Thema · Arbeitsschutz
Unterweisung mechanische Gefährdung: Quetsch- und Scherstellen – Rechtssicher & praxisnah
Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat
Steckbrief
- Dauer
- ca. 10 Minuten, jederzeit unterbrechbar
- Bereiche
- Arbeitsschutz · Bauhof · Hausmeister · Maschinen, Geräte · Produktion
- Rechtsgrundlage
- BetrSichV - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln; DGUV Information 208-022 - Türen und Tore
- Nachweis
- Zertifikat automatisch als PDF
- Sprachen
- Deutsch, Englisch, Französisch und weitere
- Kennung
- UWC-Nr. 7044
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Auf dieser Seite
Abschnitt 1
Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§3 ArbSchG – Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach dem Stand der Technik und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen sicherzustellen. Dazu zählt auch die wiederkehrende Information über mechanische Gefährdungen.
§12 ArbSchG – Unterweisungspflicht Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen müssen Arbeitnehmer über Gefährdungen, die sich aus der Tätigkeit ergeben, sowie über die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln unterwiesen werden.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber hat vor Inbetriebnahme und danach regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung für jede Arbeitsstätte und jedes Arbeitsmittel durchzuführen. Quetsch- und Scherstellen an Maschinen sind dabei gesondert zu betrachten.
§10 BetrSichV – Betrieb von Arbeitsmitteln Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass nur fachkundige und unterwiesene Personen Arbeitsmittel einsetzen, die Quetsch- oder Scherstellen aufweisen.
DGUV Vorschriften
DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention §4 verlangt, dass Gefährdungen durch geeignete Schutzmaßnahmen verhütet oder vermindert werden müssen. Bei mechanischen Gefährdungen ist das TOP-Prinzip (Technik – Organisation – Persönliche Schutzausrüstung) anzuwenden.
DGUV Regel 100-500 – Arbeitssicherheit Diese Regelwerk gibt konkrete Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung und zur Auswahl geeigneter Unterweisungsinhalte bei Quetsch- und Scherstellen.
Zugrunde liegende Regelwerke
- BetrSichV - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
- DGUV Information 208-022 - Türen und Tore · Ausgabe 2017.09
- DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln · Ausgabe 2008.04 aktualisierte
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.
Abschnitt 2
Pflichten des Arbeitgebers
Systematische Gefährdungsbeurteilung
Schritt 1: Identifizierung aller Quetsch- und Scherstellen im Betrieb – von Hallentoren bis zur Hydraulikpresse. Schritt 2: Bewertung des Risikos nach Wahrscheinlichkeit und Schadensausmaß. Schritt 3: Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen und Priorisierung nach dem TOP-Prinzip.
Unterweisungs- und Dokumentationspflicht
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass jeder Betroffene:
- vor der ersten Inbetriebnahme eine fundierte Unterweisung erhält,
- regelmäßige Auffrischungsunterweisungen absolviert (mindestens jährlich),
- die erfolgte Schulung schriftlich bestätigt und die Unterlagen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
Mangels Nachweis kann bei einem Unfall eine Organisationspflichtverletzung vorliegen, die zu Regressforderungen der Berufsgenossenschaft führt.
Abschnitt 3
Inhalte der Unterweisung
Grundlagen mechanischer Gefährdungen
Definition: Mechanische Gefährdungen entstehen, wenn Körperteile zwischen bewegliche oder feststehende Teile geraten können. Typische Beispiele:
- Türen und Tore mit automatischem Betrieb (z. B. Schnelllauftore, Drehtore)
- Maschinen mit Rotationsbewegungen (Räder, Wellen, Walzen)
- Hydraulik- und Pneumatikzylinder, die beim Umschalten einklemmen können
- Förderanlagen mit Quetschpunkten zwischen Band und Umlenkrolle
Verhaltensregeln vor Ort
1. Einblick- und Griffregel beachten: Nie in laufende Maschinen greifen oder hineinstarren – auch wenn es „nur kurz“ ist.
