Thema · Arbeitsschutz
Unterweisung Winden: Rechtssicher für Bauhof & Werkstatt
Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat
Steckbrief
- Dauer
- ca. 7 Minuten, jederzeit unterbrechbar
- Bereiche
- Arbeitsschutz · Bauhof · Hausmeister · Maschinen, Geräte · Produktion
- Rechtsgrundlage
- DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte; DGUV Vorschrift 55 - Winden, Hub- und Zuggeräte
- Nachweis
- Zertifikat automatisch als PDF
- Sprachen
- Deutsch, Englisch, Französisch und weitere
- Kennung
- UWC-Nr. 7043
Ihre Vorteile
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WCAG 2.2 AA
Auf dieser Seite
Abschnitt 1
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Unterweisung beim Umgang mit Winden ergeben sich aus mehreren Regelwerken:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 12: Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzustellen und durchzuführen, einschließlich der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 Abs. 1 Satz 1.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 3: Arbeitgeber müssen Arbeitsmittel wie Winden so einrichten und betreiben, dass die Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden. § 4 verpflichtet zu Prüfungen und Instandhaltung.
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ § 4: Verpflichtet zur Gefährdungsbeurteilung und § 6 zur Unterweisung mit praxisnahen Inhalten und Nachweis.
- DGUV Regel 100-500 „Holz und Metall“: Behandelt konkret Lastaufnahmemittel wie Winden und fordert, dass diese nur von unterwiesenen Personen bedient werden dürfen.
- DGUV Regel 113-004 „Hebe- und Zuggeräte“: Beschreibt technische Anforderungen an Winden und deren regelmäßige Prüfungen (mindestens einmal jährlich bzw. nach außergewöhnlichen Ereignissen).
- DGUV Information 208-041 „Unterweisung in Kleinbetrieben“: Liefert Muster für Unterweisungsnachweise und Dokumentationsvorlagen.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte · Ausgabe 1980.04 aktualisierte
- DGUV Vorschrift 55 - Winden, Hub- und Zuggeräte · Ausgabe 1979.10 aktualisierte
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.
Abschnitt 2
Pflichten des Arbeitgebers
Als Arbeitgeber haben Sie nach ArbSchG § 12 und BetrSichV § 3 mehrere Pflichten zu erfüllen:
- Gefährdungsbeurteilung erstellen: Identifizieren Sie Risiken beim Einsatz von Winden (z. B. Quetschgefahr, Fehlbedienung, Materialermüdung) und leiten Sie konkrete Schutzmaßnahmen ab.
- Unterweisung durchführen: Vor Erstbenutzung und mindestens einmal jährlich wiederholen. Die Schulung muss auf die konkrete Winde und Einsatzsituation abgestimmt sein.
- Dokumentation nach DGUV Vorschrift 1 § 6: Datum, Inhalte, Name des Unterweisenden sowie Unterschrift der teilnehmenden Personen sind festzuhalten. Die Nachweise sind 5 Jahre aufzubewahren.
- Prüfverpflichtung erfüllen: Kraft- und Seilwinden unterliegen nach BetrSichV § 4 der Prüfpflicht durch eine befähigte Person (z. B. Sachkundiger für Arbeitssicherheit).
- Arbeitsanweisungen bereitstellen: Für jeden Einsatzort müssen klare Anweisungen (Lastgrenzen, Verankerungspunkte, PPE) vorliegen.
