Thema · Kinderhilfe | Jugendhilfe
Unterweisung Verkehrshelfer / Busaufsicht – Pflicht, Aufgaben und Rechte im Schulverkehr
Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat
Steckbrief
- Dauer
- ca. 12 Minuten, jederzeit unterbrechbar
- Bereiche
- Kinderhilfe, Jugendhilfe · Kita, Schule, Hort · Pädagogisch
- Rechtsgrundlage
- DGUV Information 202-046 - Mit dem Bus zur Schule
- Nachweis
- Zertifikat automatisch als PDF
- Sprachen
- Deutsch, Englisch, Französisch und weitere
- Kennung
- UWC-Nr. 4095
Ihre Vorteile
Warum Unterweisungscenter?
-
Rechtssicher
ArbSchG-konform
-
Mehrsprachig
DE, EN, FR u. a.
-
Zertifikat
Automatisch als PDF
-
Ein Klick
Keine Registrierung
-
KISS
Kurz und bündig
-
Barrierefrei
WCAG 2.2 AA
Auf dieser Seite
Abschnitt 1
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage für die Unterweisung von Verkehrshelfern und Busaufsichten ergibt sich aus mehreren Vorschriften:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 12 – Unterweisung der Beschäftigten: Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen und diese regelmäßig zu wiederholen.
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 5 – Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber muss Gefährdungen durch Verkehr und Unfälle beurteilen und geeignete Maßnahmen ableiten.
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (BetrSichV) § 4 – Gefährdungsbeurteilung: Betriebsspezifische Risiken im Schulverkehr müssen dokumentiert und geeignete Schutzausrüstung festgelegt werden.
- DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) – § 4 Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien: Verkehrshelfer und Busaufsicht benötigen eine schriftliche Unterweisung zu ihren Aufgaben und Rechten.
- DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention - Regel zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 1“ – Kapitel 3.2 Schulweg: Enthält konkrete Empfehlungen zur Unterweisung von Schulwegbegleitpersonen.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 202-046 - Mit dem Bus zur Schule · Ausgabe 2024.10
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.
Abschnitt 2
Pflichten des Arbeitgebers
Als Arbeitgeber tragen Schulträger, Kommunen oder private Schulen die Verantwortung, ihre Verkehrshelfer rechtssicher auszubilden. Die Pflichten lassen sich in drei Kernthemen bündeln:
- Unterweisungspflicht nach ArbSchG § 12: Jede Person, die Kinder auf dem Schulweg begleitet oder Busaufsicht macht, muss vor Arbeitsaufnahme und mindestens jährlich danach über ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten unterwiesen werden. Die Schulung muss arbeitsplatz- und aufgabenspezifisch sein.
- Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5: Schulträger erfassen systematisch Gefährdungen durch Straßenverkehr, schlechte Witterung, fehlende Zebrastreifen oder überdrehte Elternfahrer. Ergebnis ist ein Maßnahmenkatalog: Warnkleidung, Verhaltensregeln, Kommunikationsroutinen.
- Dokumentation und Nachweis: Die erfolgte Unterweisung ist schriftlich festzuhalten (Datum, Inhalte, Teilnehmende). Das Zeugnis ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren (DGUV Vorschrift 1 § 26). Bei Kontrollen durch Gewerbeaufsicht oder Unfallversicherungsträger muss der Nachweis sofort vorliegen.
Abschnitt 3
Inhalte der Unterweisung
1. Rechtliche Stellung und Befugnisse
Verkehrshelfer und Busaufsichten sind keine Ordnungskräfte – sie dürfen den Verkehr nicht anhalten oder Verkehrszeichen ersetzen. Ihre Aufgabe ist die Schulwegbegleitung und Betreuung der Kinder. Grundlage ist die Straßenverkehrsordnung (StVO) § 37 Abs. 6, die Schulwegbegleitung regelt. Die Unterweisung zeigt, wie man souverän Kommunikation mit Autofahrern sucht und die Kinder anleitet, ohne Straßenverkehr zu behindern.
2. Aufgaben im Alltag
- Schulwegkontrolle: Prüfung der Route auf Gefährdungen (Baustellen, zugeparkte Zebrastreifen, schlechte Sicht).
