Thema · Außenbereich | Grünfläche
Unterweisung Waldarbeiten: Sicher arbeiten im Wald und auf der Grünfläche
Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat
Steckbrief
- Dauer
- ca. 16 Minuten, jederzeit unterbrechbar
- Bereiche
- Außenbereich, Grünfläche · Bauhof
- Rechtsgrundlage
- DGUV Information 214-046 - Sichere Waldarbeiten; DGUV Information 214-059 - Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten
- Nachweis
- Zertifikat automatisch als PDF
- Sprachen
- Deutsch, Englisch, Französisch und weitere
- Kennung
- UWC-Nr. 4075
Ihre Vorteile
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Betroffen sind längst nicht nur Forstbetriebe. Auch kommunale Bauhöfe, Grünflächenämter, Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Landwirte, Energieversorger und Hausmeisterdienste führen regelmäßig Arbeiten mit der Motorsäge und im Bestand durch – oft mit Beschäftigten, die diese Tätigkeit nur saisonal ausüben. Genau hier entsteht das Risiko: Routine fehlt, die Ausrüstung liegt monatelang im Regal, und der letzte Hinweis auf Rückschlag oder Spannungsverhältnisse im Holz liegt lange zurück.
Die Unterweisung Waldarbeiten setzt an diesem Punkt an. Sie vermittelt die grundlegenden Sicherheitsregeln beim Umgang mit Motorsägen und weiteren Arbeitsmitteln, schärft den Blick für gefährliche Situationen im Bestand und macht deutlich, warum persönliche Schutzausrüstung hier keine Formsache ist, sondern über Verletzungsschwere entscheidet. Ziel ist es, Beschäftigte in die Lage zu versetzen, Gefährdungen realistisch einzuschätzen, riskante Situationen frühzeitig abzubrechen und im Ernstfall richtig zu reagieren. Diese Seite gibt Personalverantwortlichen und Sicherheitsbeauftragten einen strukturierten Überblick über Rechtsgrundlagen, Pflichten, Unterweisungsinhalte, Intervalle und die saubere Dokumentation.
Abschnitt 1
Rechtliche Grundlagen
Vorgeschaltet ist die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG. Sie ist bei Waldarbeiten besonders anspruchsvoll, weil sich die Bedingungen mit jedem Einsatzort ändern: Baumart, Zustand des Bestandes, Hangneigung, Witterung, Nähe zu Verkehrswegen und Gebäuden. § 4 ArbSchG gibt dabei die Rangfolge der Maßnahmen vor – Gefahren an der Quelle bekämpfen, technische vor organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen. § 9 ArbSchG verlangt, dass nur besonders unterwiesene Beschäftigte Bereiche mit erhöhter Gefährdung betreten. §§ 15 und 16 ArbSchG begründen die Mitwirkungspflichten der Beschäftigten, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der bereitgestellten Schutzausrüstung und die Meldung erkannter Mängel.
Für Motorsägen, Freischneider, Seilwinden, Rückefahrzeuge und Hebezeuge gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Maßgeblich sind § 3 (Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel), § 4 (Grundpflichten, insbesondere Eignung und Instandhaltung), § 12 (Unterweisung und besondere Betriebszustände) sowie § 14 (Prüfung der Arbeitsmittel). Konkretisiert wird dies durch die TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) und die TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen).
Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) regelt in §§ 2 und 3 Bereitstellung, Eignung und Unterweisung zur persönlichen Schutzausrüstung – bei Waldarbeiten der zentrale Baustein. Da Motorsägen erhebliche Schallpegel und Hand-Arm-Vibrationen erzeugen, greift zusätzlich die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) mit Ermittlungs-, Grenzwert- und Unterweisungspflichten (§§ 3, 6, 8, 9 und 11). Für Kraftstoffe, Kettenhaftöle und Sonderkraftstoffe sind die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie die TRGS 400, TRGS 510 (Lagerung in ortsbeweglichen Behältern) und TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten) einschlägig. Bei Zeckenexposition und Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen sind die Biostoffverordnung (BioStoffV) und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zu beachten. Ergänzend gelten das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG), die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) sowie das SGB VII als Grundlage der gesetzlichen Unfallversicherung und der Präventionsvorschriften der Unfallversicherungsträger.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 214-046 - Sichere Waldarbeiten · Ausgabe 2014.05
- DGUV Information 214-059 - Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten · Ausgabe 2018.11
- DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten · Ausgabe 2025.10
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.
Abschnitt 2
Pflichten des Arbeitgebers
Daraus abgeleitet ergeben sich folgende Kernpflichten:
- Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig (§ 12 ArbSchG), in verständlicher Sprache und Form – bei fremdsprachigen Beschäftigten in einer Sprache, die sie sicher verstehen.
- Nachweis der fachlichen Eignung: Motorsägenarbeiten dürfen nur Beschäftigte ausführen, die dafür qualifiziert, körperlich geeignet und mit dem konkreten Gerät vertraut sind. Die allgemeine Unterweisung ersetzt keine praktische Motorsägenausbildung – sie ergänzt sie.
- Bereitstellung geeigneter PSA auf eigene Kosten (§ 3 Abs. 3 ArbSchG, PSA-BV): Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe mit Schnittschutz, Forsthelm mit Gesichts- und Gehörschutz, Schutzhandschuhe, Warnkleidung.
- Prüfung und Instandhaltung der Arbeitsmittel (§§ 4, 14 BetrSichV, TRBS 1201) einschließlich Kettenbremse, Kettenfänger, Gashebelsperre und Auslaufzeit.
- Organisation der Ersten Hilfe und Rettungskette – Verbandmaterial am Mann, festgelegter Rettungspunkt, Mobilfunkabdeckung, Regelungen zur Alleinarbeit.
- Erstellung von Betriebsanweisungen für Motorsägen und Gefahrstoffe (TRGS 555) sowie deren Bekanntgabe.
- Ermöglichung arbeitsmedizinischer Vorsorge nach ArbMedVV, insbesondere zu Lärm, Vibration und biologischen Arbeitsstoffen.
- Kontrolle der Wirksamkeit (§ 3 Abs. 1 ArbSchG): Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass die Maßnahmen tatsächlich eingehalten werden – etwa durch Baustellenbegehungen.
Die Pflichten können nach § 13 ArbSchG schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden; die Auswahl- und Aufsichtsverantwortung verbleibt beim Arbeitgeber. Werden Fremdfirmen eingesetzt, sind Koordination und gegenseitige Unterrichtung nach § 8 ArbSchG sicherzustellen.
Abschnitt 3
Inhalte der Unterweisung
1. Planung und Vorbereitung des Arbeitsauftrags
Am Anfang steht die Beurteilung der Arbeitsstelle: Baumart und Baumzustand, Kronenaufbau, Totholz, Pilzbefall, Zwiesel, Hänger und Vorschädigungen. Behandelt werden Wetter- und Windgrenzen (Abbruch bei starkem Wind, Gewitter, Vereisung, Dunkelheit), die Festlegung von Fluchtwegen und die Sicherung des Gefahrenbereichs gegenüber Dritten – insbesondere bei Arbeiten an Wegen, Straßen, Spielplätzen und Grundstücksgrenzen. Ein fester Bestandteil ist der Rettungspunkt: Wo genau befindet sich die Arbeitsstelle, wie lautet die Ortsangabe für den Notruf, wer ist erreichbar?