2. Sperr- und Warnvorrichtungen:
- Nur mit freigegebenen Zugängen arbeiten.
- Schutzgitter und Lichtgitter dürfen nicht umgangen oder manipuliert werden.
3. Not-Aus und Erste Hilfe: Lage und Bedienung aller Not-Aus-Taster sowie des Erste-Hilfe-Materials müssen auswendig beherrschbar sein.
Praxisbeispiel: Hydraulikpresse
In einer Metallbaubetriebsstätte war es bisher üblich, bei Materialverklemmungen die Schutzklappe zu öffnen und mit der Hand nachzuhilfen. Nach der Schulung wurde ein Schiebetisch mit Sicherheitskante installiert, der den Zugang zur Presse verhindert, wenn die Hydraulik aktiv ist. Die Mitarbeitenden wurden zusätzlich geschult, dass jede Verklemmung nur nach Null-Spannung und Verriegelung beseitigt wird. Seitdem sank die Unfallzahl um 80 %.
Interaktive Übungen in der Online-Schulung
- 360°-Rundgang durch eine Produktionshalle mit Hotspots an kritischen Stellen
- Quiz zu den richtigen Verhaltensweisen bei Toren und Maschinen
- Video-Simulation eines Unfalls mit anschließender Fehleranalyse
Abschnitt 4
Gefährdungen & Schutzmaßnahmen
Systematische Gefährdungsermittlung nach TOP-Prinzip
T – Technik:
- Einbau von Abdeckungen und Schutzgittern, die Quetsch- und Scherstellen vollständig umschließen.
- Verwendung von Lichtvorhängen und Laserscannern, die bei Berührung sofort stoppen.
- Reduzierung von Spaltmaßen auf < 6 mm, um Fingerklemmer zu verhindern.
O – Organisation:
- Zutrittskontrollen für Sperrbereiche, z. B. durch Codierschlüssel.
- Wartungs- und Inspektionspläne, die festlegen, wann und wie Sicherheitsvorrichtungen geprüft werden.
- Reinigung nur bei stillgelegter Maschine und vorheriger Verriegelung (Lock-out/Tag-out).
P – Persönliche Schutzausrüstung:
- Handschutz (z. B. Stulpenhandschuhe bei Toren)
- Sicherheitsschuhe mit Verstärkung gegen Quetschung
- PSA ist immer ergänzender Schutz und ersetzt technische/organisatorische Maßnahmen nicht.
Abschnitt 5
Zielgruppen & Branchen
- Metall- und Maschinenbau: Pressen, Abkantautomaten, Walzwerke
- Logistik & Lager: Schnelllauftore, Hubbühnen, Verladerampen
- Automobilindustrie: Karosserieroboter, Montagebänder
- Holzverarbeitung: Formatkreissägen, Hobelmaschinen
- Lebensmittelindustrie: Verpackungsanlagen, Förderbänder
Besonderheit: Bei Leiharbeit und Aushilfen ist die Unterweisung priorisiert vor Arbeitsbeginn durchzuführen und zu dokumentieren.
Abschnitt 6
Intervalle & Dokumentation
Regelmäßige Wiederholungsintervalle
- Erstunterweisung: spätestens am ersten Arbeitstag
- Auffrischung: mindestens jährlich, bei technischen Änderungen sofort
- Protokoll: Name, Datum, Thema, Dauer, Unterschrift Mitarbeiter und Unterweisender
- Aufbewahrung: 5 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 3, 5 ArbSchG, §24b SGB VII)
In der Praxis
Was Verantwortliche wissen müssen
Checkliste
Das sollten Sie prüfen
- Quetsch- und Scherstellen in der Gefährdungsbeurteilung identifiziert und dokumentiert?
- Alle betroffenen Mitarbeitenden vor der ersten Tätigkeit ausführlich unterwiesen?