- Gruppenbildung: Kinder geordnet an Straßenkanten positionieren, Blickkontakt herstellen.
- Sicheres Überqueren: Erklären, warum man vorher stehen, links-rechts-links schauen und erst nach Freigabe überqueren muss.
- Busaufsicht: Platzvergabe, Anschnallpflicht, Notausstiegstest, Konfliktlösung bei Rangeleien.
3. Schutzausrüstung und Signalwirkung
Richtige Warnkleidung nach EN ISO 20471 ist Pflicht. Die Schulung erklärt:
- Klasse 2 Warnweste (mindestens) für Tages- und Dämmerungseinsatz.
- Signalhütchen oder Signalpaddel zur visuellen Kommandierung.
- Reflektierende Kinderarmbänder – wichtig bei schlechten Lichtverhältnissen.
- Handy oder Notfall-Funk für direkte Lehrkraft-/Polizei-Verbindung.
4. Erste Hilfe bei Schulunfällen
Die DGUV empfiehlt Erste-Hilfe-Grundkenntnisse. Die Unterweisung vermittelt:
- Leitlinie 1-2-3: Gefahren erkennen, Notruf 112, Erste Hilfe leisten.
- Stabile Seitenlage bei Bewusstlosigkeit.
- Blutstillung mit Druckverband aus dem Mini-Verbandtäschchen.
- Verkehrssicherung nach Unfall – Warndreieck aufstellen, Kinder in Sicherheit bringen.
5. Kommunikation und Konfliktlösung
Ein Großteil der Konflikte entsteht durch rücksichtslose Eltern. Die Schulung zeigt, wie man:
- deeskalierend mit Autofahrern spricht („Ich bitte Sie, kurz zu warten – es geht um die Sicherheit der Kinder“).
- Elternabende vorbereitet, um Regeln zu kommunizieren.
- Notfall-Notizen führt (Kennzeichen, Fahrerbeschreibung) für Polizei oder Schulaufsicht.
6. Praxischecks und E-Learning-Elemente
Interactive Szenarien („Kreuzung mit Baustelle“) und Wissens-Checks sichern das Gelernte. Am Ende erstellen die Teilnehmenden einen persönlichen Schulweg-Sicherheitsplan, der direkt im Einsatz umgesetzt wird.
Abschnitt 4
Gefährdungen & Schutzmaßnahmen
- Technische Maßnahmen: – Reflektierende Warnkleidung nach EN ISO 20471 – Signalpaddel oder Lichtkegel – Handy mit Notfall-App und GPS
- Organisatorische Maßnahmen: – Feste Schulweg-Zeiten und Routen – Bündelung von Gruppen (mind. 5 Kinder) – Abstimmung mit Polizei, Eltern, Busunternehmen
- Personenbezogene Maßnahmen: – Jährliche Unterweisung – Erste-Hilfe-Grundkurs – Alkohol- und Drogenkontrolle (DGUV Regel 100-001)
Typische Gefährdungen sind: zu schnell fahrende Autos „Grundsätze der Prävention - Regel zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 1“, zugeparkte Zebrastreifen (§ 14 StVO – Gehwegbenutzung), Schnee und Eis (§ 3 ArbSchG – Witterungsschutz), sowie psychische Belastung durch aggressive Fahrer. Die praxisnahe Schulung sensibilisiert für diese Risiken und vermittelt konkrete Schutzmaßnahmen.
Abschnitt 5
Zielgruppen & Branchen
- Grundschulen und Förderschulen mit Schulwegbegleitung
- Kinderhorte und Ganztagsschulen mit Busverkehr
- Kirchliche Träger (Kirchenkreise, Diakonie) mit Schulbus-Diensten
- Kommunale Schulämter und Schulträger
- Private Schulen und Internate mit eigenem Bustransport
Die Inhalte sind kindgerecht und dennoch rechtssicher aufgebaut – ideal für pädagogische Fachkräfte, ehrenamtliche Elternhelfer und Buspersonal.
Abschnitt 6
Intervalle & Dokumentation
In der Praxis
Was Verantwortliche wissen müssen
Checkliste
Das sollten Sie prüfen
- Warnkleidung: EN ISO 20471 Klasse 2 Warnweste vorhanden?
