Thema · Arbeitsschutz
Unterweisung Mehrgasmessgeräte nach DGUV T021/T023 – rechtssicher schulen
Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat
Steckbrief
- Dauer
- ca. 15 Minuten, jederzeit unterbrechbar
- Bereiche
- Arbeitsschutz · Feuerwehr, Rettungsdienst · Schutzausrüstung · Wasserwirtschaft, Kläranlage
- Rechtsgrundlage
- DGUV Information 213-056 - Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff - Einsatz und Betrieb; DGUV Information 213-057 - Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb
- Nachweis
- Zertifikat automatisch als PDF
- Sprachen
- Deutsch, Englisch, Französisch und weitere
- Kennung
- UWC-Nr. 4076
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Auf dieser Seite
Abschnitt 1
Rechtliche Grundlagen
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 213-056 - Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff - Einsatz und Betrieb · Ausgabe 2023.10
- DGUV Information 213-057 - Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb · Ausgabe 2023.10
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.
Abschnitt 2
Pflichten des Arbeitgebers
Abschnitt 3
Inhalte der Unterweisung
Abschnitt 4
Gefährdungen & Schutzmaßnahmen
Bei der Nutzung von Mehrgasmessgeräten bestehen verschiedene Gefährdungen, die sowohl aus den zu messenden Gasen als auch aus unsicherer Gerätehandhabung resultieren können. Eine der größten Gefahren ist das Überschreiten der explosiven Unteren Explosionsgrenze (UEG) bei brennbaren Gasen, das zu Bränden oder Explosionen führen kann. Ebenso gefährlich sind toxische Gase wie Schwefelwasserstoff oder Kohlenmonoxid, die bereits in niedrigen Konzentrationen gesundheitsschädigend oder sogar tödlich wirken können. Sauerstoffverdrängung durch Stickstoff oder Kohlendioxid führt rasch zu Bewusstlosigkeit, wenn der Sauerstoffgehalt unter 17 % fällt. Fehlalarme aufgrund von unsachgemäßer Handhabung, etwa durch nicht kalibrierte Sensoren oder falsche Einstellung der Alarmschwellen, können zu einem falschen Sicherheitsgefühl führen und die Gefahr unterschätzen. Um diesen Gefährdungen entgegenzuwirken, wird das TOP-Prinzip angewendet: Technische Maßnahmen zuerst, danach organisatorische Maßnahmen und schließlich persönliche Schutzausrüstung. Technisch bedeutet dies, nur geeichte, funktionstüchtige Messgeräte zu verwenden, die regelmäßig gewartet und kalibriert werden. Organisatorisch gehören dazu die Erstellung von Arbeitsanweisungen, die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, die Festlegung von Alarm- und Evakuierungsplänen sowie die Sicherstellung, dass nur unterwiesenes Personal die Geräte bedient. Persönliche Schutzausrüstung umfasst neben dem Messgerät selbst ggf. Atemschutz, Gasdetektoren mit persönlichem Alarm und geeignete Schutzkleidung, insbesondere bei Arbeiten in confined spaces. Durch konsequente Anwendung des TOP-Prinzips wird das Restrisiko auf ein akzeptables Minimum reduziert.
Abschnitt 5
Zielgruppen & Branchen
Die Unterweisung zum Tragen und Nutzen von Mehrgasmessgeräten ist in zahlreichen Branchen unverzichtbar, in denen mit Gasen gearbeitet werden oder wo Gasgefährdungen durch Prozesse oder Umgebungsbedingungen entstehen können. Besonders relevant ist die chemische und petrochemische Industrie, wo bei Produktionsprozessen, Lagerung und Transfer von Kohlenwasserstoffen und anderen Gefahrstoffen häufig gasförmige Produkte freigesetzt werden. Auch in der Abwasser- und Kläranlagenbranche kommt es regelmäßig zu Gefährdungen durch Schwefelwasserstoff und Methan in Schächten und Behandlungsbecken. In der Energiewirtschaft, insbesondere bei Arbeiten an Gasleitungen, Speichern und in Kraftwerken, sind Mehrgasmessgeräte essentiell für die Erkennung von Leckagen und die Überwachung der Luftqualität. Weitere Zielgruppen finden sich im Metallbau und Schweißen, wo bei Schneid- und Schweißarbeiten in geschlossenen Räumen Gefahr durch Ozon, Stickoxide oder Kohlenmonoxid besteht. Auch im Bereich der Lagerung und Logistik, insbesondere bei der Handhabung von Kühlmitteln oder Treibstoffen in geschlossenen Lagerräumen, ist die Unterweisung erforderlich. Schließlich profitieren auch Handwerksbetriebe wie Sanitär-, Heizungs- und Klimatechniker von der Schulung, wenn sie in Kanälen, Schächten oder bei der Installation von Gasleitungen tätig sind. In allen genannten Branchen gilt: Je höher das Potenzial für Gasfreisetzung oder -ansammlung, desto wichtiger ist eine regelmäßige, praxisnahe Unterweisung.
