Thema · Arbeitsschutz
Unterweisung mechanische Gefährdung: Wegfliegende Funken – Verhalten & Schutzmaßnahmen
Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat
Steckbrief
- Dauer
- ca. 8 Minuten, jederzeit unterbrechbar
- Bereiche
- Arbeitsschutz · Bäderbetrieb · Bauhof · Friedhof · Hausmeister · Maschinen, Geräte · Produktion · Wasserwirtschaft, Kläranlage
- Rechtsgrundlage
- DGUV Information 209-026 - Brand- und Explosionsschutz an Werkzeugmaschinen; DGUV Regel 113-001 - Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)
- Nachweis
- Zertifikat automatisch als PDF
- Sprachen
- Deutsch, Englisch, Französisch und weitere
- Kennung
- UWC-Nr. 7042
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Auf dieser Seite
Abschnitt 1
Rechtliche Grundlagen
- ArbSchG §3 – Allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Gefährdungen müssen erkannt und beseitigt oder minimiert werden.
- ArbSchG §12 – Unterweisungspflicht: Der Arbeitgeber muss Beschäftigte über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen regelmäßig unterweisen.
- BetrSichV §3 – Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel: Hierzu zählen auch handgeführte Maschinen, die Funken produzieren.
- BetrSichV §12 – Unterweisung der Beschäftigten: muss bei Inbetriebnahme und danach in angemessenen Abständen erfolgen.
- DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV A1) – „Grundsätze der Prävention“: Forderung nach wirksamen Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip).
- DGUV Regel 100-500 – „Betreiben von Arbeitsmitteln“: Hinweise zur sicheren Verwendung und Dokumentation.
- DGUV Regel 112-192 – „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“: Normenkonforme Auswahl bei Funkenflug.
- TRBS 2152 – Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre: bei Funken, die in Umgebungen mit brennbaren Stäuben oder Gasen entstehen können.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 209-026 - Brand- und Explosionsschutz an Werkzeugmaschinen · Ausgabe 2009.04 aktualisierte
- DGUV Regel 113-001 - Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) · Ausgabe 2022.12
- TRBS 2152 - Gefaehrliche explosionsfaehige Atmosphaere
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.
Abschnitt 2
Pflichten des Arbeitgebers
- Gefährdungsbeurteilung: Nach BetrSichV §3 sind alle Arbeitsabläufe, in denen wegfliegende Funken entstehen, zu erfassen. Die Beurteilung beinhaltet Quellen (Trennschleifer, Schleifbänder, Drehmaschinen), Ausbreitungswege (Flugbahn, Fallhöhe), mögliche Treffpunkte (Augen, Haut, brennbare Materialien) und Potenzial für Zündfunken.
- Unterweisungspflicht: ArbSchG §12 verlangt eine unverzügliche Unterweisung vor erstmaliger Tätigkeit und anschließend in angemessenen Abständen. Für wechselnde Einsatzorte gelten die gleichen Anforderungen.
- Dokumentation: Die Unterweisung ist nach DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-500 zu dokumentieren (Datum, Inhalte, Teilnehmer). Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 3 Jahre.
- Nachschulung: Ändern sich Arbeitsverfahren (neue Maschinen, andere Werkstoffe), ist eine unverzügliche Nachunterweisung erforderlich.
Abschnitt 3
Inhalte der Unterweisung
1. Erkennen der Gefährdungsquellen
Die Teilnehmer lernen, typische Prozesse zu identifizieren, bei denen Funken entstehen: Trennschleifen von Metallen, Entgraten an Stützschleifmaschinen, Spanabheben an CNC-Drehmaschinen, Meißeln von Beton oder Sandstrahlen. Zusätzlich werden Sondersituationen wie Funkenflug durch Fremdkörper (Nagel in Holz) oder Werkzeugbruch erläutert.
2. Flugbahn und Energie
Anhand von Skizzen und Praxisvideos wird erklärt, wie sich Funken aufgrund von Drehzahl, Schleifkorn und Werkstückform ausbreiten. Die Teilnehmer verstehen, warum Funken bis 7 m weit fliegen können und warum der Schutz nicht nur direkt am Werkzeug beginnt.
3. Personenschutz – was zählt wirklich?
- Augenschutz: Unterschied zwischen Schutzbrillen (EN 166) und Gesichtsschutzschildern, Wahl der richtigen Filterklasse bei Verschleiß.