- Route: Schulweg auf Gefährdungen geprüft (Baustellen, Sichtbehinderungen)?
- Gruppengröße: Max. 15 Kinder pro Verkehrshelfer eingehalten?
- Erste-Hilfe: Verbandtasche und Handy mit Notfall-App dabei?
- Bus: Sicherheitsgurtpflicht der Kinder kontrolliert?
- Ausstieg: Kinder erst nach Freigabe durch Busaufsicht verlassen?
- Dokumentation: Unterweisungsnachweis aktuell (max. 12 Monate alt)?
- Notfall: Eltern- und Polizeikontakt hinterlegt?
Häufige Fehler
Das geht oft schief
- Fehlende WarnkleidungElternhelfer ohne reflektierende Weste sind fast unsichtbar – erhöht Unfallrisiko und macht Arbeitgeber haftbar.
- Unvollständige Gefährdungsbeurteilung„Die Strecke ist doch immer gleich“ ist kein Beurteilungsprotokoll – fehlende Dokumentation kann Bußgeld kosten.
- Keine jährliche Nachschulung„Hat doch alle schon mal gemacht“ – verstoß gegen ArbSchG § 12, strafbar bei Unfällen.
- Fehlende Erste-HilfausbildungOhne Grundkenntnisse droht akute Hilflosigkeit – DGUV fordert regelmäßige Auffrischung.
- Fehlende DokumentationMündliche Absprachen reichen nicht – Nachweis muss vorliegen und aktuell sein.
Sonderfälle
Das gilt zusätzlich
Häufige Fragen
Fragen zur Unterweisung Verkehrshelfer / Busaufsicht
Wie oft muss ich meine Verkehrshelfer unterweisen?
Erstunterweisung vor dem ersten Einsatz, danach spätestens jährlich (ArbSchG § 12).
Sind Eltern als Verkehrshelfer versichert?
Ja, wenn sie vom Schulträger beauftragt und ordnungsgemäß unterwiesen wurden – Unfallversicherungsschutz nach DGUV.
Darf ein Verkehrshelfer den Verkehr anhalten?
Nein, sie dürfen lediglich auf sich aufmerksam machen und die Kinder anleiten – Verkehrsführung liegt bei der Polizei (StVO § 37).
Brauchen Busaufsichten einen Führerschein?
Nein, aber eine Unterweisung zur Aufgabenerfüllung ist Pflicht – Führerschein nicht erforderlich.
Was tun bei Aggression durch Autofahrer?
Ruhe bewahren, keine Eskalation, Kennzeichen notieren, Polizei und Schulleitung informieren.
Reicht eine Online-Schulung aus?
Ja, wenn sie arbeitsplatz- und aufgabenspezifisch ist und eine Prüfung enthält – digitaler Nachweis ist rechtskonform.
Muss die Warnkleidung gewaschen werden?
Ja, nach jeder Verschmutzung – Schmutz reduziert Reflektionsfähigkeit erheblich (EN ISO 20471).
Was passiert bei Verstoß gegen die Unterweisungspflicht?
Bußgelder bis 5.000 €, Haftung bei Unfällen, Versicherungsleistungen können gekürzt werden.
Weiterlesen
Ähnliche Unterweisungen
- UWC 4007
Alleinarbeit für KITA / Hort/ Pädagogen
Kinderhilfe, JugendhilfeKita, Schule, HortPädagogisch - UWC 7112
Aufsichtspflicht im Kindergarten
ArbeitsschutzKita, Schule, HortPädagogisch - UWC 7114
Aufsichtspflicht im Schulbereich
ArbeitsschutzKita, Schule, HortPädagogisch - UWC 4073
Belehrung gemäß § 34 IfSG
Kinderhilfe, JugendhilfeLebensmittelhygienePädagogisch
Jetzt rechtssicher online unterweisen
Sparen Sie Zeit und Kosten: Mit unserer Online-Unterweisung schulen Sie Ihre Verkehrshelfer und Busaufsichten in nur 30 Minuten – jederzeit abrufbar, automatische Dokumentation und rechtskonformer Nachweis. Testen Sie jetzt kostenlos und starten Sie sofort.
Kostenfreies Strategiegespräch vereinbaren