Abschnitt 3
Inhalte der Unterweisung
- Aufbau und Funktionsweise
- Kraft-, Hand- und Seilwinden im Vergleich: Unterschiede, Einsatzbereiche, Vor- und Nachteile
- Komponenten kennenlernen: Trommel, Seil/ Kette, Getriebe, Bremse, Lasthaken, Freilauf, Ratsche
- Tragfähigkeiten und Sicherheitsfaktoren: WLL (Working Load Limit) vs. Bruchlast
- Vor dem Einsatz – Analyse und Prüfung
- Visuelle Sichtprüfung: Kettenglieder, Seilrisse, korrosionsfreie Haken, intakte Sicherheitslaschen
- Identifikation von Typenschildern und Prüfplaketten: Prüfdatum, Prüfer, nächste Fälligkeit
- Ermittlung der Massenträgheit (z. B. Anhänger, Baumaschine) und Auswahl der richtigen Winde
- Checkliste „5 vor 12“: Kennzeichnung, Seilspannung, Bremse, Verankerung, persönliche Schutzausrüstung
- Korrekter Einsatz
- Sichere Verankerung: Bodenanker, Baum, Fahrzeug – Mindestbruchfestigkeit 2-fach Last
- Lastverteilung: Mehrfachumschlingung, Keilwirkung, Schäkel und Spanngurte richtig einsetzen
- Bedienung: Langsam anziehen, ständige Lastkontrolle, Mitlaufkontrolle bei Seilwinden
- Einsatz von Hilfsmitteln: Handschuhe, Warnweste, Helm mit Kinnriemen, ggf. Gehörschutz
- Praxisvideo „Anhänger aus dem Graben ziehen“ – Schritt für Schritt erklärt
- Nach dem Einsatz – Wartung und Dokumentation
- Seil ordentlich aufwickeln, Bremse entspannen, Verschleiß dokumentieren
- Einweisung in die Betriebsanleitung: Ölen, Reinigen, korrekte Lagerung (trocken, staubfrei)
- Meldung von Mängeln: Wie und wem Fehler zu melden sind (z. B. direkt Vorgesetzter, digitale Mängelkarte)
- Notfallsituationen
- Last hängt fest: Gefahren durch Rückschlag, Not-Stop-Kriterien
- Erste-Hilfe-Fall „Seilriss“: Übung am Beispiel Schnittverletzung + Notrufkette
- Evakuierung: Freigabe des Gefahrenbereichs, Absperrmaßnahmen
Am Ende des E-Learnings besteht jede Teilnehmende einen interaktiven Test mit mindestens 80 % richtigen Antworten. Der Nachweis wird automatisch erstellt und kann sofort heruntergeladen werden.
Abschnitt 4
Gefährdungen & Schutzmaßnahmen
Der Einsatz von Winden birgt spezifische Gefährdungen, die sich nach dem TOP-Prinzip (Technisch – Organisatorisch – Persönlich) minimieren lassen:
- Technisch:
- Seil-/Kettenriss: regelmäßige Prüfungen und sofortiger Austausch (BetrSichV § 4)
- Überlastung: nur Winden mit eindeutiger Tragfähigkeitskennzeichnung und Lastbegrenzer verwenden
- Plötzliches Zurückrollen: funktionsfähige Bremse und Ratschenarretierung sicherstellen
- Stromschlag bei Elektrowinden: FI-Schalter, regelmäßige Prüfung nach DGUV Vorschrift 3
- Organisatorisch:
- Unbefugte Zugriffssperre: Winden nur von unterwiesenen Personen bedienen
- Einweisung durchführen und dokumentieren (ArbSchG § 12, DGUV Vorschrift 1 § 6)
- Arbeitsanweisungen und Gefährdungsbeurteilung am Einsatzort aushängen
- Risikobegehung vor jedem neuen Einsatzort
- Persönlich:
- PSA: Sicherheitsschuhe (EN ISO 20345), Handschuhe (EN 388), Helm (EN 397), ggf. Gehörschutz
- Körperliche Eignung: keine Einschränkungen an Handgelenken oder Rücken
- Mitarbeiterschulung: „Stop-Regel“ – bei Unklarheiten sofort anhalten und Rücksprache halten
Abschnitt 5
Zielgruppen & Branchen
- Bau- und Kommunalhöfe (Bagger, Radlader, Anhänger bergen)
- Entsorgungs- und Recyclingbetriebe (Container, Fahrzeugbergung)
- Forst- und Gartenbau (Baumfällarbeiten, Holztransport)
- Landmaschinen- und Kfz-Werkstätten (Fahrzeug- und Maschinentransporte)
Besonderheiten: In kleineren Bauhöfen wird oft mit älteren Winden gearbeitet, weshalb die regelmäßige Prüfung und Dokumentation besonders wichtig ist. In Forstbetrieben kommen häufig Seilwinden mit hohen Zugkräften zum Einsatz, die zusätzliche Kenntnisse zu Ankerpunkten und Umschlingung erfordern.