2. Motorsäge – Aufbau, Sicherheitseinrichtungen, Handhabung
Der Kern der Unterweisung. Vermittelt werden die Funktion und Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen (Kettenbremse, Kettenfänger, Gashebelsperre, Handschutz, Auslaufzeit der Kette), die tägliche Kontrolle vor Arbeitsbeginn, das korrekte Spannen und Schärfen der Kette sowie die Bedeutung einer stumpfen Kette als Unfallursache. Ausführlich behandelt wird der Rückschlag (Kickback): Wie er entsteht, warum die obere Führungsschienenspitze der gefährlichste Bereich ist und wie durch Körperhaltung, Daumenumschluss und Standwahl gegengesteuert wird. Weiter geht es um sicheres Starten (fester Untergrund, nicht am Bein, Kettenbremse aktiviert), Tragen der Säge mit Kettenschutz, Abstellen und Betanken mit Abstand zur Zündquelle.
3. Fällarbeiten Schritt für Schritt
Behandelt werden Beurteilung der Fällrichtung, Freischneiden des Stammfußes, Anlegen von Fallkerb (Sohle und Dach), Fällschnitt und die entscheidende Funktion der Bruchleiste als Scharnier. Ergänzt wird dies um Sicherheitsband, Halteband, Einsatz von Fällkeilen und Fällheber, das Beobachten der Krone während des Schnitts und den zügigen Rückzug über den vorbereiteten Fluchtweg schräg nach hinten. Eine eigene Einheit gilt den Rückweichbereichen und der Kommunikation im Team: Zurufe, Sichtkontakt, Warnrufe vor dem Fällen.
4. Gefährliche Situationen erkennen und abbrechen
Hier lernen Beschäftigte, wo die Grenze der eigenen Qualifikation liegt. Themen sind hängengebliebene Bäume (niemals darunter arbeiten, niemals besteigen, nie den Stützbaum fällen – Rückzug und Einsatz von Seilwinde oder Wendehaken), Sturm- und Bruchholz mit unvorhersehbaren Spannungen, Wurzelteller, unter Spannung stehende Stämme und Äste sowie das schrittweise Entspannen durch Entlastungs- und Trennschnitt. Klare Botschaft: In Zweifelsfällen wird die Arbeit gestoppt und Verstärkung oder ein Fachbetrieb hinzugezogen.
5. Entasten, Einschneiden, Aufarbeiten
Sicherer Stand, Säge am Stamm abstützen, Arbeiten auf der bergabgewandten Seite, kein Sägen über Schulterhöhe, kein Arbeiten auf Leitern, Umgang mit dem Wurzelteller beim Ablängen.
6. Persönliche Schutzausrüstung
Vollständige PSA-Kombination, korrekter Sitz, Ablaufdatum und Zustand des Helms, Wirkgrenzen des Schnittschutzes und die Verpflichtung, beschädigte PSA sofort auszutauschen.
7. Verhalten bei Unfällen
Notruf 112 mit Ortsangabe oder Rettungspunkt, Erstversorgung stark blutender Wunden, Absetzen des Notrufs bei Alleinarbeit, Meldung von Beinaheunfällen. Ergänzend: Zeckenkontrolle nach der Arbeit und Hinweise zu FSME und Borreliose.
Abschnitt 4
Gefährdungen & Schutzmaßnahmen
- Schnittverletzungen durch die Motorsäge – häufig an Bein, Knie und linker Hand, oft ausgelöst durch Rückschlag oder unsicheren Stand.
- Getroffenwerden durch fallende oder zurückschlagende Teile – Kronenteile, Totholz, hängengebliebene Bäume, aufschlagender Stamm, hochschnellender Wurzelteller.
- Unkontrollierte Bewegung unter Spannung stehender Stämme und Äste beim Aufarbeiten von Sturmholz.
- Absturz und Stolpern in unwegsamem, hängigem oder verwachsenem Gelände, bei Nässe, Laub, Schnee und Eis.
- Lärm und Hand-Arm-Vibration mit der Folge von Gehörschäden und vibrationsbedingten Durchblutungsstörungen.