- Schutzvorrichtungen (Lichtgitter, Abdeckungen) regelmäßig geprüft und in Stand gehalten?
- Not-Aus-Taster funktionsfähig und frei zugänglich markiert?
- Lock-out/Tag-out-Verfahren verbindlich eingeführt und trainiert?
- Auffrischungsunterweisungen jährlich durchgeführt und protokolliert?
- Verhalten bei Störungen und Erste-Hilfe-Maßnahmen regelmäßig geübt?
- Neue Maschinen/Tore vor Inbetriebnahme auf Quetschstellen geprüft und Unterweisung aktualisiert?
Häufige Fehler
Das geht oft schief
- „Kurzer Eingriff“ ohne AbschaltenViele Unfälle passieren, wenn Mitarbeitende glauben, nur „mal schnell“ etwas richten zu müssen – und dabei die Maschine weiterläuft.
- Fehlende Dokumentation der AuffrischungDie jährliche Schulung findet statt, wird aber nicht protokolliert – im Schadensfall fehlt der Nachweis.
- Unzureichende Markierung von QuetschstellenOhne auffällige Warnhinweise wird das Risiko unterschätzt, besonders bei neuen Mitarbeitern.
- Weglassen von Leiharbeitern und AushilfenDiese Personengruppe wird oft vergessen, ist aber besonders gefährdet, da sie unerfahrener sind.
- Nicht angepasste Schulung nach UmrüstungWird eine Maschine umgerüstet, ändern sich oft Quetschstellen – die Unterweisung muss daraufhin aktualisiert werden.
Sonderfälle
Das gilt zusätzlich
- Minijobber, Praktikanten und Schüler Für geringfügig Beschäftigte und Praktikanten gilt dieselbe Unterweisungs- und Dokumentationspflicht wie für Vollzeitkräfte. Schulen müssen bei Betriebspraktika sicherstellen, dass die Jugendlichen vor Beginn durch Betrieb und Schule unterwiesen werden (JArbSchG §4).
Häufige Fragen
Fragen zur Unterweisung Mechanische Gefährdung: Quetsch- und Scherstellen
Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?
Grundsätzlich mindestens einmal jährlich. Bei technischen Änderungen, neuen Maschinen oder Unfällen sofort.
Muss die Schulung auch für Büropersonal erfolgen, das nur selten in die Produktion geht?
Ja, wenn es sich regelmäßig im Produktionsbereich aufhält oder dort Tätigkeiten übernimmt. Kurze Besuche ohne Tätigkeit sind ausgenommen.
Kann die Online-Schulung die Präsenz-Schulung ersetzen?
Online-Schulungen sind möglich, wenn sie interaktiv und mit Praxisbeispielen ausgestattet sind. Ein zusätzlicher Praxiseinweis vor Ort wird empfohlen.
Wer darf die Unterweisung durchführen?
Fachkundige Personen gemäß BetrSichV §10, z. B. Sicherheitsbeauftragte, Meister oder externe Sachverständige.
Welche Dokumente müssen aufbewahrt werden?
Unterweisungsnachweise (Datum, Themen, Teilnehmer, Dauer, Unterschriften) für mindestens 5 Jahre.
Was tun, wenn ein Mitarbeiter die Schulung verweigert?
Das Arbeitsverhältnis darf nicht fortgesetzt werden. Der Arbeitgeber muss dokumentieren, dass die Person nicht unterwiesen werden konnte.
Sind externe Dienstleister (Reinigung, Wartung) mit einzubeziehen?
Ja, wenn sie Zugang zu Bereichen mit Quetschstellen erhalten. Der Betreiber haftet für deren Sicherheit.
Wie sieht die Dokumentation bei Online-Schulungen aus?
Die Lernplattform erzeugt automatisch Zertifikate mit Zeitstempel, Themen und Ergebnis. Diese sind als Nachweis ausreichend.
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