⚖️ Rechtliche Grundlagen
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge · Ausgabe 1990.10 aktualisierte
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.
Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat
Die sichere Führung von Fahrzeugen im gewerblichen Einsatz ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes und unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben. Die DGUV Vorschrift 70 (UVV Fahrzeuge) regelt in ihrem Kapitel IV den Betrieb von Fahrzeugen und legt fest, welche Pflichten Unternehmer, Führungskräfte und Versicherte einhalten müssen, um Unfälle zu vermeiden und den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Besonders wichtig ist dabei die Barrierefreiheit der Unterweisung, damit alle Mitarbeitenden – unabhängig von körperlichen oder sensorischen Einschränkungen – die relevanten Sicherheitsinformationen verstehen und umsetzen können. In der Praxis zeigt sich, dass Unfälle beim Betrieb von Fahrzeugen häufig auf fehlende Kenntnisse über Lastsicherheit, Bremswege, Sichtverhältnisse oder das Verhalten bei Rückwärtsfahrten zurückzuführen sind. Eine gezielte, barrierefreie Unterweisung schließt diese Wissenslücken, erhöht die Akzeptanz von Sicherheitsmaßnahmen und unterstützt die Erfüllung der Unterweisungspflicht nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung. Ziel dieses Lernangebots ist es, Personalverantwortlichen und Sicherheitsbeauftragten ein praxisnahes, rechtssicheres und inklusives Schulungsinstrument an die Hand zu geben, das sowohl die gesetzlichen Anforderungen erfüllt als auch die individuelle Lernfähigkeit aller Teilnehmenden berücksichtigt.
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.
Der Arbeitgeber trägt gemäß § 12 ArbSchG und § 8 BetrSichV die Hauptverantwortung für die sichere Fahrzeugnutzung im Betrieb. Dazu gehört zunächst die Erstellung einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung, die alle mit dem Fahrzeugbetrieb verbundenen Gefährdungen identifiziert – von mechanischen Risiken über Lastsicherheit bis hin zu ergonomischen Belastungen beim Ein- und Aussteigen. Auf Basis dieser Beurteilung sind geeignete Schutzmaßnahmen zu definieren, umzusetzen und regelmäßig zu prüfen. Eine zentrale Pflicht ist die Durchführung von Unterweisungen vor der ersten Nutzung eines Fahrzeugs, bei Wechsel des Fahrzeugtyps, nach Unfällen oder nahe Unfällen sowie mindestens einmal jährlich. Die Unterweisung muss sowohl theoretische als auch praktische Inhalte enthalten und an die individuellen Voraussetzungen der Teilnehmenden angepasst sein – hier kommt die Barrierefreiheit ins Spiel: Unterlagen müssen beispielsweise in einfacher Sprache, mit Audiodeskriptionen oder als gebärdensprachliche Videos bereitgestellt werden. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Unterweisung zu dokumentieren. Die Dokumentation muss Ort, Datum, Inhalt, Namen der Unterweisenden und der Unterwiesenen sowie die Unterschrift der Teilnehmenden enthalten. Aufbewahrungspflichtig sind diese Unterlagen gemäß § 6 ArbSchG für mindestens fünf Jahre. Auch die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), die regelmäßige Prüfung der Fahrzeuge nach DGUV Vorschrift 70 Kapitel III und die Sicherstellung, dass nur entsprechend geschulte und befähigte Personen Fahrzeuge führen dürfen, gehören zu den Pflichten des Arbeitgebers. Schließlich muss er sicherstellen, dass Weisungen zum Betrieb (z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, Fahrwege, Parkvorgänge) sichtbar ausgehangen und im Arbeitsalltag gelebt werden.