- Gefahrstoffe – Kraftstoff, Abgase, Kettenhaftöl, Hautkontakt und Einatmen (vgl. TRGS 400, TRGS 401, TRGS 900).
- Biologische Einwirkungen – Zecken (FSME, Borreliose), Hautkontakt mit Eichenprozessionsspinner, Wespen, Fuchsbandwurm.
- Klimatische Belastungen – Hitze, UV-Strahlung, Kälte, Nässe; dazu hohe körperliche Dauerbelastung.
- Alleinarbeit – verzögerte Rettung, unbemerkte Notlage.
Die Maßnahmen folgen dem TOP-Prinzip nach § 4 ArbSchG:
Technisch: vibrations- und lärmgeminderte Geräte, funktionsfähige Kettenbremse und Kettenfänger, Einsatz von Seilwinde, Forstschlepper oder Hubarbeitsbühne statt riskanter Handarbeit, biologisch abbaubares Kettenöl, Sonderkraftstoff zur Reduzierung der Abgasbelastung, sichere Transport- und Lagerbehälter für Kraftstoff.
Organisatorisch: Zwei-Personen-Regel bei Fällarbeiten, Verbot risikoreicher Tätigkeiten in Alleinarbeit, Absperrung des Gefahrenbereichs, verbindliche Abbruchkriterien bei Wind und Witterung, Pausen- und Rotationsregelungen zur Begrenzung der Vibrationsexposition, festgelegte Rettungspunkte und Notfallkette, Prüf- und Wartungsplan, Betriebsanweisungen, arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV, Einsatz nur qualifizierter Personen.
Personenbezogen: vollständige forstliche PSA – Forsthelm mit Gesichts- und Gehörschutz, Schnittschutzhose der geeigneten Klasse, Sicherheitsstiefel mit Schnittschutz, Schutzhandschuhe, Warnkleidung in Signalfarbe; ergänzend Hautschutz, Sonnenschutz und geeignete Kleidung gegen Zecken.
Abschnitt 5
Zielgruppen & Branchen
- Kommunale Bauhöfe und Grünflächenämter – Baumpflege, Verkehrssicherung an Straßen und Wegen, Beseitigung von Sturmschäden.
- Forst- und Waldbesitzerbetriebe sowie forstliche Dienstleister.
- Garten- und Landschaftsbau – Gehölzschnitt, Rodungen, Baumfällungen auf Privatgrundstücken.
- Land- und Wasserwirtschaft – Pflege von Feldgehölzen, Uferbewuchs, Gewässerrandstreifen.
- Energieversorger und Netzbetreiber – Trassenpflege entlang von Freileitungen.
- Hausmeisterdienste, Friedhofsverwaltungen, Sportstätten- und Campingplatzbetreiber.
- Feuerwehren und Hilfsorganisationen bei technischer Hilfeleistung nach Sturm.
Besonderheit im kommunalen Bereich: Waldarbeiten sind hier meist Nebentätigkeit, oft saisonal und im öffentlichen Raum. Publikumsverkehr, angrenzende Straßen und begrenzte Routine erhöhen das Risiko – die Unterweisung ist deshalb gerade dort besonders wichtig.
Abschnitt 6
Intervalle & Dokumentation
Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen bei:
- Neueinstellung, Versetzung oder Änderung des Aufgabenbereichs,
- Einführung neuer Arbeitsmittel, Verfahren oder Gefahrstoffe,
- Unfällen und Beinaheunfällen sowie erkannten Fehlverhalten,
- geänderter Gefährdungslage – etwa vor der Aufarbeitung von Sturmholz,
- längerer Abwesenheit und vor Beginn der Saison.
Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Der Nachweis enthält Datum, Dauer, Inhalte und Themenschwerpunkte, Namen der unterwiesenen Personen, Namen und Funktion der unterweisenden Person sowie die Bestätigung der Teilnahme. Bei Online-Unterweisungen tritt an die Stelle der Unterschrift eine revisionssichere elektronische Bestätigung mit Lernerfolgskontrolle.