Abschnitt 6
Intervalle & Dokumentation
Die Unterweisung zum Tragen und Nutzen von Mehrgasmessgeräten muss nach den Vorgaben des ArbSchG § 12 und der DGUV Regel T021/T023 in definierten Intervallen wiederholt werden, um den Kenntnisstand der Beschäftigten auf dem aktuellen Stand zu halten. Grundsätzlich ist eine Unterweisung vor der ersten Nutzung des Geräts erforderlich. Darüber hinaus muss sie mindestens einmal jährlich aufgefrischt werden. Bei Änderungen, die die Gefährdungssituation beeinflussen – beispielsweise Einführung neuer Messgeräte, Änderung der Arbeitsverfahren, Umstellung auf andere Gase oder nach einem Unfall oder Near‑Miss‑Ereignis – ist eine außerplanmäßige Unterweisung unverzüglich durchzuführen. Auch nach längerer Abwesenheit eines Mitarbeiters (z. B. nach Elternzeit oder langfristiger Krankheit) sollte die Unterweisung wiederholt werden, um sicherzustellen, dass das Wissen noch präsent ist. Die Dokumentation jeder Unterweisung muss schriftlich erfolgen und folgende Elemente enthalten: Datum und Uhrzeit, Name und Qualifikation des Unterweisers, Namen der unterwiesenen Personen, Unterweisungsinhalt (mit Bezug auf die DGUV Regeln T021/T023) sowie Bestätigung der Teilnahme durch Unterschrift der Teilnehmenden. Diese Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren, damit sie im Falle einer Betriebsprüfung durch die Berufsgenossenschaft oder das Gewerbeaufsichtsamt vorgelegt werden können. Eine lückenlose Dokumentation erfüllt nicht nur die gesetzliche Nachweispflicht, sondern unterstützt auch die interne Qualitätssicherung und die kontinuierliche Verbesserung des Arbeitsschutzes.
In der Praxis
Was Verantwortliche wissen müssen
Checkliste
Das sollten Sie prüfen
- Ist das Mehrgasmessgerät für die vorliegenden Gase geeignet?
- Wurde das Gerät vor Einsatz kalibriert und funktioniert die Nullpunktjustage?
- Sind die Alarmschwellen (untere und obere Grenze) korrekt eingestellt?
- Wird das Gerät gemäß Herstellerangaben getragen und abgesichert?
- Sind die Sicht- und Höralarme des Geräts funktionsfähig?
- Ist das Personal mit dem Verhalten bei Gasalarm vertraut (Evakuierung, Abschalten von Zündquellen)?
- Wird das Gerät nach Gebrauch gereinigt, gelagert und auf Beschädigungen geprüft?
- Sind Kalibrierprotokolle und Wartungsnachweise vorhanden und aktuell?
Häufige Fehler
Das geht oft schief
- Fehlende Kalibrierung vor EinsatzViele Unfälle entstehen, weil Geräte ohne frische Nullpunktjustage oder Sensorkalibrierung verwendet werden, was zu falschen Messwerten führt.
Falsche Trageweise: Das Gerät wird nicht in der Atemzone getragen (z. B. am Gürtel statt Brusthöhe), wodurch frühe Gaserfassung verhindert wird.
Ignorieren von Kreuzempfindlichkeiten: Sensoren reagieren auf andere Gase als das Zielgas, wodurch Fehlalarme oder verschleierte Gefährdungen entstehen können.
Unzureichende Alarmreaktion: Bei Alarm wird nicht sofort evakuiert oder Zündquellen nicht abgeschaltet, weil das Personal nicht geschult ist.
Lückenlose Dokumentation fehlt: Unterweisungen werden mündlich durchgeführt und nicht schriftlich festgehalten, wodurch der Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht erbracht werden kann.
Sonderfälle
Das gilt zusätzlich
Häufige Fragen
Fragen zur Unterweisung Tragen/Nutzen von Mehrgasmessgeräten nach DGUV (T021/T023)
Wie oft muss ein Mehrgasmessgerät kalibriert werden?
Vor jedem Einsatz ist eine Nullpunktjustage durchzuführen; eine vollständige Sensorkalibrierung mit Prüfgas sollte gemäß Herstellerangaben, mindestens jedoch alle sechs Monate, erfolgen.
Dürfen Laien Mehrgasmessgeräte bedienen?
Nein. Nur Personen, die eine entsprechende Unterweisung nach DGUV T021/T023 erhalten haben, dürfen die Geräte eigenständig benutzen.
Was ist zu tun, wenn das Gerät einen Alarm gibt?
Sofort den Gefahrenbereich verlassen, mögliche Zündquellen ausschalten und die Rettungskräfte oder den Sicherheitsbeauftragten informieren.
Welche Gase können mit einem typischen 4‑Sensor‑Messgerät erfasst werden?
Üblich sind Sensoren für Sauerstoff, brennbare Gase (LEC), Kohlenmonoxid und Schwefelwasserstoff; je nach Modell können auch CO₂, NO₂ oder VOC‑Sensoren integriert sein.
Muss die Unterweisung auch für externe Dienstleister durchgeführt werden?
Ja. Alle Personen, die im Betrieb Mehrgasmessgeräte benutzen, müssen unterwiesen werden, unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis.
Wie lange dürfen Unterlagen zur Unterweisung aufbewahrt werden?
Mindestens fünf Jahre gemäß ArbSchG und DGUV Vorgaben, länger ist bei branchenspezifischen Aufbewahrungspflichten zulässig.
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