- Hand- und Körperschutz: Leder- oder Kevlar-Handschuhe, lange Baumwollkleidung, flammhemmende Flammschutzkleidung bei heißen Spänen.
- Atemschutz: Einsatz von Halbmasken gegen Metall- oder Holzstaub, der durch Funkenbildung zusätzlich erhitzt wird.
4. Brandschutz und Sekundärschäden
Funken können auf Filterbeutel, Holzspäne oder Lösungsmittel überspringen. Themen: Richtiger Abstand von brennbaren Stoffen, Verwendung von Funkenfängern, regelmäßige Reinigung von Abluftkanälen, Lagerung von Lösungsmitteln in geschlossenen Stahlschränken. Ein Praxisbeispiel zeigt, wie Funkenflug eine Staubexplosion auslöste.
5. Verhaltensregeln und Sofortmaßnahmen
- Vor Beginn: Visuelle Prüfung von Schutzbrillen und Werkzeug (Riss- und Verschleißkontrolle).
- Während der Arbeit: Position so wählen, dass keine Kollegen im Funkenkegel stehen; bei Unterbrechung Werkzeug abstellen und erst nach vollständigem Stillstand wegstellen.
- Notfall: Bei Augenverletzung sofortige Augenspülung und ärztliche Versorgung.
- Melde- und Dokumentationspflicht: Auch „kleine“ Verletzungen oder Zündungen müssen gemeldet werden, da sie Hinweise auf organisatorische Mängel liefern.
Die Unterweisung wird durch kurze Praxistests abgeschlossen, bei denen die Teilnehmer anhand von Fotos entscheiden müssen, ob der gezeigte Arbeitsplatz den Anforderungen entspricht.
Abschnitt 4
Gefährdungen & Schutzmaßnahmen
- Mechanische Verletzungen: Partikel mit Geschwindigkeiten bis 80 m/s können Hornhautverletzungen oder Hauteinrisse verursachen.
- Thermische Gefährdungen: Metallfunken können bis 1 400 °C heiß sein und Verbrennungen zweiten Grades auslösen.
- Brand- und Explosionsgefahr: Funken können leicht entzündliche Stäube, Gase oder flüssige Stoffe zünden (ATEX-Bereiche).
TOP-Prinzip anwenden:
- Technisch: Einhausungen von Schleifspindeln, Absauganlagen mit Funkenfallen, automatische Funkenlöschanlagen bei Bandschleifern.
- Organisatorisch: Funkenflug-Zonen markieren, Freihalten von Rettungswegen, zeitliche Trennung von Schleif- und Lackierarbeiten.
- Personell: Wie oben genannt: Brille, Handschuhe, ggf. Atemschutz, Schulung.
Praxis-Beispiel: In einer Metallbude wurde durch Einbau einer transparenten Schutzhaube und zusätzlicher seitlicher Absaugung der Funkenflug um 85 % reduziert und die Unfallzahlen sanken innerhalb von sechs Monaten auf null.
Abschnitt 5
Zielgruppen & Branchen
- Metall verarbeitende Betriebe: Schlossereien, Stahl- und Leichtmetallbau, Schweißereien.
- Holz verarbeitende Betriebe: Tischlereien, Sägewerke, wo Metallnägel oder Beschläge bearbeitet werden.
- Baustellen: Betonbohr- und Meißelarbeiten, wo Funken auf Bauholz oder Isoliermaterial treffen können.
- Kunststoff verarbeitung: Nachbearbeitung von GFK-Komponenten, wo glasfaserverstärkte Kunststoffe Funken erzeugen.
Besonderheiten: In der Automobilindustrie kommen häufig Edelstahlbearbeitung und Lackiererei zusammen, sodark besonders auf zeitliche Trennung geachtet werden muss.
Abschnitt 6
Intervalle & Dokumentation
In der Praxis
Was Verantwortliche wissen müssen
Checkliste
Das sollten Sie prüfen
- Gefährdungsbeurteilung für Funkenflug vorhanden und aktuell?
- Alle Betroffenen vor Ersttätigkeit unterwiesen (mit Datum & Unterschrift)?
- Schutzbrillen nach EN 166 mit richtiger Kennzeichnung verfügbar und unbeschädigt?
- Brandschutzunterlagen aktuell (Funkenfänger, Löschmittel in Reichweite)?