Für die Aufbewahrung gilt: Unterweisungsnachweise sollten mindestens für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, praxisüblich jedoch mindestens zwei Jahre, besser dauerhaft archiviert werden – sie sind im Schadenfall gegenüber Unfallversicherungsträger, Aufsichtsbehörde und Staatsanwaltschaft das entscheidende Entlastungsdokument. Unterlagen zu Gefahrstoffexposition und arbeitsmedizinischer Vorsorge unterliegen längeren Fristen nach GefStoffV und ArbMedVV. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG ist parallel aktuell zu halten.
In der Praxis
Was Verantwortliche wissen müssen
Checkliste
Das sollten Sie prüfen
- Gefährdungsbeurteilung aktuell? Liegt eine tätigkeits- und ortsbezogene Beurteilung für Fäll-, Entastungs- und Aufarbeitungsarbeiten vor und wurde sie vor dem Einsatz an die konkrete Lage angepasst?
- Qualifikation nachgewiesen? Verfügen alle eingesetzten Personen über eine dokumentierte Motorsägenausbildung und sind sie mit dem konkreten Gerätetyp vertraut?
- PSA vollständig und intakt? Forsthelm mit Gesichts- und Gehörschutz (Alter/Zustand geprüft), Schnittschutzhose, Sicherheitsstiefel mit Schnittschutz, Handschuhe, Warnkleidung.
- Motorsäge geprüft? Kettenbremse, Kettenfänger, Gashebelsperre, Handschutz, Kettenspannung, Schärfe und Auslaufzeit vor Arbeitsbeginn kontrolliert und dokumentiert (§ 14 BetrSichV, TRBS 1201).
- Fluchtwege festgelegt? Rückweichbereiche schräg nach hinten freigeschnitten und allen Beteiligten bekannt.
- Gefahrenbereich gesichert? Absperrung, Beschilderung und Postenregelung gegenüber Dritten, besonders an Wegen und Straßen.
- Notfallorganisation geregelt? Rettungspunkt bekannt, Verbandmaterial mitgeführt, Mobilfunkempfang geprüft, Alleinarbeit ausgeschlossen oder abgesichert.
- Abbruchkriterien definiert? Klare Regeln für Wind, Gewitter, Dunkelheit, Vereisung und für hängengebliebene Bäume.
- Betriebsanweisungen vorhanden? Für Motorsäge sowie für Kraftstoff und Kettenöl nach TRGS 555, den Beschäftigten bekanntgegeben.
- Unterweisung dokumentiert? Nachweis mit Datum, Inhalten, Teilnehmenden und Bestätigung abgelegt und wiedervorlagefähig.
Häufige Fehler
Das geht oft schief
- Unterweisung wird mit Qualifikation verwechseltEine jährliche Unterweisung ersetzt keine Motorsägenausbildung. Wer noch nie unter Anleitung gefällt hat, darf auch nach der besten Unterweisung keinen Baum allein zu Fall bringen. Beides ist erforderlich – die Ausbildung schafft die Befähigung, die Unterweisung hält sie wach.
- Allgemeine Sicherheitsbelehrung statt konkreter InhalteHäufig wird eine pauschale Jahresunterweisung abgehalten, die Waldarbeiten mit zwei Sätzen abhandelt. § 12 ArbSchG verlangt jedoch einen Bezug zum konkreten Arbeitsplatz: Fallkerb, Bruchleiste, Rückschlag, hängengebliebene Bäume und Spannungsverhältnisse müssen explizit Thema sein.
- PSA vorhanden, aber nicht getragen oder überaltertSchnittschutzhosen liegen im Fahrzeug, Helme werden ohne Gesichtsschutz getragen, Helmschalen sind Jahre über dem empfohlenen Nutzungsende. Der Arbeitgeber muss nicht nur bereitstellen, sondern die tatsächliche Verwendung kontrollieren (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).
