⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Gewalt am Arbeitsplatz zu verhüten und betroffene Beschäftigte zu schützen.
- § 5 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung: Psychische Belastungen durch aggressive Gäste oder Kollegen sind systematisch zu erfassen und zu bewerten.
- § 12 ArbSchG – Unterweisung: Alle Beschäftigten müssen regelmäßig über Risiken und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden, einschließlich Verhaltensanweisungen bei Gewaltandrohung.
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention (vormals BGV A1): Betriebe müssen Arbeitsunfälle durch psychische Gewalt verhüten; Schulungen sind Teil betrieblicher Prävention.
- DGUV Vorschrift 2 – Sicherheits- und Gesundheitsschutz (vormals BGV A2): Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Planung von Schulungen einzubeziehen.
- DGUV Regel 100-001 – Betriebsanweisungen: Betriebsanweisungen zu Deeskalation und Gewaltschutz müssen leicht verständlich und regelmäßig aktualisiert werden.
Bäder-spezifische Regelwerke
- DGUV Regel 207-021 – Schwimmbäder: Besondere Anforderungen an Sicherheitsdienste, Rettungs- und Sanitätsdienste in Schwimmbädern.
- DGUV Information 207-013 – Prävention psychischer Belastungen in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: Auch auf Bäderbetriebe übertragbar, da ähnliche Kundenstruktur.