Jedes Unterthema wird mit praxisnahen Beispielen veranschaulicht: So wird beispielsweise gezeigt, wie ein Gabelstaplerfahrer beim Beladen eines LKWs die Last gleichmäßig auf die Gabeln verteilt, um ein Kippen zu vermeiden, oder wie ein Fuhrparkleiter bei winterlichen Bedingungen die Bremswege anpasst und Streumittel einsetzt. Die Unterweisung nutzt multimediale Elemente: Erklärvideos mit Untertiteln und Gebärdensprache, interaktive Checks mit sofortigem Feedback und Texte in Leichter Sprache, um den unterschiedlichen Lernbedürfnissen gerecht zu werden. Abschließend wird ein Verständnistest durchgeführt, der sowohl Multiple-Choice-Fragen als auch praktische Szenarien umfasst, um die Anwendung des Gelernten im Arbeitsalltag zu sichern.
Schutzmaßnahmen folgen dem TOP-Prinzip:
Durch die konsequente Anwendung des TOP-Prinzips lassen sich Unfälle beim Fahrzeugbetrieb deutlich reduzieren und die Rechtssicherheit des Unternehmens erhöhen.
In allen diesen Bereichen gilt: Je höher die Fahrzeugfrequenz und je komplexer die Arbeitsumgebung, desto wichtiger ist eine systematische, barrierefreie Unterweisung. Besonders zu beachten sind Branchen mit hohem Anteil an Leiharbeitern oder Saisonkräften, bei denen die Unterweisung häufig nur einmal erfolgt und somit das Risiko von Wissenslücken steigt. Auch Betriebe, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, profitieren von der barrierefreien Aufbereitung, da sie somit gleichberechtigt am Sicherheitsunterricht teilnehmen können und ihre spezifischen Mobilitäts- oder Wahrnehmungsbedürfnisse berücksichtigt werden.
Die Unterweisung zum Betrieb von Fahrzeugen nach DGUV Vorschrift 70 Kapitel IV muss gemäß § 12 ArbSchG und § 8 BetrSichV zunächst vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden. Danach gilt ein regelmäßiges Wiederholungsintervall von mindestens einmal jährlich. Dieses Intervall kann verkürzt werden, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben – etwa bei Einführung neuer Fahrzeugtypen, nach Unfällen oder nahe Unfällen, bei Änderungen der Verkehrswege auf dem Betriebsgelände oder bei Rückmeldungen aus der Gefährdungsbeurteilung, die zusätzlichen Handlungsbedarf zeigen. Auch bei Wechsel des Fahrers zu einem anderen Fahrzeug oder bei Rückkehr nach längerer Abwesenheit (z. B. nach Elternzeit oder Krankheit) ist eine Unterweisung anzuraten.
Die Dokumentation der Unterweisung muss folgende Elemente enthalten: Ort und Datum der Unterweisung, Name und Qualifikation der Unterweisenden, Namen aller teilnehmenden Personen, detaillierter Inhalt (Themenblöcke, verwendete Medien, eventuelle praktische Übungen) sowie die Unterschrift der Teilnehmenden als Bestätigung des Verstandenen. Bei elektronischer Durchführung kann die Bestätigung per Klick oder digitaler Signatur erfolgen, solange sie nachvollziehbar und manipulationssicher ist. Die Aufbewahrungsfrist für die Unterweisungsunterlagen beträgt mindestens fünf Jahre gemäß § 6 ArbSchG. In Branchen mit höheren Gefährdungen (z. B. Bau, Logistik) empfiehlt es sich, die Unterlagen länger aufzubewahren – bis zu zehn Jahre – um im Falle von Haftungsfragen oder behördlichen Prüfungen lückenlos nachweisen zu können. Zusätzlich sollten die Unterweisungsunterlagen im Rahmen des Arbeitsschutz-Management-Systems (z. B. nach ISO 45001) geführt und regelmäßig intern geprüft werden. Eine digitale Archivierung erleichtert den Zugriff und gewährleistet, dass die Unterlagen bei Änderungen schnell aktualisiert und erneut bereitgestellt werden können.
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