- Hängengebliebene Bäume werden improvisiert gelöstEiner der häufigsten schweren Unfallhergänge: Der Stützbaum wird gefällt, der Hänger wird bestiegen oder es wird darunter weitergearbeitet. Richtig ist der Rückzug, die Absperrung des Bereichs und der Einsatz von Seilwinde oder Wendehaken aus sicherer Entfernung.
- Alleinarbeit ohne AbsicherungGerade in Bauhöfen und Kleinbetrieben fährt eine Person allein in den Bestand. Bei einer Schnittverletzung an Bein oder Arm entscheidet die Zeit bis zum Notruf über den Ausgang. Fällarbeiten in Alleinarbeit sind organisatorisch auszuschließen.
- Lückenhafte oder nicht auffindbare DokumentationUnterschriftenlisten ohne Inhaltsangabe, fehlende Datumsangaben oder Nachweise, die im Ernstfall nicht auffindbar sind, entfalten keine Entlastungswirkung. Der Nachweis muss Inhalte, Datum, Teilnehmende und unterweisende Person erkennen lassen.
Sonderfälle
Das gilt zusätzlich
- Jugendliche und Auszubildende Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, die sie wegen mangelnder Erfahrung nicht erkennen können (§ 22 JArbSchG). Motorsägenarbeiten und Fällarbeiten sind daher nur im Rahmen des Ausbildungszwecks und unter ständiger Aufsicht einer fachkundigen Person zulässig. Die Unterweisung ist nach § 29 JArbSchG mindestens halbjährlich zu wiederholen.
- Schwangere und stillende Mütter Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verbietet Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, schwerem Heben, starken Vibrationen, Lärm sowie Gefahrstoffexposition (§§ 11, 12 MuSchG). Waldarbeiten mit der Motorsäge sind damit ausgeschlossen; der Arbeitgeber muss im Rahmen der anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz prüfen.
- Fremdsprachige Beschäftigte und Saisonkräfte Die Unterweisung muss in einer Sprache und Form erfolgen, die verstanden wird. Bei Sprachbarrieren sind übersetzte Unterlagen, bildgestützte Materialien oder Dolmetscher erforderlich. Saisonkräfte sind vor Saisonbeginn erneut zu unterweisen.
- Alleinarbeit und abgelegene Einsatzorte Bei Arbeiten ohne Sicht- und Rufkontakt sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich: Personen-Notsignal-Anlagen, Meldeintervalle, festgelegte Rettungspunkte und die Prüfung des Mobilfunkempfangs. Fäll- und Sturmholzarbeiten sollten grundsätzlich nicht in Alleinarbeit erfolgen.
- Fremdfirmen und Nachbarschaftshilfe Werden externe Unternehmen oder Fremdpersonal eingesetzt, sind Koordination, gegenseitige Unterrichtung über Gefährdungen und die Bestellung eines Koordinators nach § 8 ArbSchG sicherzustellen. Für Beschäftigte gilt der Versicherungsschutz nach SGB VII.
- Sturm- und Katastrophenlagen Die Aufarbeitung von Sturmholz ist der gefährlichste Einsatzfall überhaupt. Sie erfordert eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung, eine anlassbezogene Unterweisung unmittelbar vor Beginn und eine besonders hohe Bereitschaft, Arbeiten abzubrechen und maschinelle Verfahren einzusetzen.
Häufige Fragen
Fragen zur Unterweisung Waldarbeiten
Wie oft muss eine Unterweisung zu Waldarbeiten durchgeführt werden?
Nach § 12 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig. In der Praxis hat sich für Waldarbeiten wegen der hohen Gefährdung ein jährliches Intervall etabliert. Bei Jugendlichen ist nach § 29 JArbSchG mindestens halbjährlich zu unterweisen. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen – etwa nach einem Unfall, bei neuen Arbeitsmitteln oder vor der Aufarbeitung von Sturmholz.
