Thema · Arbeitsschutz
Unterweisung Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitsdienst – Rechtssicherheit für Pflegeeinrichtungen
Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat
Steckbrief
- Dauer
- ca. 11 Minuten, jederzeit unterbrechbar
- Bereiche
- Arbeitsschutz · Gesundheitswesen, Pflege · Hygiene
- Rechtsgrundlage
- DGUV Information 207-206 - "Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitsdienst; GefStoffV - Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen*)
- Nachweis
- Zertifikat automatisch als PDF
- Sprachen
- Deutsch, Englisch, Französisch und weitere
- Kennung
- UWC-Nr. 7306
Ihre Vorteile
Warum Unterweisungscenter?
-
Rechtssicher
ArbSchG-konform
-
Mehrsprachig
DE, EN, FR u. a.
-
Zertifikat
Automatisch als PDF
-
Ein Klick
Keine Registrierung
-
KISS
Kurz und bündig
-
Barrierefrei
WCAG 2.2 AA
Auf dieser Seite
Abschnitt 1
Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitsdienst ergeben sich aus mehreren Vorschriften:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3 Grundpflichten: Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
- ArbSchG § 12 Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen ermitteln und beurteilen (z. B. Haut- und Atemwegsbelastung durch Desinfektionsmittel).
- ArbSchG § 14 Unterweisungspflicht: Beschäftigte sind über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen, bevor sie mit gefährlichen Stoffen umgehen.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 3 Risikobeurteilung: Maschinen und Anlagen, die zur Desinfektion eingesetzt werden (z. B. Desinfektors, Fogger), müssen geprüft werden.
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (ehemals BGV A1) § 4: Der Arbeitgeber hat die Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden und geeignete Unterweisungen durchzuführen.
- DGUV Regel 112-139 „Hautschutz“: Konkrete Maßnahmen zum Schutz vor Hautschäden durch wässrige Lösungen, Alkohole, Aldehyde und andere Desinfektionsmittel.
- DGUV Regel 113-004 „Biologische Arbeitsstoffe“: Hygienemaßnahmen und Desinfektionsabläufe in Einrichtungen mit Infektionsrisiko.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 207-206 - "Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitsdienst · Ausgabe 2024.03
- GefStoffV - Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen*)
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.
Abschnitt 2
Pflichten des Arbeitgebers
Dokumentation und Nachweis: Jede Unterweisung muss in der Personalakte nach DGUV Vorschrift 1 § 4 Abs. 4 dokumentiert werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Verwendet werden standardisierte Schulungsnachweise mit Unterschrift von Leiter:in und Mitarbeitendem. Besteht eine Betriebsvereinbarung oder ein Hygieneplan, muss die Schulung zusätzlich in diesen Dokumenten vermerkt werden.
Abschnitt 3
Inhalte der Unterweisung
1. Gefährdungspotenzial und Giftklassen
Desinfektionsmittel sind Chemikalien mit unterschiedlichen Wirkmechanismen und Gefahrenstufen. Die Schulung vermittelt die Einstufung nach CLP-Verordnung (z. B. H314 = schwere Augenschäden, H335 = Atemwegsreizung) und erklärt, wie die Piktogramme auf Etiketten richtig gelesen werden. Beispiel: Ein alkoholisches Schnelldesinfektionsmittel mit 70 % Ethanol birgt Brand- und Explosionsrisiken, während ein peroxidhaltiges Mittel zusätzlich Atemwegsreizungen auslösen kann.
2. Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Die richtige Auswahl und das Tragen von PSA entscheidet über Gesundheit und Sicherheit:
- Handschutz: Nitrilhandschuhe (DIN EN 374) bei wiederkehrendem Kontakt; Wechsel alle 30 Minuten bei Alkoholkontakt.
- Augenschutz: Schutzbrille (DIN EN 166) bei Spritzgefahr, z. B. beim Umfüllen von Konzentraten.
- Atemschutz: Halbmaske mit Partikelfilter P2 bei Aerosolbildung (z. B. bei Flächendesinfektion mit Fogger).
- Körperschutz: Waschbare oder Einmal-Schutzkleidung aus nicht brennbarem Material.
3. Arbeitsplatzorganisation und Lagerung
Desinfektionsmittel dürfen niemals in unbeschrifteten oder Lebensmittelbehältern gelagert werden. Die Schulung zeigt, wie Konzentrate nach BetrSichV § 4 in originalen Gefahrstoffbehältern mit kindergesichertem Verschluss aufbewahrt werden. Lagerbereiche müssen temperaturkonstant (15–25 °C), lichtgeschützt und gelüftet sein. Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) liegt für jedes Produkt digital und in Papierform vor.