Abschnitt 6
Intervalle & Dokumentation
Dokumentation: Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten: Name der teilnehmenden Person, Thema („Winden“), Datum, Inhalte, Name des Unterweisenden, Unterschrift oder digitale Signatur. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre (ArbSchG § 12 Abs. 3 i. V. m. DGUV Vorschrift 1 § 6 Abs. 4).
Prüfintervalle: Winden unterliegen der Prüfpflicht nach BetrSichV § 4. Die wiederkehrende Prüfung ist spätestens nach 12 Monaten durchzuführen oder nach außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Unfall, Seilriss). Das Prüfprotokoll ist ebenfalls 5 Jahre aufzubewahren.
In der Praxis
Was Verantwortliche wissen müssen
Checkliste
Das sollten Sie prüfen
- Typenschild und Prüfplakette vorhanden und aktuell?
- Seil/Kette frei von Rissen, Knickstellen oder Korrosion?
- Haken unverdreht, Verschlussfeder funktionsfähig?
- Bremse und Ratsche testen – blockiert ohne Last?
- Tragfähigkeit (WLL) ≥ geplanter Last x Sicherheitsfaktor 2?
- Verankerungspunkt nach DGUV Regel 100-500 geprüft?
- PSA (Handschuhe, Helm, Sicherheitsschuhe) angelegt?
- Gefahrenbereich abgesperrt und Kollegen informiert?
Häufige Fehler
Das geht oft schief
- Nutzung überlasteter oder abgelaufener WindenAlte Winden ohne aktuelle Prüfplakette führen zu Bußgeldern und Haftungsrisiken. Prüfen Sie stets Prüfdatum und WLL.
- Fehlende oder unvollständige UnterweisungsnachweiseNur „mal eben gezeigt“ reicht nicht. Ohne dokumentierte Schulung fehlt im Schadensfall der Nachweis.
- Unzureichende VerankerungBäume oder schwache LKW-Kotflügel als Anker nutzen – bei Bruch entstehen tödliche Rückschlagrisiken.
- Mangelnde PSABarhändig an metallischen Seilen ziehen – Schnittverletzungen sind vorprogrammiert.
- Fehlende GefährdungsbeurteilungOhne schriftliche Beurteilung fehlt die Grundlage für Prüfintervalle und geeignete Schutzmaßnahmen.
- Keine Nachschulung bei GerätetauschNeue elektrische Winden haben andere Bedienelemente – eine aktualisierte Schulung ist zwingend erforderlich.
Sonderfälle
Das gilt zusätzlich
- Auszubildende und Beschäftigte unter 18 Jahren
Bei Jugendlichen gelten erschwerte Anforderungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):
- Vorab arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 18 JArbSchG)
- Unterweisung nur durch ausdrücklich befähigte Person (Ausbilder oder Sicherheitsfachkraft)
- Strengere Überwachung: Einweisung muss dokumentiert und halbjährlich wiederholt werden
- Leiharbeitnehmer und Werkvertragskräfte Die Verantwortung für die Unterweisung liegt beim Entleiher (ArbSchG § 12 Abs. 2). Kooperation mit dem Verleiher sicherstellen und Unterweisungsnachweise gegenseitig austauschen.
Häufige Fragen
Fragen zur Unterweisung Winden
Muss ich für jede Winde einzeln unterweisen?
Darf ein Kollege die Schulung durchführen, wenn er „sich gut auskennt“?
Was ist bei Winden aus dem Baumarkt zu beachten?
Wie lange ist ein Online-Zertifikat gültig?
Muss ich die Prüfung der Winde selbst durchführen?
Kann ich die Unterweisung auch in Englisch für ausländische Mitarbeiter anbieten?
Was passiert bei Verstoß gegen die Prüfpflicht?
Darf ich eine alte Handwinde weiterverwenden, wenn sie „noch funktioniert“?
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