Darf eine Unterweisung zu Waldarbeiten online erfolgen?
Ja. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine bestimmte Form vor, solange die Unterweisung inhaltlich ausreichend, arbeitsplatzbezogen und verständlich ist und das Verständnis überprüft wird. Eine Online-Unterweisung eignet sich hervorragend für die theoretischen Grundlagen, Rechtsgrundlagen, Gefährdungen und Verhaltensregeln. Praktische Fertigkeiten an der Motorsäge – Schnitttechnik, Fällschnitt, Handhabung – müssen zusätzlich praktisch vermittelt und geübt werden.
Ersetzt die Unterweisung den Motorsägenlehrgang?
Nein. Die Unterweisung informiert und hält Wissen aktuell; die Befähigung zum sicheren Umgang mit der Motorsäge entsteht durch eine praktische Ausbildung mit Übung unter Anleitung. Der Arbeitgeber darf nach § 12 BetrSichV nur Beschäftigte einsetzen, die für die Tätigkeit qualifiziert und geeignet sind. Beides ist also erforderlich und ergänzt sich.
Welche persönliche Schutzausrüstung ist bei Waldarbeiten Pflicht?
Bei Motorsägenarbeiten gehören dazu: Forsthelm mit Gesichts- und Gehörschutz, Schnittschutzhose in der für die Tätigkeit geeigneten Klasse, Sicherheitsstiefel mit Schnittschutz und rutschhemmender Sohle, Schutzhandschuhe sowie Warnkleidung in Signalfarbe. Der Arbeitgeber stellt die PSA nach § 3 Abs. 3 ArbSchG und PSA-BV kostenfrei bereit, unterweist in ihrer Benutzung und kontrolliert die Verwendung.
Was ist bei einem hängengebliebenen Baum zu tun?
Der Bereich wird verlassen und abgesperrt. Verboten sind: das Besteigen des hängenden Baumes, das Arbeiten darunter, das Fällen des Stützbaumes und das Abschneiden des Stammfußes in kleinen Scheiben. Der Baum wird ausschließlich aus sicherer Entfernung mit geeigneten Hilfsmitteln – Seilwinde, Wendehaken, Zugmittel – zu Fall gebracht. Kann das nicht sicher erfolgen, wird die Stelle gesichert und ein Fachbetrieb hinzugezogen.
Dürfen Waldarbeiten in Alleinarbeit durchgeführt werden?
Fäll- und Sturmholzarbeiten sollten grundsätzlich nicht allein durchgeführt werden. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung dennoch, dass einzelne Tätigkeiten allein möglich sind, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich: Meldeintervalle, Personen-Notsignal-Anlagen, geprüfter Mobilfunkempfang, bekannter Rettungspunkt und mitgeführtes Verbandmaterial.
Wie lange müssen Unterweisungsnachweise aufbewahrt werden?
Das ArbSchG nennt keine feste Frist. Praxisüblich ist eine Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren; empfohlen wird die Archivierung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, da die Nachweise im Schadenfall gegenüber Unfallversicherungsträger, Aufsichtsbehörde und Staatsanwaltschaft die entscheidende Entlastung darstellen. Für Gefahrstoff- und Vorsorgeunterlagen gelten nach GefStoffV und ArbMedVV längere Fristen.
Gilt die Unterweisung auch für Bauhof- und GaLaBau-Mitarbeitende ohne Forstausbildung?
Ja, und dort ist sie besonders wichtig. Wer nur gelegentlich oder saisonal mit der Motorsäge arbeitet, verfügt über weniger Routine und arbeitet häufig im öffentlichen Raum mit Publikumsverkehr. Die Gefährdungsbeurteilung muss diese Besonderheiten abbilden, und die Unterweisung ist vor Saisonbeginn zu wiederholen.
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