4. Praktische Anwendung und Dosierung
Überdosierung verschwendet Ressourcen und erhöht das Risiko von Hautirritationen. Die Teilnehmenden üben die richtige Dosierung mittels Dosierpumpe oder Messbecher und erlernen die Einwirkzeiten gemäß DGHM/VAH-Liste. Beispiel: Eine alkoholische Händedesinfektion benötigt mindestens 30 Sekunden Einwirkzeit, eine Flächendesinfektion mit Glutaral 2 % mindestens 60 Minuten.
5. Notfallmaßnahmen und Erste Hilfe
Bei Hautkontakt sofort mit Wasser abspülen (mind. 15 Minuten), bei Augenkontakt Augenspülflasche verwenden und ärztliche Hilfe holen. Die Schulung enthält einen praktischen Übungsablauf und die Nennung von Giftinformationszentralen (z. B. Giftnotruf Berlin, Tel. +49 30 19240).
6. Ergonomie und Arbeitsbelastung
Langanhaltende Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln (z. B. großflächige Wischdesinfektion) erfordern ergonomisches Arbeiten. In der Schulung wird demonstriert, wie Verlängerungsstiele und Mikrofasersysteme Rückenbelastung reduzieren.
7. Nachhaltigkeit und Entsorgung
Reste von Konzentraten und aufbereiteten Lösungen dürfen nicht in die Kanalisation gelangen. Die Schulung erklärt die korrekte Entsorgung über den Gefahrstoffentsorger (EAK-Code 19 04 03*).
Abschnitt 4
Gefährdungen & Schutzmaßnahmen
Top-Priorität: Substitution
Wann immer möglich, sollen weniger gefährliche Mittel (z. B. alkoholfreie Oberflächendesinfektion) eingesetzt werden. Ein Beispiel aus dem Pflegealltag: Statt eines konzentrierten Natriumhypochlorit-Konzentrats kann bei geringerem Infektionsrisiko eine phenolfreie Alternative verwendet werden.
Technische Schutzmaßnahmen
- Absaugung: In Desinfektionsräumen muss eine punktuelle Absaugung vorhanden sein, wenn Aerosole entstehen.
- Belüftung: Mindestens 6 Luftwechsel pro Stunde in Lager- und Arbeitsräumen.
- Abscheider: Flächenreinigungsgeräte mit integriertem Vakuum, um Aerosole direkt abzusaugen.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
- Zeitliche Begrenzung: Maximale Expositionszeit von 30 Minuten pro Stunde bei intensiven Desinfektionsarbeiten.
- Schichtplanung: Rotation der Tätigkeit, sodass keine Person mehr als 4 Stunden täglich intensiven Kontakt hat.
- Schulungsnachweise: Jährliche Auffrischung der Unterweisung.
Personenbezogene Schutzmaßnahmen
- Hautschutzplan: Vor, während und nach der Arbeit Hautschutzcreme auftragen.
- Atemschutztraining: Fit-Test für Halbmaskenträger:innen.
Abschnitt 5
Zielgruppen & Branchen
- Pflegeheime und ambulante Pflegedienste (stationäre und häusliche Krankenpflege)
- Kliniken und Krankenhäuser (OP-Bereich, Intensivstation, Zentralsterilisation)
- Laboratorien (medizinische, mikrobiologische und chemische Labore)
- Zahnarztpraxen (Instrumentenaufbereitung)
- KiTas und Schulen (Hygienepersonal, Reinigungskräfte)
Branchenspezifisch gelten ergänzende Regelwerke wie die RKI-Bundesgesundheitsblatt-Empfehlungen oder die KRINKO-Empfehlungen für Krankenhäuser.
Abschnitt 6
Intervalle & Dokumentation
In der Praxis
Was Verantwortliche wissen müssen
Checkliste
Das sollten Sie prüfen
- Sicherheitsdatenblätter (SDB) aller Desinfektionsmittel aktuell und digital abrufbar?
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gemäß DGUV Regel 112-139 vorhanden und geprüft?
- Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 12 erstellt und in Ihrem Hygieneplan verankert?
- Unterweisungsnachweise für alle Mitarbeitenden vorhanden und unterschrieben?
