpunkt innerhalb der zulässigen Grenzen?
  • Gibt es klare Verkehrsregeln auf dem Betriebsgelände (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrt, Fußgängerzonen) und sind diese sichtbar ausgeschildert?
  • Werden beim Rangieren und Rückwärtsfahren, wenn die Sicht nach hinten eingeschränkt ist, Beobachter oder technische Helfer (Rückfahrkamera, Warnton) eingesetzt?
  • Ist persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe, hochreflektierende Westen, Gehörschutz bei Lärm) vorhanden und wird sie getragen?
  • Sind Unterweisungsunterlagen vollständig dokumentiert, unterschrieben und mindestens fünf Jahre aufbewahrt?
  • Wird die Unterweisung mindestens jährlich wiederholt und bei Änderungen (neue Fahrzeuge, Unfälle, Umbau) sofort angepasst?
  • Gibt es ein funktionierendes Melde- und Analyse-System für Near-Misses und Unfälle im Fahrzeugbetrieb?

⚠️ Häufige Fehler

1. Unterweisung nur einmal bei Einstellung durchgeführt: Viele Unternehmen führen die Unterweisung nur beim Eintritt eines Mitarbeiters durch und vergessen die jährliche Wiederholung. Dadurch verfällt das Wissen, insbesondere bei selten genutzten Fahrzeugen oder saisonalen Einsätzen.
2. Fehlende Dokumentation der Unterweisung: Ohne Nachweis kann die Unterweisung im Schadensfall oder bei einer behördlichen Kontrolle nicht nachgewiesen werden, was Bußgelder nach sich ziehen kann.
3. Unzureichende Lastensicherung: Häufig werden Spanngurte falsch angelegt oder nicht geprüft, wodurch Lasten bei Bremsmanövern verrutschen und Personen gefährden.
4. Rückwärtsfahren ohne Beobachter oder technische Hilfe: Besonders in Lagerhallen mit hohen Regalen wird das Rückwärtsfahren ohne Sichtkontrolle oder Beobachter praktiziert, was zu Kollagen mit Regalen, Fußgängern oder anderen Fahrzeugen führt.
5. Nutzung von nicht geprüften oder defekten Fahrzeugen:6. fehlende Trennung von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr: Auf vielen Betriebsgeländen existieren keine klaren Markierungen oder Barrieren, sodass Fußgänger unbeabsichtigt in Fahrbereiche gelangen und gefährdet werden.

ℹ️ Sonderfälle

Personengruppen mit Seh- oder Hörbehinderung benötigen barrierefreie Unterweisungsformen: Audiodeskriptionen für Videos, Gebärdensprache-Übersetzungen, Texte in Leerer Sprache und taktile Modelle für die Erklärung von Fahrzeugkontrollen. Auch Mitarbeitende mit kognitiven Einschränkungen profitieren von einfach strukturierten Lerninhalten, wiederholenden Zusammenfassungen und praktischen Übungen unter Anleitung. Schwangere sollten insbesondere beim Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen sowie beim Heben von Lasten zusätzliche ergonomische Unterstützung erhalten. Ältere Mitarbeitende können von einer angepassten Sitzposition, größeren Spiegeln und Assistenzsystemen profitieren, um Reaktionszeit und Übersicht zu verbessern.

💬 Häufige Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Frage: Wie oft muss die Unterweisung zum Betrieb von Fahrzeugen wiederholt werden?
Antwort: Mindestens einmal jährlich gemäß § 12 ArbSchG und § 8 BetrSichV. Bei Änderungen (neue Fahrzeuge, Unfälle, Umbau) ist eine sofortige Unterweisung erforderlich.
Frage: Muss die Unterweisung dokumentiert werden und wie lange müssen die Unterlagen aufbewahrt werden?
Antwort: Ja, die Unterweisung muss dokumentiert werden (Ort, Datum, Inhalt, Teilnehmende, Unterschrift). Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre nach § 6 ArbSchG.
Frage: Welche Inhalte gehören unbedingt zur Unterweisung nach Kapitel IV der DGUV Vorschrift 70?
Antwort: Fahrzeugkontrolle vor Fahrtantritt, Lastensicherung, Verhalten beim Anfahren, Bremsen und Rangieren, Rückwärtsfahren mit Beobachter oder Technik, Notfallverhalten und ergonomische Belastungen.
Frage: Sind Leiharbeitnehmer von der Unterweisung ausgenommen?
Antwort: Nein. Leiharbeitnehmer gelten als Beschäftigte des Entleihers und müssen genauso unterwiesen werden wie Stammkräfte.
Frage: Wie kann die Unterweisung barrierefrei gestaltet werden?
Antwort: Durch Verwendung von Leichter Sprache, Untertiteln und Gebärdensprache in Videos, audiodeskriptiven Erklärungen, taktilem Material und der Möglichkeit, die Lerninhalte in eigenem Tempo zu wiederholen.
Frage: Welche Konsequenzen drohen bei fehlender oder unzureichender Unterweisung?
Antwort: Bußgelder nach Arbeitsschutzgesetz, mögliche Haftungsansprüche bei Unfällen und Verlust des Versicherungsschutzes durch die Berufsgenossenschaft.

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