⚖️ Rechtliche Grundlagen
Konkretisiert wird diese Pflicht durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Anhang 6 zur ArbStättV („Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze“) definiert detaillierte Mindestanforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen, die Gegenstand der Unterweisung sein müssen. Hierzu zählen unter anderem Anforderungen an die Bildschirme, Tastaturen, Arbeitsflächen, Stühle sowie an die Arbeitsumgebung (Beleuchtung, Raumklima, Lärm).
Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (früher: BGV A1) konkretisiert in § 4 DGUV V 1 die Pflichten der Unternehmer zur Unterweisung und Information der Versicherten. Für die konkrete Gestaltung der Arbeitsplätze und die Inhalte der Unterweisung ist die DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“ die maßgebliche und anerkannte Regel. Sie bietet eine praxisnahe und umfassende Erläuterung der gesetzlichen Vorgaben und enthält konkrete Handlungsempfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung und die Schulung der Beschäftigten.
Zugrunde liegende Regelwerke
- ArbStättV - Verordnung über Arbeitsstätten
- DGUV Information 215-410 - Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung · Ausgabe 2019.07
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.