- Rettungswege frei und gekennzeichnet?
- Nach Unterbrechung / Maschinenwechsel erneute Unterweisung erfolgt?
- Unfälle oder „Zündungen“ innerhalb der letzten 12 Monate dokumentiert und ausgewertet?
- Kollegen aus benachbarten Bereichen informiert (z. B. Lackiererei)?
- Praxistest durchgeführt und Ergebnisse in Personalakte abgelegt?
Häufige Fehler
Das geht oft schief
- „Kurze Schleifarbeit“ ohne BrilleOft wird argumentiert, es sei „nur ein Schnitt“. Selbst ein einzelner Funken kann zur Hornhautläsion führen.
- Schutzbrille geteilt verwendenGemeinschaftsbrillen ohne Desinfektion verbreiten Augeninfektionen und verleiten zur Nichtbenutzung.
- Handschuhe vergessenBeim Wechsel des Werkstücks heiße Späne am Handgelenk – Verbrennungen zweiten Grades.
- Funkenflugzone nicht markiertKollegen betreten ungewollt die Gefahrenzone, weil keine Bodenmarkierung vorhanden ist.
- Dokumentation nur „auf Vorrat“Formulare werden ausgefüllt, aber nicht zeitnah in die Personalakte eingestellt – bei Prüfung schnell vergessen.
Sonderfälle
Das gilt zusätzlich
- Leiharbeitnehmer und Werkvertragskräfte Nach AÜG §13 und ArbSchG §12 müssen sowohl Verleiher als auch Entleiher sicherstellen, dass die Unterweisung erfolgt. Empfehlung: gemeinsame Toolbox-Sprechstunde mit Dokument beider Unterschriften.
- Jugendliche und Auszubildende JArbSchG §22 fordert erhöhten Schutz. Unterweisung muss praxisorientierter und in kleinen Gruppen erfolgen. Dokumentation bis 30 Jahre nach Beendigung.
- Schwangere und stillende Mütter Bei erhöhtem Brandrisiko (z. B. durch heiße Funken) können zusätzliche Pauseinrichtungen nötig sein. Mutterschutzgesetz §10 verlangt Anpassung der Arbeitsbedingungen.
Häufige Fragen
Fragen zur Unterweisung Mechanische Gefährdung: Wegfliegende Funken
Muss ich jeden Mitarbeiter einzeln unterweisen oder reicht eine Gruppenschulung?
Gruppenschulungen sind zulässig, wenn die Inhalte für alle gleichermaßen gelten und genug Raum für Rückfragen bleibt. Bei Gefährdung durch spezielle Maschinen kann Einzelunterweisung sinnvoller sein.
Welche Norm muss die Schutzbrille erfüllen?
EN 166, zusätzlich Kennzeichnung „B“ für mittlere Energieaufschläge (120 m/s). Bei besonderem Funkenflug auch „3“ für Flüssigkeitsspritzer oder „5“ für UV-Strahlung.
Darf eine Mitarbeiterin mit Kontaktlinsen arbeiten?
Ja, wenn zusätzlich eine passende Schutzbrille getragen wird. Kontaktlinsen allein schützen nicht vor Partikeln.
Wer haftet bei Leiharbeit – Verleiher oder Entleiher?
Beide haften solidarisch. Klare Vereinbarung im Vertrag und gemeinsame Dokumentation sind Pflicht.
Reicht ein Online-Video als Unterweisung?
Digitale Formate sind erlaubt – jedoch muss die Interaktion und die Möglichkeit zur Nachfrage gewährleistet sein. Reines „Video anschauen“ genügt nicht.
Was tun bei wiederholten kleinen Zündungen?
Als gefährlicher Vorfall dokumentieren, Gefährdungsbeurteilung überprüfen, ggf. technische Schutzmaßnahmen verbessern (z. B. Funkenfalle montieren).
Muss der Sicherheitsbeauftragte die Schulung selbst geben?
Nein, die Fachkunde muss vorhanden sein – kann aber auch durch externe Anbieter erfolgen. Wichtig ist Dokumentation und Inhaltskontrolle.
Wie lange darf eine Unterweisung dauern?
Keine feste Zeit, aber mind. 15–20 Minuten je nach Komplexität. Das DGUV-Prinzip „kurz, praxisnah, regelmäßig“ lautet die Devise.
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