- Notfallplan mit Erste-Hilfe-Maßnahmen und Giftnotruf-Telefonnummer ausgehängt?
- Lagerorte temperaturstabil und brandsicher abgeschlossen?
- Auffrischungsunterweisung terminlich für das kommende Jahr geplant?
- Hautschutzplan für alle Betroffenen erstellt und Nachkontrollen terminiert?
Häufige Fehler
Das geht oft schief
- Fehlende oder unvollständige UnterweisungViele Einrichtungen vernachlässigen die jährliche Auffrischung. Folge: Bußgelder bis 30.000 € gemäß ArbSchG § 26.
- Falscher Umgang mit KonzentratenUnverdünntes Konzentrat direkt auf Flächen aufbringen – erhöht Gesundheitsrisiko und Materialverschleiß.
- Unzureichende PSALatexhandschuhe statt Nitril – führt zu Sensibilisierung und Hautekzemen.
- Mangelhafte LagerungOffene Kanister in Reinigungswagen – Gefahr von Unfällen und Auslaufen.
- Nicht dokumentierte ÄnderungenNeues Desinfektionsmittel wird eingeführt, aber nicht in der Gefährdungsbeurteilung und den Schulungsunterlagen aktualisiert.
Sonderfälle
Das gilt zusätzlich
- Schwangere und stillende Mitarbeitende Gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) § 4 dürfen schwangere Beschäftigte nicht mit einigen hochkonzentrierten Desinfektionsmitteln (z. B. Glutaraldehyd) arbeiten. Eine individuelle Risikobeurteilung durch den Arbeitgeber ist zwingend.
- Jugendliche unter 18 Jahren Nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) § 22 ist der Einsatz von Desinfektionsmitteln der Gefahrenkategorie 1 und 2 verboten. Bei Kategorie 3 ist eine schriftliche Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Häufige Fragen
Fragen zur Unterweisung Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitsdienst
Muss ich eine Unterweisung auch für Reinigungskräfte durchführen, die nur verdünnte Lösungen verwenden?
Ja, auch bei Verdünnungen besteht Gefährdungspotenzial (Hautreizung, Aerosole). ArbSchG § 14 kennt keine Ausnahme je nach Konzentration.
Wie lange muss die Schulungsunterlage aufbewahrt werden?
Zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ArbSchG § 24).
Darf die Online-Schulung die Präsenzschulung ersetzen?
Ja, wenn sie alle Inhalte der DGUV Regel 112-139 und ArbSchG § 14 abdeckt und eine persönliche Erklärung (digitale Unterschrift) erfolgt.
Was tun bei Hautirritationen trotz PSA?
Sofortige Meldung an Vorgesetzte, Hautarzttermin, Gefährdungsbeurteilung anpassen und Ersatzmittel prüfen.
Wer haftet bei Verstößen?
Der Arbeitgeber haftet bei Verletzung der Unterweisungspflicht (ArbSchG § 26), in Einzelfällen auch der Sicherheitsbeauftragte.
Gibt es branchenspezifische Schulungsinhalte?
Ja, z. B. KRINKO-Empfehlungen für Krankenhäuser oder IfSG-Vorgaben für Labore.
Kann die Schulung auch für Leiharbeitnehmer gelten?
Ja, Verleiher und Entleiher sind nach ArbSchG § 13 zur Unterweisung verpflichtet, in der Praxis koordinieren beide.
Weiterlesen
Ähnliche Unterweisungen
- UWC 4006
Alkohol, Rauchen, Drogen und Medikamente
AllgemeinArbeitsschutz - UWC 4004
Alleinarbeit bei Arbeit mit erhöhter oder kritischer Gefährdung
ArbeitsschutzAußenbereich, GrünflächeBauhof - UWC 5005
Anti-Korruption (Compliance) im Gesundheitswesen und sozialen Einrichtungen
Gesundheitswesen, PflegeSchulungen allg. - UWC 4063
Arbeiten an Gasleitungen
ArbeitsschutzFeuerwehr, RettungsdienstGefahrstoffe, Stoffe
Jetzt rechtssicher online unterweisen
Sparen Sie Zeit, Geld und Papier: Unsere digitale Unterweisung ermöglicht es Ihnen, alle Mitarbeitenden bundesweit zeitnah und nachweisbar zu schulen – inklusive automatischer Dokumentation und E-Mail-Erinnerung für Auffrischungstermine.
Kostenfreies Strategiegespräch vereinbaren